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Bedeutung und Wirtschaftlichkeit des Streuobstbaus in Österreich

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3.2 Steuerrechtliche Aspekte<br />

Die E<strong>in</strong>teilung der Produktion <strong>in</strong> die landwirtschaftliche Urproduktion <strong>und</strong> das landwirtschaftliche<br />

Nebengewerbe, wie sie von der Gewerbeordnung vorgenommen wird, gilt auch<br />

für das Steuerrecht. Die Erzeugung von Most ist Urproduktion, die Fruchtsaftproduktion ist<br />

e<strong>in</strong> landwirtschaftliches Nebengewerbe.<br />

3.2.1 Urproduktion<br />

Liegt der E<strong>in</strong>heitswert e<strong>in</strong>es land- <strong>und</strong> forstwirtschaftlichen Betriebes unter 150.000 € ist der<br />

Betrieb umsatzsteuerlich als auch e<strong>in</strong>kommenssteuerlich pauschaliert (65.500 € - 150.000 €<br />

e<strong>in</strong>kommenssteuerlich teilpauschaliert). Der Gew<strong>in</strong>n durch die Veräußerung von Urprodukten<br />

ist durch die Vollpauschalierung abgedeckt. Es muss ke<strong>in</strong>e weitere E<strong>in</strong>kommensteuer <strong>und</strong><br />

auch ke<strong>in</strong>e Umsatzsteuer abgeführt werden. Jedoch besteht die Option zur Regelbesteuerung<br />

für den gesamten Betrieb (vgl. JILCH, 2002, 180ff).<br />

3.2.2 Nebengewerbe<br />

Die Be- <strong>und</strong> Verarbeitung gehört nur dann steuerlich zur Land- <strong>und</strong> Forstwirtschaft, wenn es<br />

sich dabei um e<strong>in</strong>en land- <strong>und</strong> forstwirtschaftlichen Nebenbetrieb handelt. Dieser liegt vor,<br />

wenn die E<strong>in</strong>nahmen aus Be- <strong>und</strong> Verarbeitung 24.200 € jährlich nicht übersteigen. Auf<br />

diese 24.200 € Grenze werden nicht nur die E<strong>in</strong>nahmen aus Be- <strong>und</strong> Verarbeitung angerechnet,<br />

sondern auch die <strong>in</strong> Tabelle 6 unter „Anrechnung“ angeführten Tätigkeiten (vgl. JILCH,<br />

2002, 181):<br />

Tabelle 6: Anrechnung der E<strong>in</strong>nahmen auf die Steuergrenze von 24.200 €<br />

Anrechnung<br />

Ke<strong>in</strong>e Anrechnung<br />

• Be- <strong>und</strong> Verarbeitung<br />

• E<strong>in</strong>nahmen aus der Zimmer-<br />

• Holzakkord<br />

Vermietung (Urlaub am Bauernhof)<br />

• Fuhrwerksdienstleistungen<br />

• Bäuerliche Nachbarschaftshilfe auf<br />

• Kulturpflege im ländlichen Raum<br />

Basis der ÖKL-Masch<strong>in</strong>enselbstkosten<br />

• W<strong>in</strong>terdienst für die Geme<strong>in</strong>de • Buschenschank<br />

• Kompostierung<br />

• E<strong>in</strong>nahmen, die nicht zur Landwirtschaft<br />

• Masch<strong>in</strong>enr<strong>in</strong>garbeiten bei Vergütung<br />

e<strong>in</strong>es Arbeitslohnes<br />

zählen (z.B.: Hausvermietung)<br />

Quelle: JILCH, 2002<br />

Die E<strong>in</strong>nahmen aus der Veräußerung von be- <strong>und</strong> verarbeiteten (eigenen <strong>und</strong> zugekauften)<br />

Urprodukten durch Land- <strong>und</strong> Forstwirte s<strong>in</strong>d ohne Bagatellgrenze vom ersten Cent an aufzuzeichnen<br />

(vgl. BRAUNER <strong>und</strong> JILCH, 1998, 224). Der Gew<strong>in</strong>n aus E<strong>in</strong>nahmen unter 24.200 €<br />

zählt zu den E<strong>in</strong>künften aus der Landwirtschaft. Er wird pauschal mit 30% der E<strong>in</strong>nahmen<br />

ermittelt (<strong>in</strong>kl. Ust.). Für die Umsatzsteuer gilt die Pauschalierung. Jedoch besteht die Option<br />

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