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WealthCap Immobilien Deutschland 31 - Wealth Management ...

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WEALTHCAP IMMOBILIEN DEUTSCHLAND <strong>31</strong> – GESELLSCHAFTSVERTRAG UND TREUHANDVERTRAG<br />

Dieser Betrag ist im Investitionsplan gemäß § 9 (2) enthalten.<br />

Der Vorabgewinn entsteht und ist fällig zum<br />

30.12.2010.<br />

(2) Ab 01.01.2010 erhält die Komplementärin für die laufende<br />

Übernahme des Haftungsrisikos einen jährlichen<br />

Vorabgewinn in Höhe von 0,01 % des nach § 4 (1) geplanten<br />

Kommanditkapitals. Der Vorabgewinn entsteht<br />

jeweils unterjährig zeitanteilig und wird fällig am 30.12.<br />

eines Jahres.<br />

(3) Die Geschäftsführende Kommanditistin erhält für die<br />

Wahrnehmung der Aufgaben gemäß § 10 (3) a) im Jahr<br />

2010 eine einmalige Vergütung in Höhe von 0,04 % des<br />

nach § 4 (1) geplanten Kommanditkapitals und ab dem<br />

01.01.2010 für die Wahrnehmung der Aufgaben gemäß<br />

§ 10 (3) b) bis d) eine jährliche Vergütung in Höhe<br />

von 2 %, jeweils bezogen auf die tatsächliche Jahresnettomiete<br />

der von der Gesellschaft gehaltenen <strong>Immobilien</strong>.<br />

Die Geschäftsführende Kommanditistin erhält für<br />

die Wahrnehmung der Aufgaben gemäß § 10 (3) e) bis<br />

g) eine laufende jährliche Vergütung in Höhe von<br />

0,08 % des nach § 4 (1) geplanten Kommanditkapitals.<br />

Die Vergütung entsteht erstmals am 30.12.2010, danach<br />

jeweils unterjährig zeitanteilig und wird erstmals<br />

fällig am 30.12.2010, anschließend jeweils am 30.12.<br />

eines Jahres.<br />

(4) Die Geschäftsführende Kommanditistin kann für die<br />

Wahrnehmung der Aufgaben gemäß § 10 (3) h) eine<br />

einmalige Gebühr in Höhe von bis zu 3 % der Bau- und<br />

Baunebenkosten erheben. Die Vergütung entsteht entsprechend<br />

dem Leistungsstand und ist fällig mit Abschluss<br />

der Baumaßnahme, spätestens jedoch mit deren<br />

Abnahme.<br />

(5) Bei der Veräußerung von <strong>Immobilien</strong> der Gesellschaft<br />

oder von Objektgesellschaften bzw. bei der Veräußerung<br />

von Gesellschaftsanteilen an Objektgesellschaften<br />

erhält die Geschäftsführende Kommanditistin für den<br />

Nachweis eines Käufers eine Vergütung in Höhe von<br />

4 % des Teils des vertraglich vereinbarten Verkaufserlöses<br />

ohne Umsatzsteuer, der die jeweils valutierten<br />

Fremdmittel abzgl. der anteiligen Liquiditätsreserve sowie<br />

das auf die jeweilige Immobilie entfallende Festkapital<br />

der Gesellschaft übersteigt. Dies gilt auch für den Fall<br />

der Auflösung der Gesellschaft ohne Nachweis eines<br />

Käufers durch die Geschäftsführende Kommanditistin.<br />

(6) Die Treuhandkommanditistin erhält im Jahr 2010 eine<br />

einmalige Vergütung in Höhe von 0,04 % des nach § 4<br />

(1) geplanten Kommanditkapitals und ab 2010 eine<br />

jährliche Vergütung in Höhe von 0,1 % des nach § 4 (1)<br />

geplanten Kommanditkapitals am jeweiligen Geschäftsjahresende,<br />

für das Jahr 2010 allerdings nur zeitanteilig<br />

für die Zeit vom 01.05.2010 bis zum <strong>31</strong>.12.2010. Die<br />

Einmalvergütung nach Ziffer (6) dieses § 16 ist im Investitionsplan<br />

gemäß § 9 (2) berücksichtigt; sie entsteht<br />

und wird fällig, sobald das geplante Kommanditkapital<br />

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erreicht ist, spätestens am <strong>31</strong>.12.2010. Die jährliche Vergütung<br />

