WealthCap Immobilien Deutschland 31 - Wealth Management ...
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WEALTHCAP IMMOBILIEN DEUTSCHLAND <strong>31</strong> – GESELLSCHAFTSVERTRAG UND TREUHANDVERTRAG<br />
Fehlen einer anders lautenden Weisung des Anlegers<br />
wird unterstellt, dass die entnahmefähigen Ausschüttungen<br />
bzw. die gemäß Ziffer (2) dieses § 18 geplanten<br />
Vorabausschüttungen für das laufende Jahr nicht entnommen<br />
werden sollen. Ausschüttungen/Entnahmen<br />
können jeweils zum 30.06. eines jeden Jahres bzw. bei<br />
einem wichtigen Grund, z. B. bei einer Krisensituation<br />
der Fondsgesellschaft, jederzeit erfolgen.<br />
(4) Entnahmen erfolgen auch dann, wenn der Kapitalanteil<br />
durch Verluste gemindert ist. Zahlungen werden grundsätzlich<br />
nur auf ein Konto geleistet, bei dem der Anleger<br />
(Mit-)Inhaber ist.<br />
(5) Sämtliche Zahlungen (z. B. Ausschüttungs-, Abfindungs-<br />
oder Schlusszahlungen), die an Anleger oder sonstige<br />
Berechtigte z. B. auf Auslandskonten oder Fremdwährungskonten<br />
geleistet werden, werden unter Abzug<br />
sämtlicher Gebühren zulasten des Empfängers geleistet.<br />
(6) Soweit Anleger der Gesellschaft während eines Geschäftsjahres<br />
beitreten, erhalten sie die Entnahmen für<br />
das Beitrittsjahr zeitanteilig.<br />
(7) Hat ein Anleger keine oder nicht zutreffende Angaben<br />
in Bezug auf die nach dem GWG durch die Komplementärin,<br />
die Geschäftsführende Kommanditistin und die<br />
Treuhandkommanditistin zu erfüllenden Sorgfaltspflichten<br />
gemacht, ist die Geschäftsführende Kommanditistin<br />
berechtigt, die Ausschüttung nicht vorzunehmen,<br />
solange der betreffende Anleger die notwendigen<br />
Angaben nicht nachgeholt hat. Holt der betreffende<br />
Anleger die notwendigen Angaben endgültig nicht<br />
nach, wird keine Ausschüttung an ihn erfolgen.<br />
IV. Dauer der Gesellschaft,<br />
Verlust der Gesellschafterstellung<br />
§ 19 Dauer der Gesellschaft<br />
(1) Die Gesellschaft beginnt mit ihrer Gründung.<br />
(2) Die Gesellschaft ist auf unbestimmte Zeit errichtet.<br />
§ 20 Übertragung, Belastung, Abtretung und<br />
Umwandlung von Beteiligungsrechten<br />
(1) Die Beteiligung eines Anlegers oder der H.F.S. Zweitmarkt<br />
KG darf nur mit schuldrechtlicher und dinglicher<br />
Wirkung zum 01.01. eines Jahres – mit Ausnahme der<br />
Fälle des § 21 – ganz oder teilweise an einen Dritten<br />
übertragen werden, sofern dieser Dritte in sämtliche<br />
Rechte und Pflichten des ausscheidenden Anlegers aus<br />
dem Gesellschaftsvertrag und ggf. aus dem Treuhandvertrag<br />
eintritt. Die Übertragungsvereinbarung bedarf zu<br />
ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Zustimmung der Geschäftsführenden<br />
Kommanditistin und ist dieser spätestens<br />
zum 15.11. des Vorjahres schriftlich anzuzeigen.<br />
Erfolgt die Ablehnung durch die Geschäftsführende<br />
Kommanditistin nicht innerhalb von vier Wochen nach<br />
Zugang der Anzeige, gilt die Zustimmung als erteilt. Eine<br />
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Belastung der Beteiligung oder der damit verbundenen<br />
Rechte (z. B. Verpfändung oder Nießbrauch, insbesondere<br />
auch bzgl. des Ausschüttungsanspruchs) ebenso<br />
wie die Abtretung oder Sicherungsabtretung solcher<br />
Rechte ist unzulässig.<br />
(2) Eine Übertragung ist – auch ohne ausdrückliche Ablehnung<br />
durch die Geschäftsführende Kommanditistin –<br />
unzulässig, wenn der Erwerber nicht die in § 5 genannten<br />
Voraussetzungen einer Beteiligung an der Gesellschaft<br />
erfüllt oder hierdurch eine Kommandit- oder<br />
Treugeberbeteiligung entstehen sollte, die 10.000 EUR<br />
unterschreitet oder nicht durch 1.000 ohne Rest teilbar<br />
ist. Eine Übertragung ist grundsätzlich auch unzulässig,<br />
wenn der Erwerber durch die Übertragung mit mehr als<br />
5 % am Kommanditkapital beteiligt wäre. Die Geschäftsführende<br />
Kommanditistin ist nach freiem Ermessen<br />
berechtigt, eine Unterschreitung der 10.000 EUR im<br />
Einzelfall sowie Ausnahmen entsprechend § 5 (3) sowie<br />
von Ziffer (2) Satz 2 dieses § 20 – unter Berücksichtigung<br />
des § 6 (6) – zuzulassen.<br />
(3) Soll der Rechtsnachfolger als Direktkommanditist ins<br />
Handelsregister eingetragen werden, ist die – ggf. gemäß<br />
Ziffer (1) dieses § 20 als erteilt geltende – Zustimmung<br />
der Geschäftsführenden Kommanditistin zur<br />
Übertragung aufschiebend bedingt durch die Vorlage<br />
einer – von ihm und auf seine Kosten einzuholenden –<br />
Registervollmacht, die den Anforderungen des § 6 (2)<br />
entspricht, mit der Maßgabe, dass die Acht-Wochen-<br />
Frist mit dem Tag beginnt, an dem der Rechtsnachfolger<br />
durch die Treuhandkommanditistin schriftlich zur Vorlage<br />
dieser Registervollmacht aufgefordert wird. Sollte die<br />
Registervollmacht nicht entsprechend den vorgenannten<br />
Bestimmungen eingereicht werden, besteht Einvernehmen<br />
darüber, dass das Gesellschaftsverhältnis mit dem<br />
übertragenden Direktkommanditisten unverändert zu<br />
den bisherigen Bedingungen fortgesetzt wird.<br />
(4) Die Erteilung der Zustimmung durch die Geschäftsführende<br />
Kommanditistin setzt im Fall einer anteiligen<br />
Übertragung einer Treugeberbeteiligung außerdem voraus,<br />
dass der bzw. die Erwerber je einen Treuhandvertrag<br />
mit der Treuhandkommanditistin schließen, der<br />
dem Treuhandvertrag zwischen dem Übertragenden mit<br />
der Treuhandkommanditistin entspricht.<br />
(5) Die Kapitalkonten werden unverändert und einheitlich<br />
bzw. bei anteiliger Übertragung wertmäßig quotal fortgeführt.<br />
(6) Direktkommanditisten können ihre Beteiligungen mit<br />
Zustimmung der Geschäftsführenden Kommanditistin<br />
durch Abschluss eines Treuhandvertrages gemäß dem<br />
Verkaufsprospekt mit der Treuhandkommanditistin in<br />
eine Treugeberbeteiligung umwandeln, sofern sie das<br />
schriftlich mit einer Frist von acht Wochen bei der Geschäftsführenden<br />
Kommanditistin geltend machen. In<br />
diesem Fall erhöht sich die Einlage der Treuhandkom-