WealthCap Immobilien Deutschland 31 - Wealth Management ...
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WEALTHCAP IMMOBILIEN DEUTSCHLAND <strong>31</strong> – WESENTLICHE GRUNDLAGEN DER STEUERLICHEN KONZEPTION<br />
KEINE GEWERBESTEUER<br />
Nach Auffassung der Anbieterin handelt es sich bei der<br />
Fondsgesellschaft nicht um ein gewerbliches Unternehmen<br />
im Sinne des EStG, sodass diese gemäß § 2 Abs. 1 Gewerbesteuergesetz<br />
keiner Gewerbesteuer unterliegt.<br />
ERBSCHAFT- UND SCHENKUNGSTEUER<br />
Erwerb eines Anteils an einer<br />
vermögensverwaltenden Personengesellschaft<br />
Nach § 10 Abs. 1 Satz 4 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes<br />
(ErbStG) gilt der unmittelbare und der<br />
mittelbare Erwerb einer Beteiligung an einer vermögensverwaltenden<br />
Personengesellschaft im Wege einer Erbschaft<br />
oder Schenkung als anteiliger Erwerb der von der entsprechenden<br />
Gesellschaft gehaltenen Wirtschaftsgüter. Die mit<br />
dem Erwerb anteilig übergehenden Schulden und Lasten<br />
sind als Gegenleistung des Erwerbers zu behandeln und vermindern<br />
somit die Höhe der steuerpflichtigen Bereicherung.<br />
Für die Ermittlung der Anteile an den von der Personengesellschaft<br />
gehaltenen Wirtschaftsgütern sind die Kapitalanteile<br />
der Anleger gemäß Kapitalkonto I maßgeblich.<br />
Bewertung<br />
Die von der Fondsgesellschaft gehaltenen Fondsimmobilien<br />
werden für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer<br />
gemäß § 12 Abs. 3 ErbStG mit dem nach dem Bewertungsgesetz<br />
(BewG) ermittelten Grundbesitzwert bewertet. Die<br />
Grundbesitzwerte werden gemäß §§ 151 Abs. 1 Satz 1<br />
Nr. 1, 152 Nr. 1, 157 Abs. 1 BewG von den Finanzämtern,<br />
in deren Bezirk sich die Fondsimmobilien befinden, unter<br />
Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse und der<br />
Wertverhältnisse zum Bewertungsstichtag mit bindender<br />
Wirkung einheitlich und gesondert festgestellt.<br />
Da die Nutzflächen der Fondsimmobilien jeweils zu mehr als<br />
80 % fremden betrieblichen Zwecken dienen, sind diese je-<br />
Steuersätze Erbschaft- und Schenkungsteuer<br />
(Stand: 01.01.2010)<br />
Wert des steuerpflichtigen<br />
Erwerbs<br />
bis einschließlich<br />
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Steuerklasse I<br />
Beschenkte/Erben (Freibetrag)<br />
Ehegatten (500.000 EUR)<br />
Kinder, Stiefkinder (400.000 EUR)<br />
Enkelkinder (200.000 EUR)<br />
Eltern und Großeltern (Todeserwerb)<br />
(100.000 EUR)<br />
weils als Geschäftsgrundstücke im Sinne des Bewertungsgesetzes<br />
zu qualifizieren. Der Wert von Geschäftsgrundstücken<br />
ist nach dem in §§ 184 ff. BewG geregelten Ertragswertverfahren<br />
zu ermitteln und entspricht der Summe aus dem Gebäudeertragswert<br />
und dem Bodenwert. Für die Feststellung<br />
des Gebäudeertragswertes ist zunächst der Gebäuderein-<br />
ertrag zu ermitteln. Dieser ergibt sich aus dem Rohertrag des<br />
Grundstücks, d. h. der vertraglich vereinbarten Jahresmiete,<br />
abzgl. der Bewirtschaftungskosten, d. h. der Summe aus den<br />
nachhaltig entstehenden Verwaltungs-, Betriebs- und Instandhaltungskosten<br />
sowie dem Mietausfallwagnis. In einem<br />
nächsten Schritt ist vom Reinertrag des Grundstücks eine<br />
angemessene Verzinsung des Bodenwertes, die dem Liegenschaftszins<br />
entspricht, abzuziehen. Zur Ermittlung des Gebäudeertragswertes<br />
ist der so ermittelte Gebäuderein-<br />
ertrag mit dem sich aus Anlage 21 zum BewG ergebenden<br />
Vervielfältiger, dessen Höhe von der Restnutzungsdauer des<br />
Gebäudes und dem Liegenschaftszinssatz abhängt, zu kapitalisieren.<br />
Der Bodenwert entspricht in der Regel dem von<br />
den lokalen Gutachterausschüssen ermittelten Bodenrichtwerten.<br />
Nach dem derzeit geltenden Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht<br />
erfolgt die Bewertung von <strong>Immobilien</strong> nach<br />
dem gemeinen Wert.<br />
Übergang vom Treugeber<br />
Ist ein Anleger zum Zeitpunkt der Schenkung oder Erbschaft<br />
als Treugeber über die Treuhandkommanditistin an der<br />
Fondsgesellschaft beteiligt, hat nach der in einem koordinierten<br />
Ländererlass vom 27.06.2005 niedergelegten Auffassung<br />
der Finanzverwaltung die Bewertung der Beteiligung<br />
anhand des gemeinen Wertes des Herausgabeanspruchs des<br />
Erwerbers gegen die Treuhandkommanditistin zu erfolgen.<br />
Der gemeine Wert entspricht gemäß § 9 Abs. 2 BewG dem<br />
Preis, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr bei einer Veräußerung<br />
des entsprechenden Vermögensgegenstandes zu<br />
erzielen ist. Allerdings dürfte der gemeine Wert des Herausgabeanspruchs<br />
in den meisten Fällen dem gemeinen Wert<br />
des Kommanditanteils in etwa entsprechen.<br />
Steuerklasse II<br />
Beschenkte/Erben (Freibetrag)<br />
Eltern, Großeltern (soweit nicht Steuerklasse I),<br />
Geschwister, Kinder von Geschwistern, Stiefeltern,<br />
Schwiegereltern, Schwiegerkinder, geschiedene<br />
Ehegatten (20.000 EUR)<br />
Steuerklasse III<br />
Beschenkte/Erben (Freibetrag)<br />
alle anderen (20.000 EUR)<br />
75.000 EUR 7 % 15 % 30 %<br />
300.000 EUR 11 % 20 % 30 %<br />
600.000 EUR 15 % 25 % 30 %<br />
6.000.000 EUR 19 % 30 % 30 %<br />
13.000.000 EUR 23 % 35 % 50 %<br />
26.000.000 EUR 27 % 40 % 50 %<br />
über 26.000.000 EUR 30 % 43 % 50 %