entsteht jeweils unterjährig zeitanteilig und wird<br />

fällig am 30.12. eines Jahres.<br />

(7) Erbringt die Treuhandkommanditistin für einzelne Anleger<br />

Leistungen, die über den gewöhnlichen Geschäftsverkehr<br />

hinausgehen, so sind die dabei entstehenden<br />

eigenen und fremden Kosten vom Anleger zu erstatten.<br />

(8) Die H.F.S. Zweitmarkt KG erhält am 30.06.2010 sowie<br />

am 30.12.2010 jeweils eine Vorzugsausschüttung in<br />

Höhe von 5 % ihrer nach Durchführung der Kapitalerhöhung<br />

gemäß § 3 (4) Satz 3 bestehenden Pflichteinlage.<br />

(9) Eine für Leistungen nach diesem § 16 ggf. anfallende<br />

gesetzliche Umsatzsteuer ist zusätzlich zu vergüten.<br />

(10) Die Gründungsgesellschafter sind hinsichtlich der jährlichen<br />

Vergütungen, Vorabgewinne und Vorzugsausschüttungen<br />

berechtigt, angemessene Abschlagszahlungen<br />

zu verlangen.<br />

(11) Sollte während der Dauer des Gesellschaftsvertrages der<br />

Verbraucherpreisindex für <strong>Deutschland</strong> oder dessen Ersatz-<br />

oder Nachfolgeindex, festgestellt vom Statistischen<br />

Bundesamt, gegenüber dem Stand Januar 2011 (Basisjahr<br />

2005 = 100) bzw. gegenüber dem Stand der letzten<br />

Anpassung gestiegen oder gefallen sein, ändern sich die<br />

jährlichen Vergütungen und Vorabgewinne nach Ziffern<br />

(2), (3) und (6) dieses § 16 im gleichen Verhältnis ab<br />

dem 01.01. des Jahres, das auf das Jahr folgt, in welchem<br />

die vorstehend definierte Änderung eingetreten<br />

ist.<br />

§ 17 Beteiligung am Ergebnis<br />

(1) Die Gesellschafter sind nach Berücksichtigung von<br />

Vorabvergütungen (z. B. der Vorabgewinne und Sondervergütungen<br />

gemäß § 16 sowie aufgrund von Dienstleistungsverträgen)<br />

sowie der Vorabgutschrift für die in<br />

der Gesellschaft thesaurierten und gemäß § 18 (3) entnahmefähigen<br />

Ausschüttungen (Kapitalkonto VI gemäß<br />

Ziffer (3) dieses § 17) im Verhältnis ihrer Kapitalanteile<br />

gemäß Kapitalkonto I am Ergebnis der Gesellschaft beteiligt.<br />

Der Anteil am Vermögen bei Liquidation der Gesellschaft<br />

ermittelt sich gemäß Kapitalkonto I. Abweichend<br />

hiervon gilt:<br />

a) Steuerliche Ergebnisse, die bis Ende 2009 entstanden<br />

sind, sind den Gründungsgesellschaftern im Verhältnis<br />

ihrer Kapitalkonten I zuzurechnen.<br />

b) Steuerliche Ergebnisse, die ab dem Beginn der Kapitalerhöhung<br />

gemäß § 4 (1) entstehen und den auf<br />

Basis dieses Gesellschaftsvertrags beitretenden Anlegern<br />

nach der vorstehenden Regelung zuzurechnen<br />

wären, werden – durch Vorabzurechnung – so verteilt,<br />

dass sämtliche Anleger, die sich bis zum<br />

<strong>31</strong>.12.2012 an der Gesellschaft gemäß § 4 (1) beteiligen,<br />

sofern diese Gesellschaftsanteile nicht unter

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