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WealthCap Immobilien Deutschland 31 - Wealth Management ...

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WEALTHCAP IMMOBILIEN DEUTSCHLAND <strong>31</strong> – RECHTLICHE GRUNDLAGEN DER BETEILIGUNG<br />

gung erfolgt bei einem Direktkommanditisten durch Abtretung<br />

seines Kommanditanteils und bei einem Treugeber<br />

durch Abtretung seines Anspruches gegen die Treuhandkommanditistin<br />

auf Herausgabe des treuhänderisch gehaltenen<br />

Kommanditanteils. Der Rechtsnachfolger eines Anlegers ist<br />

verpflichtet, die Fondsgesellschaft von allen Nachteilen, insbesondere<br />

steuerlicher Art, freizustellen, die der Fondsgesellschaft<br />

aufgrund des Gesellschafterwechsels entstehen, sowie<br />

alle durch die Übertragung der Beteiligung an der Fondsgesellschaft<br />

verursachten Kosten zu tragen. Im Übrigen ist jegliche<br />

Belastung der Beteiligung oder der damit verbundenen<br />

Rechte (z. B. Verpfändung oder Nießbrauch, insbesondere<br />

auch bezüglich des Ausschüttungsanspruchs), ebenso wie<br />

die Abtretung oder Sicherungsabtretung solcher Rechte, unzulässig.<br />

Beim Tod eines Direktkommanditisten geht die Kommanditbeteiligung,<br />

beim Tode eines Treugebers der Herausgabeanspruch<br />

gegen die Treuhandkommanditistin gemäß § 1922<br />

Abs. 1 BGB in Höhe der jeweiligen Erbquote im Wege der<br />

Gesamtrechtsnachfolge automatisch auf die Erben über. Hat<br />

der Anleger im Wege eines Vermächtnisses einem Dritten<br />

seine Beteiligung an der Fondsgesellschaft zugewandt, sind<br />

die Erben des Anlegers verpflichtet, die Kommanditbeteiligung<br />

bzw. den Herausgabeanspruch im Wege der Abtretung<br />

auf den oder die Vermächtnisnehmer zu übertragen.<br />

Umwandlung der Beteiligung<br />

Jeder Treugeber kann seine Beteiligung mit Zustimmung der<br />

Geschäftsführenden Kommanditistin durch Aufhebung des<br />

Treuhandvertrages im Einvernehmen mit der Treuhandkommanditistin<br />

in eine Direktbeteiligung umwandeln.<br />

Direktkommanditisten können ihre Beteiligungen mit Zustimmung<br />

der Geschäftsführenden Kommanditistin durch<br />

Abschluss eines Treuhandvertrages mit der Treuhandkommanditistin<br />

in eine Treugeberbeteiligung umwandeln.<br />

Ausscheiden von Anlegern<br />

Die Anleger können ihr Gesellschaftsverhältnis jederzeit aus<br />

wichtigem Grund kündigen. Eine ordentliche Kündigung ist<br />

erstmalig zum <strong>31</strong>.12.2021, danach jeweils zum Ende eines<br />

Geschäftsjahres möglich. Ungeachtet dessen ist eine ordentliche<br />

Kündigung des Anlegers ausgeschlossen, solange die<br />

Fondsgesellschaft noch keinen steuerlichen Totalüberschuss<br />

erzielt hat, es sein denn, es steht endgültig fest, dass sie keinen<br />

steuerlichen Totalüberschuss erzielen wird. Die Kündigungsfrist<br />

beträgt jeweils sechs Monate. Der kündigende<br />

Gesellschafter scheidet mit Wirkung zu dem Zeitpunkt, zu<br />

dem er fristgerecht gekündigt hat, aus der Fondsgesellschaft<br />

aus.<br />

Die Geschäftsführende Kommanditistin kann einen<br />

Anleger bzw. seine Erben oder Vermächtnisnehmer aus den<br />

in § 23 (1) des Gesellschaftsvertrages der Fondsgesellschaft<br />

genannten Gründen aus der Fondsgesellschaft ausschließen.<br />

Die Geschäftsführende Kommanditistin kann gemäß § 25 (1)<br />

des Gesellschaftsvertrags der Fondsgesellschaft nach freiem<br />

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Ermessen entscheiden, ob sie das Kommanditkapital um die<br />

Einlage des ausscheidenden Gesellschafters reduziert, wobei<br />

der Anteil des Ausscheidenden am Vermögen der Fondsgesellschaft<br />

den verbleibenden Kommanditisten und Treugebern<br />

zuwächst, oder den Anteil des ausscheidenden Anlegers<br />

selbst als dessen Rechtsnachfolger übernimmt oder durch<br />

eine andere Gesellschaft aus dem Bereich der UniCredit<br />

Group übernehmen lässt oder auf dem Zweitmarkt veräußert.<br />

Abfindungen bei Ausscheiden<br />

aus der Fondsgesellschaft<br />

Scheidet ein Gesellschafter aufgrund eines Ausschlusses<br />

durch die Geschäftsführende Kommanditistin aus der Fondsgesellschaft<br />

aus, weil er einen insolvenzrechtlichen Sachverhalt<br />

verwirklicht oder weil er seinen Zeichnungsbetrag zzgl.<br />

Agio nicht einbezahlt hat, erhält er keine Abfindung. Macht<br />

die Treuhandkommanditistin von ihrem Sonderkündigungsrecht<br />

nach § 22 (2) des Gesellschaftsvertrages Gebrauch,<br />

erhält sie ebenfalls keine Abfindung.<br />

Scheidet ein Gesellschafter – oder ggf. seine Erben oder Vermächtnisnehmer<br />

– aufgrund einer ordentlichen oder außerordentlichen<br />

Kündigung oder aus sonstigen Gründen, sofern<br />

es sich nicht um die im vorstehenden Abschnitt genannten<br />

Gründe oder einen GWG-Sachverhalt im Beitrittszeitraum<br />

handelt, aus der Gesellschaft aus, erhält er, soweit er seine<br />

übernommene Einlage voll eingezahlt hat, ansonsten anteilig,<br />

eine Abfindung, die sich nach dem um einen Abschlag<br />

von 10 % verminderten Verkehrswert seiner Beteiligung<br />

richtet, abzgl. der durch das Ausscheiden und die Wert-ermittlung<br />

bedingten Kosten und Ausgaben. Die Bestimmung<br />

des Verkehrswerts der Beteiligung wird die Geschäftsführende<br />

Kommanditistin nach pflichtgemäßem Ermessen, insbesondere<br />

unter Berücksichtigung des auf dem Zweitmarkt für<br />

die Beteiligung zu erzielenden Kaufpreises vornehmen.<br />

Sofern die Geschäftsführende Kommanditistin beim Ausscheiden<br />

eines Anlegers von ihrem Recht Gebrauch macht,<br />

den Anteil des ausscheidenden Anlegers auf dem Zweitmarkt<br />

zu veräußern, entspricht das Abfindungsguthaben,<br />

abweichend von dem Vorgenannten, dem für den Anteil auf<br />

dem Zweitmarkt erzielten Erlös abzgl. der bei der Geschäftsführenden<br />

Kommanditistin im Zusammenhang mit der Veräußerung<br />

anfallenden Kosten.<br />

Die Abfindung ist grundsätzlich in drei gleichen Jahresraten<br />

zu zahlen, wobei die erste Rate zwölf Monate nach dem<br />

Ausscheiden fällig wird.

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