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WealthCap Immobilien Deutschland 31 - Wealth Management ...

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zu erzielenden Kaufpreises vor. Bei mehreren innerhalb<br />

eines Jahres ermittelbaren Zweitmarktkursen ist der<br />

Durchschnittswert maßgeblich. Sollte für den Gesellschaftsanteil<br />

kein Verkehrswert ermittelbar sein, kann<br />

dieser von der Geschäftsführenden Kommanditistin geschätzt<br />

werden. Ein ideeller Geschäftswert (Firmenwert)<br />

bleibt in jedem Fall außer Ansatz.<br />

(2) Sofern sich die Beteiligten innerhalb von sechs Monaten<br />

nach dem Ausscheiden nicht über die Höhe der Abfindung<br />

einigen, ist diese nach Maßgabe der vorstehenden<br />

Absätze für sämtliche Beteiligten verbindlich durch einen<br />

Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft<br />

zu ermitteln, der bzw. die von der Industrie- und<br />

Handelskammer für München und Oberbayern auf Antrag<br />

eines Beteiligten zu bestimmen ist, sofern sich die<br />

Beteiligten über dessen/deren Person nicht verständigen.<br />

Die Kosten der Ermittlung der Abfindung durch den<br />

Wirtschaftsprüfer bzw. die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft<br />

sind von der Gesellschaft und dem ausgeschiedenen<br />

Anleger, Erben oder Vermächtnisnehmer in Ansehung<br />

ihrer letzten vor der Bestellung des Wirtschaftsprüfers<br />

bzw. der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft schriftlich<br />

