WealthCap Immobilien Deutschland 31 - Wealth Management ...
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ABWEICHUNG DES GESELLSCHAFTSVERTRAGES<br />
DER FONDSGESELLSCHAFT VON GESETZLICHEN<br />
REGELUNGEN<br />
Bei der Fondsgesellschaft handelt es sich um eine Kommanditgesellschaft<br />
in der besonderen Ausgestaltung einer sogenannten<br />
Publikumsgesellschaft. Im Gegensatz zu den im<br />
Handelsgesetzbuch niedergelegten gesetzlichen Regelungen<br />
für personalistisch geprägte Gesellschaften mit nur wenigen<br />
Gesellschaftern, die sich zur Erreichung eines gemeinsamen<br />
Zwecks zusammengeschlossen haben, ist die Fondsgesellschaft<br />
darauf ausgerichtet, eine Vielzahl von Gesellschaftern<br />
aufzunehmen, die außer einer kapitalmäßigen Beteiligung<br />
keinen weiteren gemeinsamen Zweck verfolgen. Da die meisten<br />
Regelungen im Handelsgesetzbuch zur Kommanditgesellschaft<br />
nicht zwingend sind und daher wirksam abbedungen<br />
werden können, weichen fast sämtliche Bestimmungen<br />
des Gesellschaftsvertrages von den gesetzlichen<br />
Regelungen ab, um den mit einer Publikumsgesellschaft verbundenen<br />
Anforderungen gerecht zu werden. Wesentliche<br />
Abweichungen zwischen den von der Rechtsprechung entwickelten<br />
Sonderregelungen für Publikumsgesellschaften,<br />
die im Handelsgesetzbuch nicht kodifiziert sind, und dem<br />
Gesellschaftsvertrag der Fondsgesellschaft bestehen hingegen<br />
nicht.<br />
Die Abweichungen des Gesellschaftsvertrages der Fondsgesellschaft<br />
von gesetzlichen Regelungen betreffen die Bedingungen<br />
für die Aufnahme neuer Gesellschafter, die Modalitäten<br />
für die Einzahlung der Einlagen, die Einräumung von<br />
Sondervergütungen und Vorabgewinnansprüchen zugunsten<br />
bestimmter Gesellschafter, Regelungen zur Geschäftsführung<br />
und Vertretung der Fondsgesellschaft, die Abhaltung<br />
und die Zuständigkeit von Gesellschafterversammlungen,<br />
die Vornahme von Gesellschafterbeschlüssen innerhalb<br />
und außerhalb von Gesellschafterversammlungen, die<br />
Rechnungslegung der Fondsgesellschaft, Auskunfts- und<br />
Einsichtsrechte der Gesellschafter, die Haftung und Freistellungsverpflichtungen<br />
von Gesellschaftern, die Dauer der<br />
Fondsgesellschaft, eine mögliche Rückabwicklung der Fondsgesellschaft,<br />
die Übertragung von Beteiligungen an der<br />
Fondsgesellschaft, das Ausscheiden von Gesellschaftern<br />
durch Tod, Kündigung oder Ausschluss, die Rechtsfolgen des<br />
Ausscheidens, die Durchführung der Liquidation der Fondsgesellschaft<br />
und den Erfüllungsort des Gesellschaftsvertrages.<br />
Darüber hinaus bestehen keine Abweichungen des Gesellschaftsvertrages<br />
der Fondsgesellschaft von gesetzlichen<br />
Regelungen.<br />
WEALTHCAP IMMOBILIEN DEUTSCHLAND <strong>31</strong> – RECHTLICHE GRUNDLAGEN DER BETEILIGUNG<br />
OMBUDSVERFAHREN<br />
Die <strong><strong>Wealth</strong>Cap</strong> Initiatoren GmbH (Anbieterin), die Fondsgesellschaft<br />
und die <strong><strong>Wealth</strong>Cap</strong> Investorenbetreuung GmbH<br />
(Treuhandkommanditistin) haben sich dem Schlichtungsverfahren<br />
der Ombudsstelle Geschlossene Fonds angeschlossen<br />
und unterwerfen sich jeweils der gültigen Verfahrensordnung<br />
sowie den Schlichtungssprüchen der Ombudsperson,<br />
die im Rahmen dieser Verfahrensordnung ergehen.<br />
Anleger der Fondsgesellschaft haben die Möglichkeit, im<br />
Falle von Streitigkeiten ihre Beschwerden schriftlich an die<br />
Ombudsstelle Geschlossene Fonds zu richten und damit ein<br />
außergerichtliches Schlichtungsverfahren einzuleiten. Das<br />
Verfahren wird schriftlich geführt. Soweit sich die Parteien<br />
nicht während des Verfahrens einigen, ergeht als Ergebnis<br />
der Prüfung ein Schlichtungsspruch der Ombudsperson.<br />
Nach der Verfahrensordnung der Ombudsstelle Geschlossene<br />
Fonds ist die Beschwerdegegnerin an einen Schlichtungsspruch<br />
der Ombudsperson gebunden, sofern der Beschwerdegegenstand<br />
5.000 EUR nicht übersteigt. Die Berechnung<br />
der Höhe des Beschwerdegegenstandes richtet<br />
sich nach der vom beschwerdeführenden Anleger geltend<br />
gemachten Forderung. Das bedeutet, dass die Beschwerdegegnerin<br />
in einem solchen Fall einer Entscheidung der Ombudsperson,<br />
die die Beschwerdegegnerin verpflichtet, nachkommen<br />
muss und gegen den Schlichtungsspruch den ordentlichen<br />
Rechtsweg nicht beschreiten kann. Bei Beschwerden<br />
mit einem höheren Streitwert gibt die Ombudsperson<br />
eine Empfehlung ab. Dem Anleger steht es immer frei, den<br />
ordentlichen Rechtsweg zu beschreiten. Für nähere Informationen<br />
zur Ombudsperson im Schlichtungsverfahren kontaktieren<br />
Sie bitte die<br />
Ombudsstelle Geschlossene Fonds e. V.<br />
Postfach 64 02 22, 10048 Berlin<br />
Tel: +49 30 257 616 90<br />
Fax: +49 30 257 616 91<br />
E-Mail: info@ombudsstelle-gfonds.de<br />
Die Verfahrensordnung und weitergehende Informationen<br />
finden Sie zudem im Internet unter:<br />
www.ombudsstelle-gfonds.de<br />
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