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WealthCap Immobilien Deutschland 31 - Wealth Management ...

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128 WEALTHCAP IMMOBILIEN DEUTSCHLAND <strong>31</strong> – WESENTLICHE GRUNDLAGEN DER STEUERLICHEN KONZEPTION<br />

die Veräußerung einzelner oder sämtlicher Fondsimmobilien<br />

geplant ist, fehlt es bereits an dem sowohl vom Bundesfinanzhof<br />

(BFH) als auch von der Finanzverwaltung geforderten<br />

engen zeitlichen Zusammenhang zwischen Erwerb<br />

und Veräußerung der <strong>Immobilien</strong>. Damit kann nach derzeitiger<br />

Auffassung der Finanzverwaltung auch bei einer Veräußerung<br />

sämtlicher Fondsimmobilien am Ende der Fondslaufzeit<br />

– sofern diese nicht aufgrund außergewöhnlicher Umstände<br />

bereits vor Ablauf von zehn Jahren seit Anschaffung<br />

der Fondsimmobilien beendet wird – nicht von einem gewerblichen<br />

Grundstückshandel ausgegangen werden. Insoweit ist<br />

daher keine Umqualifizierung der Einkünfte in gewerbliche<br />

Einkünfte zu erwarten.<br />

Nach einem Schreiben des BMF vom 01.04.2009, welches<br />

sich auf ein Urteil des BFH vom 26.06.2007 bezieht, kann<br />

unter bestimmten Umständen der Erwerb, die Vermietung<br />

und die Veräußerung eines Wirtschaftsguts zu einer gewerblichen<br />

Tätigkeit führen, wenn die Vermietung mit dem Erwerb<br />

und der Veräußerung aufgrund eines einheitlichen Geschäftskonzepts<br />

verklammert ist. Ein einheitliches Geschäftskonzept<br />

liegt nach Auffassung der Finanzverwaltung vor,<br />

wenn von vornherein ein Verkauf des vermieteten Wirtschaftsgutes<br />

vor Ablauf von dessen gewöhnlicher oder tatsächlicher<br />

Nutzungsdauer geplant ist und nur durch dessen<br />

Verkauf ein Totalgewinn erzielt werden kann. Da nach der<br />

Prognoserechung bereits vor der ersten ordentlichen Kündigungsmöglichkeit<br />

der Beteiligung durch einen Anleger ein<br />

steuerlicher Totalüberschuss erzielt wird und konzeptionsgemäß<br />

kein Verkauf der Fondsimmobilien am Ende der Fondslaufzeit<br />

zwingend vorgesehen ist, fehlt es bereits an einem<br />

einheitlich verklammerten Geschäftskonzept im Sinne des<br />

vorgenannten BMF-Schreibens. Insoweit ist daher keine Umqualifizierung<br />

der Einkünfte in gewerbliche Einkünfte zu erwarten.<br />

Eine gewerbliche Prägung der Fondsgesellschaft gemäß<br />

§ 15 Abs. 3 Nr. 2 Satz EStG scheidet ebenfalls aus, da grundsätzlich<br />

allein die <strong><strong>Wealth</strong>Cap</strong> Real Estate <strong>Management</strong> GmbH<br />

als geschäftsführende Kommanditistin zur Geschäftsführung<br />

und Vertretung der Fondsgesellschaft berechtigt und verpflichtet<br />

ist. Die <strong><strong>Wealth</strong>Cap</strong> Real Estate Komplementär GmbH<br />

als persönlich haftende Gesellschafterin ist hingegen, mit<br />

Ausnahme von zwingenden gesetzlichen Gründen oder aufgrund<br />

von eilbedürftigen Maßnahmen, von der Geschäftsführung<br />

der Fondsgesellschaft ausgeschlossen.<br />

Allerdings können auf Ebene des Anlegers die Einkünfte in<br />

gewerbliche Einkünfte umqualifiziert werden, wenn dieser<br />

seine Beteiligung an der Fondsgesellschaft innerhalb von<br />

fünf bzw. zehn Jahren veräußert. Denn die Finanzverwaltung<br />

vertritt die Auffassung, dass – bezogen auf den jeweiligen<br />

Anleger – die Veräußerung einer Beteiligung an einer <strong>Immobilien</strong>fondsgesellschaft<br />

einer anteiligen Veräußerung der von<br />

der Fondsgesellschaft gehaltenen <strong>Immobilien</strong> gleichzustellen<br />

ist. Für die Anwendung der Drei-Objekt-Grenze käme es daher<br />

auf die Zahl der im Gesellschaftsvermögen befindlichen<br />

<strong>Immobilien</strong> an. Nach derzeitiger Auffassung der Finanzverwaltung<br />

ist jedoch nur von einer Umqualifizierung der Ein-<br />

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künfte beim Anleger auszugehen, wenn dieser unmittelbar<br />

oder mittelbar zu mindestens 10 % an der Fondsgesellschaft<br />

beteiligt ist oder der Verkehrswert seiner Beteiligung oder<br />

der Anteil an der bzw. den veräußerten Fondsimmobilie(n)<br />

bei einer Beteiligung von weniger als 10 % mehr als<br />

250.000 EUR beträgt.<br />

Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung<br />

Die Fondsgesellschaft hat die Fondsimmobilien zum wesentlichen<br />

Teil an die BARMER GEK und zu einem geringeren Teil<br />

an weitere verschiedene Mieter vermietet. Dadurch erzielt<br />

die Fondsgesellschaft Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung<br />

gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG.<br />

Einkünfte aus Kapitalvermögen<br />

Nach Auffassung der Oberfinanzdirektion (OFD) Berlin<br />

(Schreiben vom 09.12.1996) sind Guthabenzinsen, welche<br />

aus einer aus Einkünften aus Vermietung und Verpachtung<br />

errichteten Liquiditätsreserve erzielt werden, nicht als Einkünfte<br />

aus Kapitalvermögen, sondern als Einkünfte aus Vermietung<br />

und Verpachtung zu qualifizieren. In zwei Urteilen<br />

zum Gewerbesteuergesetz hat der BFH die aus der Anlage<br />

von Mieteinnahmen erzielten Zinsen nicht den Miet-, sondern<br />

den Kapitaleinkünften zugerechnet. In der Prognoserechnung<br />

wurden entsprechend der Auffassung der Finanzverwaltung<br />

die aus der Liquiditätsreserve erzielten Guthabenzinsen<br />

als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung<br />

behandelt.<br />

Erträge, welche der Anleger auf von ihm nicht entnommene<br />

Ausschüttungsbeträge erzielt, sind als Einkünfte aus Kapitalvermögen<br />

zu qualifizieren.<br />

Ermittlung der Einkünfte auf Ebene<br />

der Fondsgesellschaft<br />

Die Fondsgesellschaft ermittelt für jedes Kalenderjahr ihre<br />

laufenden Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sowie<br />

ihre Einkünfte aus Kapitalvermögen gemäß § 2 Abs. 2 i. V. m.<br />

§§ 8 ff. EStG als Überschuss der Einnahmen (Miete, Zinserträge)<br />

über die Werbungskosten (z. B. Abschreibungen,<br />

Fremdkapitalzinsen, Gesellschaftskosten). Dabei gilt das<br />

Zu- und Abflussprinzip (§ 11 EStG).

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