WealthCap Immobilien Deutschland 31 - Wealth Management ...
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128 WEALTHCAP IMMOBILIEN DEUTSCHLAND <strong>31</strong> – WESENTLICHE GRUNDLAGEN DER STEUERLICHEN KONZEPTION<br />
die Veräußerung einzelner oder sämtlicher Fondsimmobilien<br />
geplant ist, fehlt es bereits an dem sowohl vom Bundesfinanzhof<br />
(BFH) als auch von der Finanzverwaltung geforderten<br />
engen zeitlichen Zusammenhang zwischen Erwerb<br />
und Veräußerung der <strong>Immobilien</strong>. Damit kann nach derzeitiger<br />
Auffassung der Finanzverwaltung auch bei einer Veräußerung<br />
sämtlicher Fondsimmobilien am Ende der Fondslaufzeit<br />
– sofern diese nicht aufgrund außergewöhnlicher Umstände<br />
bereits vor Ablauf von zehn Jahren seit Anschaffung<br />
der Fondsimmobilien beendet wird – nicht von einem gewerblichen<br />
Grundstückshandel ausgegangen werden. Insoweit ist<br />
daher keine Umqualifizierung der Einkünfte in gewerbliche<br />
Einkünfte zu erwarten.<br />
Nach einem Schreiben des BMF vom 01.04.2009, welches<br />
sich auf ein Urteil des BFH vom 26.06.2007 bezieht, kann<br />
unter bestimmten Umständen der Erwerb, die Vermietung<br />
und die Veräußerung eines Wirtschaftsguts zu einer gewerblichen<br />
Tätigkeit führen, wenn die Vermietung mit dem Erwerb<br />
und der Veräußerung aufgrund eines einheitlichen Geschäftskonzepts<br />
verklammert ist. Ein einheitliches Geschäftskonzept<br />
liegt nach Auffassung der Finanzverwaltung vor,<br />
wenn von vornherein ein Verkauf des vermieteten Wirtschaftsgutes<br />
vor Ablauf von dessen gewöhnlicher oder tatsächlicher<br />
Nutzungsdauer geplant ist und nur durch dessen<br />
Verkauf ein Totalgewinn erzielt werden kann. Da nach der<br />
Prognoserechung bereits vor der ersten ordentlichen Kündigungsmöglichkeit<br />
der Beteiligung durch einen Anleger ein<br />
steuerlicher Totalüberschuss erzielt wird und konzeptionsgemäß<br />
kein Verkauf der Fondsimmobilien am Ende der Fondslaufzeit<br />
zwingend vorgesehen ist, fehlt es bereits an einem<br />
einheitlich verklammerten Geschäftskonzept im Sinne des<br />
vorgenannten BMF-Schreibens. Insoweit ist daher keine Umqualifizierung<br />
der Einkünfte in gewerbliche Einkünfte zu erwarten.<br />
Eine gewerbliche Prägung der Fondsgesellschaft gemäß<br />
§ 15 Abs. 3 Nr. 2 Satz EStG scheidet ebenfalls aus, da grundsätzlich<br />
allein die <strong><strong>Wealth</strong>Cap</strong> Real Estate <strong>Management</strong> GmbH<br />
als geschäftsführende Kommanditistin zur Geschäftsführung<br />
und Vertretung der Fondsgesellschaft berechtigt und verpflichtet<br />
ist. Die <strong><strong>Wealth</strong>Cap</strong> Real Estate Komplementär GmbH<br />
als persönlich haftende Gesellschafterin ist hingegen, mit<br />
Ausnahme von zwingenden gesetzlichen Gründen oder aufgrund<br />
von eilbedürftigen Maßnahmen, von der Geschäftsführung<br />
der Fondsgesellschaft ausgeschlossen.<br />
Allerdings können auf Ebene des Anlegers die Einkünfte in<br />
gewerbliche Einkünfte umqualifiziert werden, wenn dieser<br />
seine Beteiligung an der Fondsgesellschaft innerhalb von<br />
fünf bzw. zehn Jahren veräußert. Denn die Finanzverwaltung<br />
vertritt die Auffassung, dass – bezogen auf den jeweiligen<br />
Anleger – die Veräußerung einer Beteiligung an einer <strong>Immobilien</strong>fondsgesellschaft<br />
einer anteiligen Veräußerung der von<br />
der Fondsgesellschaft gehaltenen <strong>Immobilien</strong> gleichzustellen<br />
ist. Für die Anwendung der Drei-Objekt-Grenze käme es daher<br />
auf die Zahl der im Gesellschaftsvermögen befindlichen<br />
<strong>Immobilien</strong> an. Nach derzeitiger Auffassung der Finanzverwaltung<br />
ist jedoch nur von einer Umqualifizierung der Ein-<br />
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künfte beim Anleger auszugehen, wenn dieser unmittelbar<br />
oder mittelbar zu mindestens 10 % an der Fondsgesellschaft<br />
beteiligt ist oder der Verkehrswert seiner Beteiligung oder<br />
der Anteil an der bzw. den veräußerten Fondsimmobilie(n)<br />
bei einer Beteiligung von weniger als 10 % mehr als<br />
250.000 EUR beträgt.<br />
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung<br />
Die Fondsgesellschaft hat die Fondsimmobilien zum wesentlichen<br />
Teil an die BARMER GEK und zu einem geringeren Teil<br />
an weitere verschiedene Mieter vermietet. Dadurch erzielt<br />
die Fondsgesellschaft Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung<br />
gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG.<br />
Einkünfte aus Kapitalvermögen<br />
Nach Auffassung der Oberfinanzdirektion (OFD) Berlin<br />
(Schreiben vom 09.12.1996) sind Guthabenzinsen, welche<br />
aus einer aus Einkünften aus Vermietung und Verpachtung<br />
errichteten Liquiditätsreserve erzielt werden, nicht als Einkünfte<br />
aus Kapitalvermögen, sondern als Einkünfte aus Vermietung<br />
und Verpachtung zu qualifizieren. In zwei Urteilen<br />
zum Gewerbesteuergesetz hat der BFH die aus der Anlage<br />
von Mieteinnahmen erzielten Zinsen nicht den Miet-, sondern<br />
den Kapitaleinkünften zugerechnet. In der Prognoserechnung<br />
wurden entsprechend der Auffassung der Finanzverwaltung<br />
die aus der Liquiditätsreserve erzielten Guthabenzinsen<br />
als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung<br />
behandelt.<br />
Erträge, welche der Anleger auf von ihm nicht entnommene<br />
Ausschüttungsbeträge erzielt, sind als Einkünfte aus Kapitalvermögen<br />
zu qualifizieren.<br />
Ermittlung der Einkünfte auf Ebene<br />
der Fondsgesellschaft<br />
Die Fondsgesellschaft ermittelt für jedes Kalenderjahr ihre<br />
laufenden Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sowie<br />
ihre Einkünfte aus Kapitalvermögen gemäß § 2 Abs. 2 i. V. m.<br />
§§ 8 ff. EStG als Überschuss der Einnahmen (Miete, Zinserträge)<br />
über die Werbungskosten (z. B. Abschreibungen,<br />
Fremdkapitalzinsen, Gesellschaftskosten). Dabei gilt das<br />
Zu- und Abflussprinzip (§ 11 EStG).