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WealthCap Immobilien Deutschland 31 - Wealth Management ...

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WEALTHCAP IMMOBILIEN DEUTSCHLAND <strong>31</strong> – GESELLSCHAFTSVERTRAG UND TREUHANDVERTRAG<br />

Fehlen einer anders lautenden Weisung des Anlegers<br />

wird unterstellt, dass die entnahmefähigen Ausschüttungen<br />

bzw. die gemäß Ziffer (2) dieses § 18 geplanten<br />

Vorabausschüttungen für das laufende Jahr nicht entnommen<br />

werden sollen. Ausschüttungen/Entnahmen<br />

können jeweils zum 30.06. eines jeden Jahres bzw. bei<br />

einem wichtigen Grund, z. B. bei einer Krisensituation<br />

der Fondsgesellschaft, jederzeit erfolgen.<br />

(4) Entnahmen erfolgen auch dann, wenn der Kapitalanteil<br />

durch Verluste gemindert ist. Zahlungen werden grundsätzlich<br />

nur auf ein Konto geleistet, bei dem der Anleger<br />

(Mit-)Inhaber ist.<br />

(5) Sämtliche Zahlungen (z. B. Ausschüttungs-, Abfindungs-<br />

oder Schlusszahlungen), die an Anleger oder sonstige<br />

Berechtigte z. B. auf Auslandskonten oder Fremdwährungskonten<br />

geleistet werden, werden unter Abzug<br />

sämtlicher Gebühren zulasten des Empfängers geleistet.<br />

(6) Soweit Anleger der Gesellschaft während eines Geschäftsjahres<br />

beitreten, erhalten sie die Entnahmen für<br />

das Beitrittsjahr zeitanteilig.<br />

(7) Hat ein Anleger keine oder nicht zutreffende Angaben<br />

in Bezug auf die nach dem GWG durch die Komplementärin,<br />

die Geschäftsführende Kommanditistin und die<br />

Treuhandkommanditistin zu erfüllenden Sorgfaltspflichten<br />

gemacht, ist die Geschäftsführende Kommanditistin<br />

berechtigt, die Ausschüttung nicht vorzunehmen,<br />

solange der betreffende Anleger die notwendigen<br />

Angaben nicht nachgeholt hat. Holt der betreffende<br />

Anleger die notwendigen Angaben endgültig nicht<br />

nach, wird keine Ausschüttung an ihn erfolgen.<br />

IV. Dauer der Gesellschaft,<br />

Verlust der Gesellschafterstellung<br />

§ 19 Dauer der Gesellschaft<br />

(1) Die Gesellschaft beginnt mit ihrer Gründung.<br />

(2) Die Gesellschaft ist auf unbestimmte Zeit errichtet.<br />

§ 20 Übertragung, Belastung, Abtretung und<br />

Umwandlung von Beteiligungsrechten<br />

(1) Die Beteiligung eines Anlegers oder der H.F.S. Zweitmarkt<br />

KG darf nur mit schuldrechtlicher und dinglicher<br />

Wirkung zum 01.01. eines Jahres – mit Ausnahme der<br />

Fälle des § 21 – ganz oder teilweise an einen Dritten<br />

übertragen werden, sofern dieser Dritte in sämtliche<br />

Rechte und Pflichten des ausscheidenden Anlegers aus<br />

dem Gesellschaftsvertrag und ggf. aus dem Treuhandvertrag<br />

eintritt. Die Übertragungsvereinbarung bedarf zu<br />

ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Zustimmung der Geschäftsführenden<br />

Kommanditistin und ist dieser spätestens<br />

zum 15.11. des Vorjahres schriftlich anzuzeigen.<br />

Erfolgt die Ablehnung durch die Geschäftsführende<br />

Kommanditistin nicht innerhalb von vier Wochen nach<br />

Zugang der Anzeige, gilt die Zustimmung als erteilt. Eine<br />

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Belastung der Beteiligung oder der damit verbundenen<br />

Rechte (z. B. Verpfändung oder Nießbrauch, insbesondere<br />

auch bzgl. des Ausschüttungsanspruchs) ebenso<br />

wie die Abtretung oder Sicherungsabtretung solcher<br />

Rechte ist unzulässig.<br />

(2) Eine Übertragung ist – auch ohne ausdrückliche Ablehnung<br />

durch die Geschäftsführende Kommanditistin –<br />

unzulässig, wenn der Erwerber nicht die in § 5 genannten<br />

Voraussetzungen einer Beteiligung an der Gesellschaft<br />

erfüllt oder hierdurch eine Kommandit- oder<br />

Treugeberbeteiligung entstehen sollte, die 10.000 EUR<br />

unterschreitet oder nicht durch 1.000 ohne Rest teilbar<br />

ist. Eine Übertragung ist grundsätzlich auch unzulässig,<br />

wenn der Erwerber durch die Übertragung mit mehr als<br />

5 % am Kommanditkapital beteiligt wäre. Die Geschäftsführende<br />

Kommanditistin ist nach freiem Ermessen<br />

berechtigt, eine Unterschreitung der 10.000 EUR im<br />

Einzelfall sowie Ausnahmen entsprechend § 5 (3) sowie<br />

von Ziffer (2) Satz 2 dieses § 20 – unter Berücksichtigung<br />

des § 6 (6) – zuzulassen.<br />

(3) Soll der Rechtsnachfolger als Direktkommanditist ins<br />

Handelsregister eingetragen werden, ist die – ggf. gemäß<br />

Ziffer (1) dieses § 20 als erteilt geltende – Zustimmung<br />

der Geschäftsführenden Kommanditistin zur<br />

Übertragung aufschiebend bedingt durch die Vorlage<br />

einer – von ihm und auf seine Kosten einzuholenden –<br />

Registervollmacht, die den Anforderungen des § 6 (2)<br />

entspricht, mit der Maßgabe, dass die Acht-Wochen-<br />

Frist mit dem Tag beginnt, an dem der Rechtsnachfolger<br />

durch die Treuhandkommanditistin schriftlich zur Vorlage<br />

dieser Registervollmacht aufgefordert wird. Sollte die<br />

Registervollmacht nicht entsprechend den vorgenannten<br />

Bestimmungen eingereicht werden, besteht Einvernehmen<br />

darüber, dass das Gesellschaftsverhältnis mit dem<br />

übertragenden Direktkommanditisten unverändert zu<br />

den bisherigen Bedingungen fortgesetzt wird.<br />

(4) Die Erteilung der Zustimmung durch die Geschäftsführende<br />

Kommanditistin setzt im Fall einer anteiligen<br />

Übertragung einer Treugeberbeteiligung außerdem voraus,<br />

dass der bzw. die Erwerber je einen Treuhandvertrag<br />

mit der Treuhandkommanditistin schließen, der<br />

dem Treuhandvertrag zwischen dem Übertragenden mit<br />

der Treuhandkommanditistin entspricht.<br />

(5) Die Kapitalkonten werden unverändert und einheitlich<br />

bzw. bei anteiliger Übertragung wertmäßig quotal fortgeführt.<br />

(6) Direktkommanditisten können ihre Beteiligungen mit<br />

Zustimmung der Geschäftsführenden Kommanditistin<br />

durch Abschluss eines Treuhandvertrages gemäß dem<br />

Verkaufsprospekt mit der Treuhandkommanditistin in<br />

eine Treugeberbeteiligung umwandeln, sofern sie das<br />

schriftlich mit einer Frist von acht Wochen bei der Geschäftsführenden<br />

Kommanditistin geltend machen. In<br />

diesem Fall erhöht sich die Einlage der Treuhandkom-

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