WealthCap Immobilien Deutschland 31 - Wealth Management ...
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WEALTHCAP IMMOBILIEN DEUTSCHLAND <strong>31</strong> – GESELLSCHAFTSVERTRAG UND TREUHANDVERTRAG<br />
Dieser Betrag ist im Investitionsplan gemäß § 9 (2) enthalten.<br />
Der Vorabgewinn entsteht und ist fällig zum<br />
30.12.2010.<br />
(2) Ab 01.01.2010 erhält die Komplementärin für die laufende<br />
Übernahme des Haftungsrisikos einen jährlichen<br />
Vorabgewinn in Höhe von 0,01 % des nach § 4 (1) geplanten<br />
Kommanditkapitals. Der Vorabgewinn entsteht<br />
jeweils unterjährig zeitanteilig und wird fällig am 30.12.<br />
eines Jahres.<br />
(3) Die Geschäftsführende Kommanditistin erhält für die<br />
Wahrnehmung der Aufgaben gemäß § 10 (3) a) im Jahr<br />
2010 eine einmalige Vergütung in Höhe von 0,04 % des<br />
nach § 4 (1) geplanten Kommanditkapitals und ab dem<br />
01.01.2010 für die Wahrnehmung der Aufgaben gemäß<br />
§ 10 (3) b) bis d) eine jährliche Vergütung in Höhe<br />
von 2 %, jeweils bezogen auf die tatsächliche Jahresnettomiete<br />
der von der Gesellschaft gehaltenen <strong>Immobilien</strong>.<br />
Die Geschäftsführende Kommanditistin erhält für<br />
die Wahrnehmung der Aufgaben gemäß § 10 (3) e) bis<br />
g) eine laufende jährliche Vergütung in Höhe von<br />
0,08 % des nach § 4 (1) geplanten Kommanditkapitals.<br />
Die Vergütung entsteht erstmals am 30.12.2010, danach<br />
jeweils unterjährig zeitanteilig und wird erstmals<br />
fällig am 30.12.2010, anschließend jeweils am 30.12.<br />
eines Jahres.<br />
(4) Die Geschäftsführende Kommanditistin kann für die<br />
Wahrnehmung der Aufgaben gemäß § 10 (3) h) eine<br />
einmalige Gebühr in Höhe von bis zu 3 % der Bau- und<br />
Baunebenkosten erheben. Die Vergütung entsteht entsprechend<br />
dem Leistungsstand und ist fällig mit Abschluss<br />
der Baumaßnahme, spätestens jedoch mit deren<br />
Abnahme.<br />
(5) Bei der Veräußerung von <strong>Immobilien</strong> der Gesellschaft<br />
oder von Objektgesellschaften bzw. bei der Veräußerung<br />
von Gesellschaftsanteilen an Objektgesellschaften<br />
erhält die Geschäftsführende Kommanditistin für den<br />
Nachweis eines Käufers eine Vergütung in Höhe von<br />
4 % des Teils des vertraglich vereinbarten Verkaufserlöses<br />
ohne Umsatzsteuer, der die jeweils valutierten<br />
Fremdmittel abzgl. der anteiligen Liquiditätsreserve sowie<br />
das auf die jeweilige Immobilie entfallende Festkapital<br />
der Gesellschaft übersteigt. Dies gilt auch für den Fall<br />
der Auflösung der Gesellschaft ohne Nachweis eines<br />
Käufers durch die Geschäftsführende Kommanditistin.<br />
(6) Die Treuhandkommanditistin erhält im Jahr 2010 eine<br />
einmalige Vergütung in Höhe von 0,04 % des nach § 4<br />
(1) geplanten Kommanditkapitals und ab 2010 eine<br />
jährliche Vergütung in Höhe von 0,1 % des nach § 4 (1)<br />
geplanten Kommanditkapitals am jeweiligen Geschäftsjahresende,<br />
für das Jahr 2010 allerdings nur zeitanteilig<br />
für die Zeit vom 01.05.2010 bis zum <strong>31</strong>.12.2010. Die<br />
