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WealthCap Immobilien Deutschland 31 - Wealth Management ...

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WEALTHCAP IMMOBILIEN DEUTSCHLAND <strong>31</strong> – GESELLSCHAFTSVERTRAG UND TREUHANDVERTRAG<br />

den Kommanditistin bzw. beim Ausscheiden der Geschäftsführenden<br />

Kommanditistin von der Komple-<br />

mentärin bestimmt wird und die zum Zeitpunkt des<br />

Ausscheidens der Komplementärin bzw. der Geschäftsführenden<br />

Kommanditistin in die Gesellschaft eintritt<br />

und anstelle dieser ab diesem Zeitpunkt deren jeweilige<br />

Rechte und Pflichten übernimmt.<br />

(3) Bei Ausscheiden der Treuhandkommanditistin wird die<br />

Gesellschaft mit einer anderen Treuhandkommanditistin<br />

aus dem Bereich der UniCredit Group fortgesetzt, die<br />

durch die Geschäftsführende Kommanditistin bestimmt<br />

wird und die zum Zeitpunkt des Ausscheidens der Treuhandkommanditistin<br />

in die Gesellschaft eintritt und anstelle<br />

der ausscheidenden Treuhandkommanditistin deren<br />

jeweilige Rechte und Pflichten übernimmt, einschließlich<br />

der Eintritte in die einzelnen Treuhandverträge<br />

mit sämtlichen Treugebern.<br />

(4) Bei Ausscheiden der Geschäftsführenden Kommanditistin<br />

ist die Treuhandkommanditistin, in den übrigen Fällen<br />

ist die Geschäftsführende Kommanditistin unwiderruflich<br />

bevollmächtigt, die Zustimmung zum Gesellschafterwechsel<br />

im Namen aller anderen Gesellschafter<br />

zu erklären.<br />

(5) Die Regelungen dieses § 24 finden keine Anwendung,<br />

wenn für die Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet<br />

oder die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels<br />

Masse abgelehnt wird.<br />

§ 25 Folgen des Ausscheidens<br />

(1) Scheidet ein Anleger aus der Gesellschaft aus, so wird<br />

die Gesellschaft mit den verbleibenden Gesellschaftern<br />

fortgesetzt. Die Geschäftsführende Kommanditistin ist<br />

in diesem Fall nach freiem Ermessen berechtigt,<br />

a) das Kommanditkapital um die Einlage (Kapitalkonto I)<br />

des ausscheidenden Anlegers zu reduzieren. In diesem<br />

Fall wächst der Anteil des Ausscheidenden am<br />

Gesamthandvermögen den verbleibenden Kommanditisten<br />

sowie den verbleibenden Treugebern (über<br />

die Treuhandkommanditistin) an. Eine Rechtsnachfolge<br />

in die Beteiligung des ausscheidenden Anlegers<br />

findet nicht statt. Die Kapitalkonten gemäß § 14<br />

werden nicht fortgeführt, oder<br />

b) die Einlage (Kapitalkonto I) des ausscheidenden Anlegers<br />

selbst zu übernehmen oder durch eine andere<br />

Gesellschaft aus dem Bereich der UniCredit Group<br />

übernehmen zu lassen. In diesem Fall führt die<br />

Geschäftsführende Kommanditistin bzw. die andere<br />

Gesellschaft die Kapitalkonten des ausscheidenden<br />

Anlegers gemäß § 14 als dessen Rechtsnachfolger<br />

fort, oder<br />

c) die Beteiligung des ausscheidenden Anlegers auf<br />

dem Zweitmarkt zu veräußern.<br />

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(2) Die Geschäftsführende Kommanditistin ist von allen anderen<br />

– auch den ausscheidenden – Gesellschaftern unwiderruflich<br />

bevollmächtigt, sämtliche in Ziffer (1) dieses<br />

§ 25 genannten Maßnahmen im Namen der Gesellschaft<br />

und aller anderen Gesellschafter umfassend<br />

wahrzunehmen, insbesondere notwendige Zustimmungen<br />

der Gesellschaft und der übrigen Gesellschafter<br />

zu erklären. Sofern ein Treugeber oder alle Erben oder<br />

Vermächtnisnehmer eines Treugebers aus der Gesellschaft<br />

ausscheiden, scheidet die Treuhandkommanditistin<br />

aus der Gesellschaft mit dem für den betreffenden<br />

Treugeber bzw. für die betreffenden Erben oder Vermächtnisnehmer<br />

gehaltenen Teil ihres Kommanditanteils<br />

aus, sofern die Geschäftsführende Kommanditistin von<br />

ihrem Veräußerungsrecht nach vorstehender Ziffer (1) c)<br />

dieses § 25 ggf. i. V. m. § 21 (7) keinen Gebrauch<br />

macht.<br />

(3) Die durch das Ausscheiden verursachten Kosten der Gesellschaft,<br />

insbesondere die des Vollzugs bei Notar und<br />

Gericht sowie die Kosten des Verwaltungsaufwands in<br />

Höhe von mindestens 250 EUR zzgl. ggf. anfallender<br />

gesetzlicher Umsatzsteuer, die der Gesellschaft von<br />

einem von ihr beauftragten Dritten in Rechnung gestellt<br />

werden, trägt im Verhältnis zur Gesellschaft oder einem<br />

von ihr beauftragten Dritten der ausscheidende Anleger<br />

bzw. die ausscheidenden Erben oder Vermächtnisnehmer<br />

als Gesamtschuldner, sofern sie nicht nachweisen,<br />

dass keine oder nur geringere Kosten angefallen sind.<br />

Die Gesellschaft ist berechtigt, ihre Ansprüche mit etwaigen<br />

Rückzahlungsverpflichtungen zu verrechnen.<br />

(4) Scheidet die Komplementärin, die Geschäftsführende<br />

Kommanditistin oder die Treuhandkommanditistin aus<br />

der Gesellschaft aus, werden die dadurch verursachten<br />

Kosten von der <strong><strong>Wealth</strong>Cap</strong> Initiatoren GmbH als Anbieterin<br />

getragen.<br />

(5) Der ausscheidende Gesellschafter bzw. die ausscheidenden<br />

Erben oder Vermächtnisnehmer stellen die Gesellschaft<br />

und die verbleibenden Gesellschafter von allen<br />

Nachteilen, die durch das Ausscheiden aus der Gesellschaft<br />

entstehen, insbesondere solchen steuerlicher Art,<br />

frei.<br />

§ 26 Abfindung<br />

(1) Scheidet ein Gesellschafter – oder ggf. sein Erbe oder<br />

Vermächtnisnehmer unter Berücksichtigung der Ziffer<br />

(4) dieses § 26 – gemäß § 22 (1), (3) oder § 23 – aber<br />

ohne § 23 (1) g) i. V. m. § 6 (6) a) – aus der Gesellschaft<br />

aus, erhält er, soweit die Einlage voll eingezahlt ist – ansonsten<br />

anteilig –, eine Abfindung, die sich nach dem<br />

um einen Abschlag von 10 % verminderten Verkehrswert<br />

seiner Beteiligung richtet, abzgl. der durch das<br />

Ausscheiden und die Wertermittlung bedingten Kosten<br />

und Ausgaben. Die Bestimmung des Verkehrswertes<br />

nimmt die Geschäftsführende Kommanditistin nach<br />

pflichtgemäßem Ermessen insbesondere unter Berücksichtigung<br />

des auf dem Zweitmarkt für die Beteiligung

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