WealthCap Immobilien Deutschland 31 - Wealth Management ...
WealthCap Immobilien Deutschland 31 - Wealth Management ...
WealthCap Immobilien Deutschland 31 - Wealth Management ...
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
160<br />
WEALTHCAP IMMOBILIEN DEUTSCHLAND <strong>31</strong> – RECHTLICHE GRUNDLAGEN DER BETEILIGUNG<br />
gung erfolgt bei einem Direktkommanditisten durch Abtretung<br />
seines Kommanditanteils und bei einem Treugeber<br />
durch Abtretung seines Anspruches gegen die Treuhandkommanditistin<br />
auf Herausgabe des treuhänderisch gehaltenen<br />
Kommanditanteils. Der Rechtsnachfolger eines Anlegers ist<br />
verpflichtet, die Fondsgesellschaft von allen Nachteilen, insbesondere<br />
steuerlicher Art, freizustellen, die der Fondsgesellschaft<br />
aufgrund des Gesellschafterwechsels entstehen, sowie<br />
alle durch die Übertragung der Beteiligung an der Fondsgesellschaft<br />
verursachten Kosten zu tragen. Im Übrigen ist jegliche<br />
Belastung der Beteiligung oder der damit verbundenen<br />
Rechte (z. B. Verpfändung oder Nießbrauch, insbesondere<br />
auch bezüglich des Ausschüttungsanspruchs), ebenso wie<br />
die Abtretung oder Sicherungsabtretung solcher Rechte, unzulässig.<br />
Beim Tod eines Direktkommanditisten geht die Kommanditbeteiligung,<br />
beim Tode eines Treugebers der Herausgabeanspruch<br />
gegen die Treuhandkommanditistin gemäß § 1922<br />
Abs. 1 BGB in Höhe der jeweiligen Erbquote im Wege der<br />
Gesamtrechtsnachfolge automatisch auf die Erben über. Hat<br />
der Anleger im Wege eines Vermächtnisses einem Dritten<br />
seine Beteiligung an der Fondsgesellschaft zugewandt, sind<br />
die Erben des Anlegers verpflichtet, die Kommanditbeteiligung<br />
bzw. den Herausgabeanspruch im Wege der Abtretung<br />
auf den oder die Vermächtnisnehmer zu übertragen.<br />
Umwandlung der Beteiligung<br />
Jeder Treugeber kann seine Beteiligung mit Zustimmung der<br />
Geschäftsführenden Kommanditistin durch Aufhebung des<br />
Treuhandvertrages im Einvernehmen mit der Treuhandkommanditistin<br />
in eine Direktbeteiligung umwandeln.<br />
Direktkommanditisten können ihre Beteiligungen mit Zustimmung<br />
der Geschäftsführenden Kommanditistin durch<br />
Abschluss eines Treuhandvertrages mit der Treuhandkommanditistin<br />
in eine Treugeberbeteiligung umwandeln.<br />
Ausscheiden von Anlegern<br />
Die Anleger können ihr Gesellschaftsverhältnis jederzeit aus<br />
wichtigem Grund kündigen. Eine ordentliche Kündigung ist<br />
erstmalig zum <strong>31</strong>.12.2021, danach jeweils zum Ende eines<br />
Geschäftsjahres möglich. Ungeachtet dessen ist eine ordentliche<br />
Kündigung des Anlegers ausgeschlossen, solange die<br />
Fondsgesellschaft noch keinen steuerlichen Totalüberschuss<br />
erzielt hat, es sein denn, es steht endgültig fest, dass sie keinen<br />
steuerlichen Totalüberschuss erzielen wird. Die Kündigungsfrist<br />
beträgt jeweils sechs Monate. Der kündigende<br />
Gesellschafter scheidet mit Wirkung zu dem Zeitpunkt, zu<br />
dem er fristgerecht gekündigt hat, aus der Fondsgesellschaft<br />
aus.<br />
Die Geschäftsführende Kommanditistin kann einen<br />
Anleger bzw. seine Erben oder Vermächtnisnehmer aus den<br />
in § 23 (1) des Gesellschaftsvertrages der Fondsgesellschaft<br />
genannten Gründen aus der Fondsgesellschaft ausschließen.<br />
Die Geschäftsführende Kommanditistin kann gemäß § 25 (1)<br />
des Gesellschaftsvertrags der Fondsgesellschaft nach freiem<br />
���������������������<br />
Ermessen entscheiden, ob sie das Kommanditkapital um die<br />
Einlage des ausscheidenden Gesellschafters reduziert, wobei<br />
der Anteil des Ausscheidenden am Vermögen der Fondsgesellschaft<br />
den verbleibenden Kommanditisten und Treugebern<br />
zuwächst, oder den Anteil des ausscheidenden Anlegers<br />
selbst als dessen Rechtsnachfolger übernimmt oder durch<br />
eine andere Gesellschaft aus dem Bereich der UniCredit<br />
Group übernehmen lässt oder auf dem Zweitmarkt veräußert.<br />
Abfindungen bei Ausscheiden<br />
aus der Fondsgesellschaft<br />
Scheidet ein Gesellschafter aufgrund eines Ausschlusses<br />
durch die Geschäftsführende Kommanditistin aus der Fondsgesellschaft<br />
aus, weil er einen insolvenzrechtlichen Sachverhalt<br />
verwirklicht oder weil er seinen Zeichnungsbetrag zzgl.<br />
Agio nicht einbezahlt hat, erhält er keine Abfindung. Macht<br />
die Treuhandkommanditistin von ihrem Sonderkündigungsrecht<br />
nach § 22 (2) des Gesellschaftsvertrages Gebrauch,<br />
erhält sie ebenfalls keine Abfindung.<br />
Scheidet ein Gesellschafter – oder ggf. seine Erben oder Vermächtnisnehmer<br />
– aufgrund einer ordentlichen oder außerordentlichen<br />
Kündigung oder aus sonstigen Gründen, sofern<br />
es sich nicht um die im vorstehenden Abschnitt genannten<br />
Gründe oder einen GWG-Sachverhalt im Beitrittszeitraum<br />
handelt, aus der Gesellschaft aus, erhält er, soweit er seine<br />
übernommene Einlage voll eingezahlt hat, ansonsten anteilig,<br />
eine Abfindung, die sich nach dem um einen Abschlag<br />
von 10 % verminderten Verkehrswert seiner Beteiligung<br />
richtet, abzgl. der durch das Ausscheiden und die Wert-ermittlung<br />
bedingten Kosten und Ausgaben. Die Bestimmung<br />
des Verkehrswerts der Beteiligung wird die Geschäftsführende<br />
Kommanditistin nach pflichtgemäßem Ermessen, insbesondere<br />
unter Berücksichtigung des auf dem Zweitmarkt für<br />
die Beteiligung zu erzielenden Kaufpreises vornehmen.<br />
Sofern die Geschäftsführende Kommanditistin beim Ausscheiden<br />
eines Anlegers von ihrem Recht Gebrauch macht,<br />
den Anteil des ausscheidenden Anlegers auf dem Zweitmarkt<br />
zu veräußern, entspricht das Abfindungsguthaben,<br />
abweichend von dem Vorgenannten, dem für den Anteil auf<br />
dem Zweitmarkt erzielten Erlös abzgl. der bei der Geschäftsführenden<br />
Kommanditistin im Zusammenhang mit der Veräußerung<br />
anfallenden Kosten.<br />
Die Abfindung ist grundsätzlich in drei gleichen Jahresraten<br />
zu zahlen, wobei die erste Rate zwölf Monate nach dem<br />
Ausscheiden fällig wird.