Einmalvergütung nach Ziffer (6) dieses § 16 ist im Investitionsplan<br />
gemäß § 9 (2) berücksichtigt; sie entsteht<br />
und wird fällig, sobald das geplante Kommanditkapital<br />
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erreicht ist, spätestens am <strong>31</strong>.12.2010. Die jährliche Vergütung<br />
entsteht jeweils unterjährig zeitanteilig und wird<br />
fällig am 30.12. eines Jahres.<br />
(7) Erbringt die Treuhandkommanditistin für einzelne Anleger<br />
Leistungen, die über den gewöhnlichen Geschäftsverkehr<br />
hinausgehen, so sind die dabei entstehenden<br />
eigenen und fremden Kosten vom Anleger zu erstatten.<br />
(8) Die H.F.S. Zweitmarkt KG erhält am 30.06.2010 sowie<br />
am 30.12.2010 jeweils eine Vorzugsausschüttung in<br />
Höhe von 5 % ihrer nach Durchführung der Kapitalerhöhung<br />
gemäß § 3 (4) Satz 3 bestehenden Pflichteinlage.<br />
(9) Eine für Leistungen nach diesem § 16 ggf. anfallende<br />
gesetzliche Umsatzsteuer ist zusätzlich zu vergüten.<br />
(10) Die Gründungsgesellschafter sind hinsichtlich der jährlichen<br />
Vergütungen, Vorabgewinne und Vorzugsausschüttungen<br />
berechtigt, angemessene Abschlagszahlungen<br />
zu verlangen.<br />
(11) Sollte während der Dauer des Gesellschaftsvertrages der<br />
Verbraucherpreisindex für <strong>Deutschland</strong> oder dessen Ersatz-<br />
oder Nachfolgeindex, festgestellt vom Statistischen<br />
Bundesamt, gegenüber dem Stand Januar 2011 (Basisjahr<br />
2005 = 100) bzw. gegenüber dem Stand der letzten<br />
Anpassung gestiegen oder gefallen sein, ändern sich die<br />
jährlichen Vergütungen und Vorabgewinne nach Ziffern<br />
(2), (3) und (6) dieses § 16 im gleichen Verhältnis ab<br />
dem 01.01. des Jahres, das auf das Jahr folgt, in welchem<br />
die vorstehend definierte Änderung eingetreten<br />
ist.<br />
§ 17 Beteiligung am Ergebnis<br />
(1) Die Gesellschafter sind nach Berücksichtigung von<br />
Vorabvergütungen (z. B. der Vorabgewinne und Sondervergütungen<br />
gemäß § 16 sowie aufgrund von Dienstleistungsverträgen)<br />
sowie der Vorabgutschrift für die in<br />
der Gesellschaft thesaurierten und gemäß § 18 (3) entnahmefähigen<br />
Ausschüttungen (Kapitalkonto VI gemäß<br />
Ziffer (3) dieses § 17) im Verhältnis ihrer Kapitalanteile<br />
gemäß Kapitalkonto I am Ergebnis der Gesellschaft beteiligt.<br />
Der Anteil am Vermögen bei Liquidation der Gesellschaft<br />
ermittelt sich gemäß Kapitalkonto I. Abweichend<br />
hiervon gilt:<br />
a) Steuerliche Ergebnisse, die bis Ende 2009 entstanden<br />
sind, sind den Gründungsgesellschaftern im Verhältnis<br />
ihrer Kapitalkonten I zuzurechnen.<br />
b) Steuerliche Ergebnisse, die ab dem Beginn der Kapitalerhöhung<br />
gemäß § 4 (1) entstehen und den auf<br />
Basis dieses Gesellschaftsvertrags beitretenden Anlegern<br />
nach der vorstehenden Regelung zuzurechnen<br />
wären, werden – durch Vorabzurechnung – so verteilt,<br />
dass sämtliche Anleger, die sich bis zum<br />
<strong>31</strong>.12.2012 an der Gesellschaft gemäß § 4 (1) beteiligen,<br />
sofern diese Gesellschaftsanteile nicht unter