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WealthCap Immobilien Deutschland 31 - Wealth Management ...

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Höhe der Steuer<br />

Die Höhe der tatsächlichen Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer<br />

beträgt abhängig vom Verwandtschaftsgrad, vom Volumen<br />

der für das vererbte bzw. geschenkte Vermögen ermittelten<br />

Bemessungsgrundlage sowie von der Ausnutzung bestehender<br />

Freibeträge zwischen 7 % und 50 % bezogen auf den<br />

Wert des steuerpflichtigen Erwerbs.<br />

UMSATZSTEUER<br />

Umsätze aus der Vermietung von Grundstücken und Gebäuden<br />

sind gemäß § 4 Nr. 12 a) Umsatzsteuergesetz (UStG)<br />

grundsätzlich von der Umsatzsteuer befreit. Ein Verzicht auf<br />

die Umsatzsteuerbefreiung gemäß § 9 Abs. 1 UStG ist vorliegend<br />

im Wesentlichen gemäß § 9 Abs. 2 S. 1 UStG nicht<br />

möglich, da die BARMER GEK als Mieterin der Fondsimmobilien<br />

Ausgangsumsätze erbringt, die gemäß § 4 Nr. 15 lit. b)<br />

UStG von der Umsatzsteuer befreit sind. Dies bedeutet, dass<br />

die Fondsgesellschaft in Bezug auf die Vermietung der<br />

Grundstücke ihr in Rechnung gestellte Eingangsumsatzsteuer<br />

nicht im Wege des Vorsteuerabzugs geltend machen<br />

kann.<br />

Soweit die Fondsgesellschaft im Einzelfall bestimmte Flächen<br />

oder Garagenstellflächen an Mieter vermietet, die ausschließlich<br />

Umsätze tätigen, die den Vorsteuerabzug nicht<br />

ausschließen, wird die Fondsgesellschaft die in § 9 Abs. 1<br />

und Abs. 2 UStG vorgesehene Option ausüben. Insoweit<br />

kann die Fondsgesellschaft die ihr im Zusammenhang mit<br />

der steuerpflichtigen Vermietungstätigkeit in Rechnung gestellte<br />

Eingangsumsatzsteuer im Rahmen des Vorsteuer-<br />

abzugs geltend machen.<br />

In der Prognoserechnung wird vereinfachend davon ausgegangen,<br />

dass sämtliche erzielten Umsätze nicht optionsfähig<br />

sind und ein entsprechender Vorsteuerabzug nicht geltend<br />

gemacht werden kann.<br />

GRUNDERWERBSTEUER<br />

Der Abschluss der Kaufverträge über den Erwerb der Fondsimmobilien<br />

durch die Fondsgesellschaft unterliegt gemäß<br />

§ 1 Abs. 1 Nr. 1 Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG) der<br />

Grunderwerbssteuer. Die Höhe der Grunderwerbsteuer bemisst<br />

sich gemäß §§ 8 Abs. 1, 9 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG nach<br />

dem von der Fondsgesellschaft gezahlten Kaufpreis einschließlich<br />

der sonstigen von der Fondsgesellschaft gegenüber<br />

dem Verkäufer übernommenen Leistungen und der<br />

dem Verkäufer vorbehaltenen Nutzungen und beträgt derzeit<br />

an den Stadtorten der Fondsimmobilien jeweils 3,5 %<br />

der in dieser Weise ermittelten Gegenleistung, jeweils bezo-<br />

WEALTHCAP IMMOBILIEN DEUTSCHLAND <strong>31</strong> – WESENTLICHE GRUNDLAGEN DER STEUERLICHEN KONZEPTION<br />

gen auf die jeweilige Fondsimmobilie. Derzeit haben bereits<br />

einige Bundesländer die Erhöhung der Grunderwerbsteuer<br />

auf 4,5 % beschlossen.<br />

Nach Auffassung der Anbieterin fällt im Rahmen der vorgesehenen<br />

Kapitalerhöhung keine weitere Grunderwerbsteuer<br />

an. Zwar fällt gemäß § 1 Abs. 2 a S. 1 GrEStG die Grunderwerbsteuer<br />

erneut an, sofern eine Personengesellschaft ein<br />

inländisches Grundstück hält und sich innerhalb von fünf<br />

Jahren der Gesellschafterbestand unmittelbar oder mittelbar<br />

dergestalt ändert, dass mindestens 95 % der Anteile am Gesellschaftsvermögen<br />

auf neue Gesellschafter übergehen. Da<br />

die H.F.S. Zweitmarktfonds <strong>Deutschland</strong> 2 GmbH & Co. KG<br />

zum Zeitpunkt des Erwerbs der Fondsimmobilien mit 50,0 %<br />

an der Fondsgesellschaft beteiligt war und sich im Gesellschaftsvertrag<br />

der Fondsgesellschaft verpflichtet hat, dass<br />

ihre Beteiligungsquote an der Fondsgesellschaft ca. 5,5 %<br />

des Kapitals der Fondsgesellschaft nicht unterschreitet, kann<br />

sich durch den Beitritt weiterer Anleger die Zusammensetzung<br />

der Anteile am Gesellschaftsvermögen nicht um mindestens<br />

95 % ändern.<br />

Eine zusätzliche Grunderwerbsteuerpflicht kann auch<br />

ausgelöst werden, wenn 95 % der Anteile unmittelbar oder<br />

mittelbar in einer Hand vereinigt werden.<br />

GRUNDSTEUER<br />

Der von der Fondsgesellschaft gehaltene Grundbesitz<br />

unterliegt der Grundsteuer. Grundlage für die Berechnung<br />

der Grundsteuer bildet gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 Grundsteuergesetz<br />

(GrStG) der Steuermessbetrag, der sich aus der<br />

Multiplikation der Steuermesszahl mit dem nach dem Bewertungsgesetz<br />

ermittelten Einheitswert des Grundbesitzes<br />

ergibt. Die Steuermesszahl beträgt, mit Ausnahme von Einfamilien-<br />

und Zweifamilienhäusern, gemäß § 15 Abs. 1<br />

GrStG 3,5 %.<br />

Die Grundsteuer berechnet sich aus dem Steuermessbetrag<br />

multipliziert mit dem von der jeweiligen Gemeinde, in welcher<br />

sich der Grundbesitz befindet, festgelegten Hebesatz.<br />

In der Prognoserechnung wird die Grundsteuer nicht berücksichtigt,<br />

da diese gemäß den mietvertraglichen Regelungen<br />

grundsätzlich auf die jeweiligen Mieter überwälzt werden<br />

kann.<br />

Im Hinblick auf die im Vergleich zu den tatsächlichen<br />

Verkehrswerten sehr niedrigen Einheitswerte, welche die<br />

Grundlage für die Grundsteuer bilden, wird eine Neuregelung<br />

der Grundsteuer in regelmäßigen Abständen politisch<br />

diskutiert.<br />

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