geäußerten Wertvorstellungen in entsprechender Anwendung<br />

der Bestimmungen des § 91 ZPO zu tragen.<br />

(3) Scheidet ein Gesellschafter gemäß § 23 (1) c), Var. 1<br />

i. V. m. § 23 (2) oder aufgrund eines insolvenzrechtlichen<br />

Sachverhalts gemäß § 24 (1) aus, erhält er abweichend<br />

von Ziffer (1) dieses § 26 keine Abfindung. Gleiches gilt<br />

für den Fall, dass die Treuhandkommanditistin gemäß<br />

§ 22 (2) aus der Gesellschaft ausscheidet.<br />

(4) Erben oder Vermächtnisnehmer, die gemäß § 21 (1)<br />

i. V. m. § 23 (1) f) bzw. § 21 (6) i. V. m. § 23 (1) e), jeweils<br />

i. V. m. § 23 (2) die Beteiligung nicht fortführen dürfen,<br />

erhalten die Abfindung unter der Maßgabe des § 21 (7)<br />

nur einmal und zwar gemeinsam. Eine Auszahlung erfolgt<br />

erst dann, wenn alle Erben oder Vermächtnisnehmer<br />

der Geschäftsführenden Kommanditistin eine gemeinsame<br />

Bankverbindung schriftlich mitgeteilt haben.<br />

Die Geschäftsführende Kommanditistin bzw. ein von ihr<br />

beauftragter Dritter ist jedoch berechtigt, die Abfindung<br />

beim Amtsgericht am Sitz der Gesellschaft auf Kosten<br />

der Erben bzw. Vermächtnisnehmer zu hinterlegen, sofern<br />

eine Einigung auf ein gemeinsames Konto nicht<br />

zeitnah stattfindet.<br />

(5) Die Abfindung gemäß Ziffer (1) ggf. i. V. m. (4) dieses<br />

§ 26 ist grundsätzlich in drei gleichen Jahresraten zu<br />

zahlen, deren erste Rate zwölf Monate nach dem Ausscheiden<br />

fällig wird. Soweit es die finanzielle Situation<br />

der Gesellschaft ermöglicht, werden vorab Auszahlungen<br />

unter Anrechnung auf das verbindlich festgestellte<br />

Auseinandersetzungsguthaben, maximal jedoch<br />

in Höhe der auf Kapitalkonto V und VI verbuchten Beträge<br />

an die Gesellschafter erfolgen. Soweit der Gesellschaft<br />

für eine Auszahlung zu diesen Zeitpunkten zu<br />

wenig Liquidität zur Verfügung steht oder hierdurch die<br />

WEALTHCAP IMMOBILIEN DEUTSCHLAND <strong>31</strong> – GESELLSCHAFTSVERTRAG UND TREUHANDVERTRAG<br />

Ausschüttungen an die verbleibenden Gesellschafter<br />

hinter den prospektierten Ausschüttungen zurückbleiben<br />

müssten, wird bereits jetzt die Stundung der Abfindung<br />

bis zu dem Zeitpunkt vereinbart, in dem der Gesellschaft<br />

eine Zahlung unter Berücksichtigung dieser<br />

Punkte möglich wird. Sobald dies der Fall ist, werden zur<br />

Verfügung stehende Mittel ggf. anteilig auf Gläubiger<br />

solcher Ansprüche verteilt. Das Abfindungsguthaben ist<br />

ab Fälligkeit mit dem jeweiligen Basiszinssatz (gemäß<br />

§ 247 BGB) p. a. zu verzinsen; die Zinsen sind zusammen<br />

mit den Hauptsacheraten zu bezahlen. Die Gesellschaft<br />

ist berechtigt, das Abfindungsguthaben unter Abzinsung<br />

zum jeweiligen marktüblichen Diskontierungssatz<br />

von Unternehmensbewertungen nach dem Ertragswertverfahren<br />

vorzeitig auszuzahlen.<br />

(6) Die Ermittlung des Abfindungsguthabens gemäß Ziffer<br />

(1) dieses § 26 hat so zu erfolgen, dass Auswirkungen<br />

über den handelsrechtlichen Jahresabschluss auf die verbleibenden<br />

Gesellschafter möglichst vermieden werden.<br />

Unabhängig vom jeweiligen Zeitpunkt des (auch unterjährigen)<br />

Ausscheidens wird das Abfindungsguthaben<br />

auf Basis des Jahresabschlusses des jeweils vorherigen<br />

Geschäftsjahres berechnet. Danach bereits an den ausgeschiedenen<br />

Anleger geflossene Ausschüttungen und<br />

andere Zahlungen werden bei der Ermittlung des Abfindungsguthabens<br />

zu seinen Lasten berücksichtigt.<br />

(7) Ausscheidende Gesellschafter können keine Sicherstellung<br />

ihres Auseinandersetzungsguthabens verlangen.<br />

Sie haben keinen Anspruch auf Freistellung von Gesellschaftsverbindlichkeiten<br />

oder auf Sicherheitsleistungen<br />

wegen künftiger Inanspruchnahme durch Gesellschaftsgläubiger.<br />

§ 27 Abfindung im Falle der Weiterveräußerung<br />

(1) Scheidet ein Anleger bzw. dessen Erben oder Vermächtnisnehmer<br />

aus der Gesellschaft aus und macht die Geschäftsführende<br />

Kommanditistin von ihrem Recht gemäß<br />

§ 25 (1) c) ggf. in Verbindung mit § 21 (7) zur Veräußerung<br />

des Anteils auf dem Zweitmarkt Gebrauch,<br />

bemisst sich das Abfindungsguthaben abweichend von<br />

dem Vorgenannten nach dem auf dem Zweitmarkt erzielten<br />

Erlös abzgl. der bei der Geschäftsführenden<br />

Kommanditistin anfallenden Kosten. Ist der Anleger mit<br />

seiner Einlage oder seinem Agio ganz oder teilweise im<br />

Verzug, beläuft sich die Abfindung höchstens auf den<br />

Betrag, der nach den Abfindungsregelungen des § 26<br />

(1) oder (3) ggf. zu zahlen wäre.<br />

(2) Die Abfindung gemäß Ziffer (1) dieses § 27 wird innerhalb<br />

von 14 Kalendertagen nach Eingang des Kaufpreises<br />

für den veräußerten Anteil fällig.<br />

§ 28 Auflösung der Gesellschaft<br />

(1) Die Gesellschaft wird aufgelöst:<br />

a) unter den gesetzlichen Voraussetzungen, soweit in<br />

diesem Vertrag nicht abweichend bestimmt,<br />

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