WealthCap Immobilien Deutschland 31 - Wealth Management ...
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zu erzielenden Kaufpreises vor. Bei mehreren innerhalb<br />
eines Jahres ermittelbaren Zweitmarktkursen ist der<br />
Durchschnittswert maßgeblich. Sollte für den Gesellschaftsanteil<br />
kein Verkehrswert ermittelbar sein, kann<br />
dieser von der Geschäftsführenden Kommanditistin geschätzt<br />
werden. Ein ideeller Geschäftswert (Firmenwert)<br />
bleibt in jedem Fall außer Ansatz.<br />
(2) Sofern sich die Beteiligten innerhalb von sechs Monaten<br />
nach dem Ausscheiden nicht über die Höhe der Abfindung<br />
einigen, ist diese nach Maßgabe der vorstehenden<br />
Absätze für sämtliche Beteiligten verbindlich durch einen<br />
Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft<br />
zu ermitteln, der bzw. die von der Industrie- und<br />
Handelskammer für München und Oberbayern auf Antrag<br />
eines Beteiligten zu bestimmen ist, sofern sich die<br />
Beteiligten über dessen/deren Person nicht verständigen.<br />
Die Kosten der Ermittlung der Abfindung durch den<br />
Wirtschaftsprüfer bzw. die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft<br />
sind von der Gesellschaft und dem ausgeschiedenen<br />
Anleger, Erben oder Vermächtnisnehmer in Ansehung<br />
ihrer letzten vor der Bestellung des Wirtschaftsprüfers<br />
bzw. der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft schriftlich<br />
geäußerten Wertvorstellungen in entsprechender Anwendung<br />
der Bestimmungen des § 91 ZPO zu tragen.<br />
(3) Scheidet ein Gesellschafter gemäß § 23 (1) c), Var. 1<br />
i. V. m. § 23 (2) oder aufgrund eines insolvenzrechtlichen<br />
Sachverhalts gemäß § 24 (1) aus, erhält er abweichend<br />
von Ziffer (1) dieses § 26 keine Abfindung. Gleiches gilt<br />
für den Fall, dass die Treuhandkommanditistin gemäß<br />
§ 22 (2) aus der Gesellschaft ausscheidet.<br />
(4) Erben oder Vermächtnisnehmer, die gemäß § 21 (1)<br />
i. V. m. § 23 (1) f) bzw. § 21 (6) i. V. m. § 23 (1) e), jeweils<br />
i. V. m. § 23 (2) die Beteiligung nicht fortführen dürfen,<br />
erhalten die Abfindung unter der Maßgabe des § 21 (7)<br />
nur einmal und zwar gemeinsam. Eine Auszahlung erfolgt<br />
erst dann, wenn alle Erben oder Vermächtnisnehmer<br />
der Geschäftsführenden Kommanditistin eine gemeinsame<br />
Bankverbindung schriftlich mitgeteilt haben.<br />
Die Geschäftsführende Kommanditistin bzw. ein von ihr<br />
beauftragter Dritter ist jedoch berechtigt, die Abfindung<br />
beim Amtsgericht am Sitz der Gesellschaft auf Kosten<br />
der Erben bzw. Vermächtnisnehmer zu hinterlegen, sofern<br />
eine Einigung auf ein gemeinsames Konto nicht<br />
zeitnah stattfindet.<br />
(5) Die Abfindung gemäß Ziffer (1) ggf. i. V. m. (4) dieses<br />
§ 26 ist grundsätzlich in drei gleichen Jahresraten zu<br />
zahlen, deren erste Rate zwölf Monate nach dem Ausscheiden<br />
fällig wird. Soweit es die finanzielle Situation<br />
der Gesellschaft ermöglicht, werden vorab Auszahlungen<br />
unter Anrechnung auf das verbindlich festgestellte<br />
Auseinandersetzungsguthaben, maximal jedoch<br />
in Höhe der auf Kapitalkonto V und VI verbuchten Beträge<br />
an die Gesellschafter erfolgen. Soweit der Gesellschaft<br />
