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WealthCap Immobilien Deutschland 31 - Wealth Management ...

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WEALTHCAP IMMOBILIEN DEUTSCHLAND <strong>31</strong> – WESENTLICHE GRUNDLAGEN DER STEUERLICHEN KONZEPTION<br />

KEINE GEWERBESTEUER<br />

Nach Auffassung der Anbieterin handelt es sich bei der<br />

Fondsgesellschaft nicht um ein gewerbliches Unternehmen<br />

im Sinne des EStG, sodass diese gemäß § 2 Abs. 1 Gewerbesteuergesetz<br />

keiner Gewerbesteuer unterliegt.<br />

ERBSCHAFT- UND SCHENKUNGSTEUER<br />

Erwerb eines Anteils an einer<br />

vermögensverwaltenden Personengesellschaft<br />

Nach § 10 Abs. 1 Satz 4 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes<br />

(ErbStG) gilt der unmittelbare und der<br />

mittelbare Erwerb einer Beteiligung an einer vermögensverwaltenden<br />

Personengesellschaft im Wege einer Erbschaft<br />

oder Schenkung als anteiliger Erwerb der von der entsprechenden<br />

Gesellschaft gehaltenen Wirtschaftsgüter. Die mit<br />

dem Erwerb anteilig übergehenden Schulden und Lasten<br />

sind als Gegenleistung des Erwerbers zu behandeln und vermindern<br />

somit die Höhe der steuerpflichtigen Bereicherung.<br />

Für die Ermittlung der Anteile an den von der Personengesellschaft<br />

gehaltenen Wirtschaftsgütern sind die Kapitalanteile<br />

der Anleger gemäß Kapitalkonto I maßgeblich.<br />

Bewertung<br />

Die von der Fondsgesellschaft gehaltenen Fondsimmobilien<br />

werden für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer<br />

gemäß § 12 Abs. 3 ErbStG mit dem nach dem Bewertungsgesetz<br />

(BewG) ermittelten Grundbesitzwert bewertet. Die<br />

Grundbesitzwerte werden gemäß §§ 151 Abs. 1 Satz 1<br />

Nr. 1, 152 Nr. 1, 157 Abs. 1 BewG von den Finanzämtern,<br />

in deren Bezirk sich die Fondsimmobilien befinden, unter<br />

Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse und der<br />

Wertverhältnisse zum Bewertungsstichtag mit bindender<br />

Wirkung einheitlich und gesondert festgestellt.<br />

Da die Nutzflächen der Fondsimmobilien jeweils zu mehr als<br />

80 % fremden betrieblichen Zwecken dienen, sind diese je-<br />

Steuersätze Erbschaft- und Schenkungsteuer<br />

(Stand: 01.01.2010)<br />

Wert des steuerpflichtigen<br />

Erwerbs<br />

bis einschließlich<br />

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Steuerklasse I<br />

Beschenkte/Erben (Freibetrag)<br />

Ehegatten (500.000 EUR)<br />

Kinder, Stiefkinder (400.000 EUR)<br />

Enkelkinder (200.000 EUR)<br />

Eltern und Großeltern (Todeserwerb)<br />

(100.000 EUR)<br />

weils als Geschäftsgrundstücke im Sinne des Bewertungsgesetzes<br />

zu qualifizieren. Der Wert von Geschäftsgrundstücken<br />

ist nach dem in §§ 184 ff. BewG geregelten Ertragswertverfahren<br />

zu ermitteln und entspricht der Summe aus dem Gebäudeertragswert<br />

und dem Bodenwert. Für die Feststellung<br />

des Gebäudeertragswertes ist zunächst der Gebäuderein-<br />

ertrag zu ermitteln. Dieser ergibt sich aus dem Rohertrag des<br />

Grundstücks, d. h. der vertraglich vereinbarten Jahresmiete,<br />

abzgl. der Bewirtschaftungskosten, d. h. der Summe aus den<br />

nachhaltig entstehenden Verwaltungs-, Betriebs- und Instandhaltungskosten<br />

sowie dem Mietausfallwagnis. In einem<br />

nächsten Schritt ist vom Reinertrag des Grundstücks eine<br />

angemessene Verzinsung des Bodenwertes, die dem Liegenschaftszins<br />

entspricht, abzuziehen. Zur Ermittlung des Gebäudeertragswertes<br />

ist der so ermittelte Gebäuderein-<br />

ertrag mit dem sich aus Anlage 21 zum BewG ergebenden<br />

Vervielfältiger, dessen Höhe von der Restnutzungsdauer des<br />

Gebäudes und dem Liegenschaftszinssatz abhängt, zu kapitalisieren.<br />

Der Bodenwert entspricht in der Regel dem von<br />

den lokalen Gutachterausschüssen ermittelten Bodenrichtwerten.<br />

Nach dem derzeit geltenden Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht<br />

erfolgt die Bewertung von <strong>Immobilien</strong> nach<br />

dem gemeinen Wert.<br />

Übergang vom Treugeber<br />

Ist ein Anleger zum Zeitpunkt der Schenkung oder Erbschaft<br />

als Treugeber über die Treuhandkommanditistin an der<br />

Fondsgesellschaft beteiligt, hat nach der in einem koordinierten<br />

Ländererlass vom 27.06.2005 niedergelegten Auffassung<br />

der Finanzverwaltung die Bewertung der Beteiligung<br />

anhand des gemeinen Wertes des Herausgabeanspruchs des<br />

Erwerbers gegen die Treuhandkommanditistin zu erfolgen.<br />

Der gemeine Wert entspricht gemäß § 9 Abs. 2 BewG dem<br />

Preis, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr bei einer Veräußerung<br />

des entsprechenden Vermögensgegenstandes zu<br />

erzielen ist. Allerdings dürfte der gemeine Wert des Herausgabeanspruchs<br />

in den meisten Fällen dem gemeinen Wert<br />

des Kommanditanteils in etwa entsprechen.<br />

Steuerklasse II<br />

Beschenkte/Erben (Freibetrag)<br />

Eltern, Großeltern (soweit nicht Steuerklasse I),<br />

Geschwister, Kinder von Geschwistern, Stiefeltern,<br />

Schwiegereltern, Schwiegerkinder, geschiedene<br />

Ehegatten (20.000 EUR)<br />

Steuerklasse III<br />

Beschenkte/Erben (Freibetrag)<br />

alle anderen (20.000 EUR)<br />

75.000 EUR 7 % 15 % 30 %<br />

300.000 EUR 11 % 20 % 30 %<br />

600.000 EUR 15 % 25 % 30 %<br />

6.000.000 EUR 19 % 30 % 30 %<br />

13.000.000 EUR 23 % 35 % 50 %<br />

26.000.000 EUR 27 % 40 % 50 %<br />

über 26.000.000 EUR 30 % 43 % 50 %

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