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WealthCap Immobilien Deutschland 31 - Wealth Management ...

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ABWEICHUNG DES GESELLSCHAFTSVERTRAGES<br />

DER FONDSGESELLSCHAFT VON GESETZLICHEN<br />

REGELUNGEN<br />

Bei der Fondsgesellschaft handelt es sich um eine Kommanditgesellschaft<br />

in der besonderen Ausgestaltung einer sogenannten<br />

Publikumsgesellschaft. Im Gegensatz zu den im<br />

Handelsgesetzbuch niedergelegten gesetzlichen Regelungen<br />

für personalistisch geprägte Gesellschaften mit nur wenigen<br />

Gesellschaftern, die sich zur Erreichung eines gemeinsamen<br />

Zwecks zusammengeschlossen haben, ist die Fondsgesellschaft<br />

darauf ausgerichtet, eine Vielzahl von Gesellschaftern<br />

aufzunehmen, die außer einer kapitalmäßigen Beteiligung<br />

keinen weiteren gemeinsamen Zweck verfolgen. Da die meisten<br />

Regelungen im Handelsgesetzbuch zur Kommanditgesellschaft<br />

nicht zwingend sind und daher wirksam abbedungen<br />

werden können, weichen fast sämtliche Bestimmungen<br />

des Gesellschaftsvertrages von den gesetzlichen<br />

Regelungen ab, um den mit einer Publikumsgesellschaft verbundenen<br />

Anforderungen gerecht zu werden. Wesentliche<br />

Abweichungen zwischen den von der Rechtsprechung entwickelten<br />

Sonderregelungen für Publikumsgesellschaften,<br />

die im Handelsgesetzbuch nicht kodifiziert sind, und dem<br />

Gesellschaftsvertrag der Fondsgesellschaft bestehen hingegen<br />

nicht.<br />

Die Abweichungen des Gesellschaftsvertrages der Fondsgesellschaft<br />

von gesetzlichen Regelungen betreffen die Bedingungen<br />

für die Aufnahme neuer Gesellschafter, die Modalitäten<br />

für die Einzahlung der Einlagen, die Einräumung von<br />

Sondervergütungen und Vorabgewinnansprüchen zugunsten<br />

bestimmter Gesellschafter, Regelungen zur Geschäftsführung<br />

und Vertretung der Fondsgesellschaft, die Abhaltung<br />

und die Zuständigkeit von Gesellschafterversammlungen,<br />

die Vornahme von Gesellschafterbeschlüssen innerhalb<br />

und außerhalb von Gesellschafterversammlungen, die<br />

Rechnungslegung der Fondsgesellschaft, Auskunfts- und<br />

Einsichtsrechte der Gesellschafter, die Haftung und Freistellungsverpflichtungen<br />

von Gesellschaftern, die Dauer der<br />

Fondsgesellschaft, eine mögliche Rückabwicklung der Fondsgesellschaft,<br />

die Übertragung von Beteiligungen an der<br />

Fondsgesellschaft, das Ausscheiden von Gesellschaftern<br />

durch Tod, Kündigung oder Ausschluss, die Rechtsfolgen des<br />

Ausscheidens, die Durchführung der Liquidation der Fondsgesellschaft<br />

und den Erfüllungsort des Gesellschaftsvertrages.<br />

Darüber hinaus bestehen keine Abweichungen des Gesellschaftsvertrages<br />

der Fondsgesellschaft von gesetzlichen<br />

Regelungen.<br />

WEALTHCAP IMMOBILIEN DEUTSCHLAND <strong>31</strong> – RECHTLICHE GRUNDLAGEN DER BETEILIGUNG<br />

OMBUDSVERFAHREN<br />

Die <strong><strong>Wealth</strong>Cap</strong> Initiatoren GmbH (Anbieterin), die Fondsgesellschaft<br />

und die <strong><strong>Wealth</strong>Cap</strong> Investorenbetreuung GmbH<br />

(Treuhandkommanditistin) haben sich dem Schlichtungsverfahren<br />

der Ombudsstelle Geschlossene Fonds angeschlossen<br />

und unterwerfen sich jeweils der gültigen Verfahrensordnung<br />

sowie den Schlichtungssprüchen der Ombudsperson,<br />

die im Rahmen dieser Verfahrensordnung ergehen.<br />

Anleger der Fondsgesellschaft haben die Möglichkeit, im<br />

Falle von Streitigkeiten ihre Beschwerden schriftlich an die<br />

Ombudsstelle Geschlossene Fonds zu richten und damit ein<br />

außergerichtliches Schlichtungsverfahren einzuleiten. Das<br />

Verfahren wird schriftlich geführt. Soweit sich die Parteien<br />

nicht während des Verfahrens einigen, ergeht als Ergebnis<br />

der Prüfung ein Schlichtungsspruch der Ombudsperson.<br />

Nach der Verfahrensordnung der Ombudsstelle Geschlossene<br />

Fonds ist die Beschwerdegegnerin an einen Schlichtungsspruch<br />

der Ombudsperson gebunden, sofern der Beschwerdegegenstand<br />

5.000 EUR nicht übersteigt. Die Berechnung<br />

der Höhe des Beschwerdegegenstandes richtet<br />

sich nach der vom beschwerdeführenden Anleger geltend<br />

gemachten Forderung. Das bedeutet, dass die Beschwerdegegnerin<br />

in einem solchen Fall einer Entscheidung der Ombudsperson,<br />

die die Beschwerdegegnerin verpflichtet, nachkommen<br />

muss und gegen den Schlichtungsspruch den ordentlichen<br />

Rechtsweg nicht beschreiten kann. Bei Beschwerden<br />

mit einem höheren Streitwert gibt die Ombudsperson<br />

eine Empfehlung ab. Dem Anleger steht es immer frei, den<br />

ordentlichen Rechtsweg zu beschreiten. Für nähere Informationen<br />

zur Ombudsperson im Schlichtungsverfahren kontaktieren<br />

Sie bitte die<br />

Ombudsstelle Geschlossene Fonds e. V.<br />

Postfach 64 02 22, 10048 Berlin<br />

Tel: +49 30 257 616 90<br />

Fax: +49 30 257 616 91<br />

E-Mail: info@ombudsstelle-gfonds.de<br />

Die Verfahrensordnung und weitergehende Informationen<br />

finden Sie zudem im Internet unter:<br />

www.ombudsstelle-gfonds.de<br />

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