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Oasen im Beton. Urban Gardening als Instrument zur Attraktivierung ...

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Abb. 1<br />

Brachfläche in der Nähe des Nürnberger Hauptbahnhofs (Quelle: Website Nordbayern)<br />

In der Fachliteratur existieren für die ‚Brachfläche mehrere Definitionen, da die Autoren ihre Schwerpunkte<br />

durch unterschiedliche Blickwinkel verschieden setzen. So stellt bspw. Estermann den ökonomischen<br />

Aspekt in den Mittelpunkt, indem er Flächen <strong>als</strong> Brachflächen bezeichnet, wenn diese „[…] aufgrund<br />

ihrer Lage, ihrer natürlichen Bedingungen oder wegen ihrer ehemaligen Nutzungen nicht mehr wirtschaftlich<br />

genutzt werden können […]“ (Estermann nach Dransfeld et al. 2002: 13).<br />

Wegener spricht bei Brachflächen von „[…] ungenutzte[n] funktionslose[n] Flächen, von denen sich )nvestoren,<br />

Eigentümer oder Nutzer vorübergehend oder endgültig <strong>zur</strong>ückgezogen haben.“ (Wegener nach<br />

Dransfeld et al. 2002: 13). Er unterstreicht die fehlende Nachfrage der Fläche und ihre damit einhergehende<br />

Funktionslosigkeit.<br />

Kahnert fokussiert sich in seiner Definition auf ehemalige Betriebsgrundstücke, die einerseits „[…] bisher<br />

keiner opt<strong>im</strong>alen neuen Nutzung zugeführt wurden und die [andererseits] von den Unternehmen nicht<br />

mehr benötigt werden.“ Kahnert nach Dransfeld et al. 2002: 13).<br />

Meißner unterstreicht die (Nicht-Nutzung durch den Menschen, indem er Brachflächen <strong>als</strong> „[…] ehem<strong>als</strong><br />

anthropogen genutzte Flächen […]“(Meißner 2004: 10) definiert. Zu diesen ehem<strong>als</strong> anthropogen genutzten<br />

Flächen zählt Meißner gewerbliche, industrielle, landwirtschaftliche, Siedlungs- bzw. Wohnflächen,<br />

Reserve- und ehemalige Berg- und Bodenbauflächen. Er weitet zudem das Verständnis der Funktionslosigkeit<br />

aus und hält fest, dass Brachflächen „[…] derzeit ungenutzt bzw. untergenutzt sind oder zwischengenutzt<br />

werden.“ (ebd.).<br />

Ein weiteres Kriterium für die Definition einer Brachfläche ist der Zeitaspekt, der bereits in §24 LG NRW<br />

benannt ist (s.o.). Die angewandte Zeitspanne der Nichtnutzung <strong>als</strong> Kriterium <strong>zur</strong> Definition einer Brachfläche<br />

verkürzte sich von fünf Jahren, wie sie Dieterich in den 80er Jahren festhielt, auf drei Jahre, wie sie<br />

heute das LG NRW schreibt (vgl. Dransfeld et al. 2002: 14).

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