für eine Auszahlung zu diesen Zeitpunkten zu<br />
wenig Liquidität zur Verfügung steht oder hierdurch die<br />
WEALTHCAP IMMOBILIEN DEUTSCHLAND <strong>31</strong> – GESELLSCHAFTSVERTRAG UND TREUHANDVERTRAG<br />
Ausschüttungen an die verbleibenden Gesellschafter<br />
hinter den prospektierten Ausschüttungen zurückbleiben<br />
müssten, wird bereits jetzt die Stundung der Abfindung<br />
bis zu dem Zeitpunkt vereinbart, in dem der Gesellschaft<br />
eine Zahlung unter Berücksichtigung dieser<br />
Punkte möglich wird. Sobald dies der Fall ist, werden zur<br />
Verfügung stehende Mittel ggf. anteilig auf Gläubiger<br />
solcher Ansprüche verteilt. Das Abfindungsguthaben ist<br />
ab Fälligkeit mit dem jeweiligen Basiszinssatz (gemäß<br />
§ 247 BGB) p. a. zu verzinsen; die Zinsen sind zusammen<br />
mit den Hauptsacheraten zu bezahlen. Die Gesellschaft<br />
ist berechtigt, das Abfindungsguthaben unter Abzinsung<br />
zum jeweiligen marktüblichen Diskontierungssatz<br />
von Unternehmensbewertungen nach dem Ertragswertverfahren<br />
vorzeitig auszuzahlen.<br />
(6) Die Ermittlung des Abfindungsguthabens gemäß Ziffer<br />
(1) dieses § 26 hat so zu erfolgen, dass Auswirkungen<br />
über den handelsrechtlichen Jahresabschluss auf die verbleibenden<br />
Gesellschafter möglichst vermieden werden.<br />
Unabhängig vom jeweiligen Zeitpunkt des (auch unterjährigen)<br />
Ausscheidens wird das Abfindungsguthaben<br />
auf Basis des Jahresabschlusses des jeweils vorherigen<br />
Geschäftsjahres berechnet. Danach bereits an den ausgeschiedenen<br />
Anleger geflossene Ausschüttungen und<br />
andere Zahlungen werden bei der Ermittlung des Abfindungsguthabens<br />
zu seinen Lasten berücksichtigt.<br />
(7) Ausscheidende Gesellschafter können keine Sicherstellung<br />
ihres Auseinandersetzungsguthabens verlangen.<br />
Sie haben keinen Anspruch auf Freistellung von Gesellschaftsverbindlichkeiten<br />
oder auf Sicherheitsleistungen<br />
wegen künftiger Inanspruchnahme durch Gesellschaftsgläubiger.<br />
§ 27 Abfindung im Falle der Weiterveräußerung<br />
(1) Scheidet ein Anleger bzw. dessen Erben oder Vermächtnisnehmer<br />
aus der Gesellschaft aus und macht die Geschäftsführende<br />
Kommanditistin von ihrem Recht gemäß<br />
§ 25 (1) c) ggf. in Verbindung mit § 21 (7) zur Veräußerung<br />
des Anteils auf dem Zweitmarkt Gebrauch,<br />
bemisst sich das Abfindungsguthaben abweichend von<br />
dem Vorgenannten nach dem auf dem Zweitmarkt erzielten<br />
Erlös abzgl. der bei der Geschäftsführenden<br />
Kommanditistin anfallenden Kosten. Ist der Anleger mit<br />
seiner Einlage oder seinem Agio ganz oder teilweise im<br />
Verzug, beläuft sich die Abfindung höchstens auf den<br />
Betrag, der nach den Abfindungsregelungen des § 26<br />
(1) oder (3) ggf. zu zahlen wäre.<br />
(2) Die Abfindung gemäß Ziffer (1) dieses § 27 wird innerhalb<br />
von 14 Kalendertagen nach Eingang des Kaufpreises<br />
für den veräußerten Anteil fällig.<br />
§ 28 Auflösung der Gesellschaft<br />
(1) Die Gesellschaft wird aufgelöst:<br />
a) unter den gesetzlichen Voraussetzungen, soweit in<br />
diesem Vertrag nicht abweichend bestimmt,<br />
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