WealthCap Immobilien Deutschland 31 - Wealth Management ...
WealthCap Immobilien Deutschland 31 - Wealth Management ...
WealthCap Immobilien Deutschland 31 - Wealth Management ...
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
Höhe der Steuer<br />
Die Höhe der tatsächlichen Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer<br />
beträgt abhängig vom Verwandtschaftsgrad, vom Volumen<br />
der für das vererbte bzw. geschenkte Vermögen ermittelten<br />
Bemessungsgrundlage sowie von der Ausnutzung bestehender<br />
Freibeträge zwischen 7 % und 50 % bezogen auf den<br />
Wert des steuerpflichtigen Erwerbs.<br />
UMSATZSTEUER<br />
Umsätze aus der Vermietung von Grundstücken und Gebäuden<br />
sind gemäß § 4 Nr. 12 a) Umsatzsteuergesetz (UStG)<br />
grundsätzlich von der Umsatzsteuer befreit. Ein Verzicht auf<br />
die Umsatzsteuerbefreiung gemäß § 9 Abs. 1 UStG ist vorliegend<br />
im Wesentlichen gemäß § 9 Abs. 2 S. 1 UStG nicht<br />
möglich, da die BARMER GEK als Mieterin der Fondsimmobilien<br />
Ausgangsumsätze erbringt, die gemäß § 4 Nr. 15 lit. b)<br />
UStG von der Umsatzsteuer befreit sind. Dies bedeutet, dass<br />
die Fondsgesellschaft in Bezug auf die Vermietung der<br />
Grundstücke ihr in Rechnung gestellte Eingangsumsatzsteuer<br />
nicht im Wege des Vorsteuerabzugs geltend machen<br />
kann.<br />
Soweit die Fondsgesellschaft im Einzelfall bestimmte Flächen<br />
oder Garagenstellflächen an Mieter vermietet, die ausschließlich<br />
Umsätze tätigen, die den Vorsteuerabzug nicht<br />
ausschließen, wird die Fondsgesellschaft die in § 9 Abs. 1<br />
und Abs. 2 UStG vorgesehene Option ausüben. Insoweit<br />
kann die Fondsgesellschaft die ihr im Zusammenhang mit<br />
der steuerpflichtigen Vermietungstätigkeit in Rechnung gestellte<br />
Eingangsumsatzsteuer im Rahmen des Vorsteuer-<br />
abzugs geltend machen.<br />
In der Prognoserechnung wird vereinfachend davon ausgegangen,<br />
dass sämtliche erzielten Umsätze nicht optionsfähig<br />
sind und ein entsprechender Vorsteuerabzug nicht geltend<br />
gemacht werden kann.<br />
GRUNDERWERBSTEUER<br />
Der Abschluss der Kaufverträge über den Erwerb der Fondsimmobilien<br />
durch die Fondsgesellschaft unterliegt gemäß<br />
§ 1 Abs. 1 Nr. 1 Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG) der<br />
Grunderwerbssteuer. Die Höhe der Grunderwerbsteuer bemisst<br />
sich gemäß §§ 8 Abs. 1, 9 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG nach<br />
dem von der Fondsgesellschaft gezahlten Kaufpreis einschließlich<br />
der sonstigen von der Fondsgesellschaft gegenüber<br />
dem Verkäufer übernommenen Leistungen und der<br />
dem Verkäufer vorbehaltenen Nutzungen und beträgt derzeit<br />
an den Stadtorten der Fondsimmobilien jeweils 3,5 %<br />
der in dieser Weise ermittelten Gegenleistung, jeweils bezo-<br />
WEALTHCAP IMMOBILIEN DEUTSCHLAND <strong>31</strong> – WESENTLICHE GRUNDLAGEN DER STEUERLICHEN KONZEPTION<br />
gen auf die jeweilige Fondsimmobilie. Derzeit haben bereits<br />
einige Bundesländer die Erhöhung der Grunderwerbsteuer<br />
auf 4,5 % beschlossen.<br />
Nach Auffassung der Anbieterin fällt im Rahmen der vorgesehenen<br />
Kapitalerhöhung keine weitere Grunderwerbsteuer<br />
an. Zwar fällt gemäß § 1 Abs. 2 a S. 1 GrEStG die Grunderwerbsteuer<br />
erneut an, sofern eine Personengesellschaft ein<br />
inländisches Grundstück hält und sich innerhalb von fünf<br />
Jahren der Gesellschafterbestand unmittelbar oder mittelbar<br />
dergestalt ändert, dass mindestens 95 % der Anteile am Gesellschaftsvermögen<br />
auf neue Gesellschafter übergehen. Da<br />
die H.F.S. Zweitmarktfonds <strong>Deutschland</strong> 2 GmbH & Co. KG<br />
zum Zeitpunkt des Erwerbs der Fondsimmobilien mit 50,0 %<br />
an der Fondsgesellschaft beteiligt war und sich im Gesellschaftsvertrag<br />
der Fondsgesellschaft verpflichtet hat, dass<br />
ihre Beteiligungsquote an der Fondsgesellschaft ca. 5,5 %<br />
des Kapitals der Fondsgesellschaft nicht unterschreitet, kann<br />
sich durch den Beitritt weiterer Anleger die Zusammensetzung<br />
der Anteile am Gesellschaftsvermögen nicht um mindestens<br />
95 % ändern.<br />
Eine zusätzliche Grunderwerbsteuerpflicht kann auch<br />
ausgelöst werden, wenn 95 % der Anteile unmittelbar oder<br />
mittelbar in einer Hand vereinigt werden.<br />
GRUNDSTEUER<br />
Der von der Fondsgesellschaft gehaltene Grundbesitz<br />
unterliegt der Grundsteuer. Grundlage für die Berechnung<br />
der Grundsteuer bildet gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 Grundsteuergesetz<br />
(GrStG) der Steuermessbetrag, der sich aus der<br />
Multiplikation der Steuermesszahl mit dem nach dem Bewertungsgesetz<br />
ermittelten Einheitswert des Grundbesitzes<br />
ergibt. Die Steuermesszahl beträgt, mit Ausnahme von Einfamilien-<br />
und Zweifamilienhäusern, gemäß § 15 Abs. 1<br />
GrStG 3,5 %.<br />
Die Grundsteuer berechnet sich aus dem Steuermessbetrag<br />
multipliziert mit dem von der jeweiligen Gemeinde, in welcher<br />
sich der Grundbesitz befindet, festgelegten Hebesatz.<br />
In der Prognoserechnung wird die Grundsteuer nicht berücksichtigt,<br />
da diese gemäß den mietvertraglichen Regelungen<br />
grundsätzlich auf die jeweiligen Mieter überwälzt werden<br />
kann.<br />
Im Hinblick auf die im Vergleich zu den tatsächlichen<br />
Verkehrswerten sehr niedrigen Einheitswerte, welche die<br />
Grundlage für die Grundsteuer bilden, wird eine Neuregelung<br />
der Grundsteuer in regelmäßigen Abständen politisch<br />
diskutiert.<br />
���������������������<br />
135