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WealthCap Immobilien Deutschland 31 - Wealth Management ...

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BESTEUERUNG DER ANLEGER<br />

Die Anleger erzielen, unabhängig davon, ob sie sich als<br />

Direktkommanditist oder Treugeber an der Fondsgesellschaft<br />

beteiligen, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung<br />

gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG und ggf. Einkünfte aus<br />

Kapitalvermögen gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG.<br />

Ein der Fondsgesellschaft als Treugeber beitretender Anleger<br />

ist nach § 39 Abs. 2 Nr. 1 S. 2 AO als wirtschaftlicher Eigentümer<br />

des von der Treuhandkommanditistin treuhänderisch<br />

für ihn gehaltenen Anteils anzusehen. Entsprechend wird die<br />

von der <strong><strong>Wealth</strong>Cap</strong> Investorenbetreuung GmbH für den<br />

Treugeber treuhänderisch gehaltene Kommanditbeteiligung<br />

an der Fondsgesellschaft dem Treugeber als wirtschaftlich<br />

Berechtigtem zugerechnet. Der zugerechnete Anteil entspricht<br />

der Beteiligungsquote des Treugebers am gesamten<br />

Kommanditkapital der Fondsgesellschaft. Die von der Finanzverwaltung<br />

in einem Schreiben des BMF vom 01.09.1994<br />

festgelegten Grundsätze für die vertragliche Ausgestaltung<br />

eines Treuhandvertrages werden nach Auffassung der Anbieterin<br />

durch den Gesellschaftsvertrag und den Treuhandvertrag<br />

(vgl. S. 167 ff.) erfüllt.<br />

Die auf Ebene der Fondsgesellschaft ermittelten Einkünfte<br />

aus Vermietung und Verpachtung sowie aus Kapitalvermögen<br />

werden vom Finanzamt, in dessen Bezirk sich die Geschäftsleitung<br />

der Fondsgesellschaft befindet, mit bindender Wirkung<br />

für die Wohnsitzfinanzämter der Anleger einheitlich<br />

und gesondert festgestellt (§ 180 Abs. 1 AO). In einem ersten<br />

Schritt werden die steuerlichen Ergebnisse auf die Anleger<br />

entsprechend den gesellschaftsvertraglichen Gewinnverteilungsvorschriften<br />

aufgeteilt. Die in § 17 (1) des Gesellschaftsvertrages<br />

festgelegte Gleichstellungsklausel bei der<br />

Ergebnisverteilung für Anleger, die der Gesellschaft im Jahr<br />

2010 und danach beitreten, ist nach Ansicht der Anbieterin<br />

steuerrechtlich anzuerkennen. Nach der ständigen Rechtsprechung<br />

der Finanzgerichte ist eine Gewinnverteilungsabrede<br />

anzuerkennen, soweit es sich weder um eine mit<br />

Rückwirkung versehene Gewinnverteilungsabrede noch um<br />

eine Rückbeziehung der Eintrittsvereinbarung handelt.<br />

§ 17 (1) des Gesellschaftsvertrages entfaltet ausschließlich<br />

Wirkungen für die in Zukunft beitretenden Anleger. Mit der<br />

Gleichstellungsklausel ist weder eine Rückwirkung auf einen<br />

Zeitpunkt vor dem Beitritt des Anlegers verbunden, noch<br />

wird der Beitritt eines Anlegers auf einen Zeitpunkt vorverlegt,<br />

zu dem dieser noch nicht stattgefunden hat. In einem<br />

zweiten Schritt werden auch die der Fondsgesellschaft vom<br />

Anleger ordnungsgemäß mitgeteilten Sonderwerbungskosten<br />

(z. B. persönlich vom Anleger getragene Kosten im Zusammenhang<br />

mit der Beteiligung wie etwa Reisekosten zu<br />

Gesellschafterversammlungen oder zur Besichtigung von<br />

Fondsimmobilien sowie Zinsen aus einer etwaigen persönlichen<br />

Anteilsfinanzierung) berücksichtigt (vgl. S. 133: „Verfahrensrecht“).<br />

WEALTHCAP IMMOBILIEN DEUTSCHLAND <strong>31</strong> – WESENTLICHE GRUNDLAGEN DER STEUERLICHEN KONZEPTION<br />

Abzugsfähigkeit von Werbungskosten<br />

Vorliegen einer Überschusserzielungsabsicht<br />

Wesentliche Voraussetzung für die Abzugsfähigkeit von<br />

Werbungskosten ist das Vorliegen einer Überschusserzielungsabsicht<br />

sowohl auf Ebene der Fondsgesellschaft als<br />

auch auf Ebene des einzelnen Anlegers. Überschusserzielungsabsicht<br />

ist das Streben nach einem positiven steuerlichen<br />

Gesamtergebnis (Totalüberschuss) während der<br />

voraussichtlichen Dauer der Vermögensnutzung.<br />

In die Berechnung des Totalüberschusses gehen sowohl<br />

negative steuerliche Ergebnisse als auch positive steuerliche<br />

Ergebnisse ein. Sofern steuerfreie Veräußerungsgewinne<br />

anfallen, bleiben diese nach der derzeitigen Steuerrechtslage<br />

unberücksichtigt.<br />

Nach der in einem BMF-Schreiben vom 08.10.2004 niedergelegten<br />

Auffassung der Finanzverwaltung ist bei einer auf<br />

Dauer angelegten Vermietungstätigkeit grundsätzlich von<br />

einer Überschusserzielungsabsicht des Vermieters auszugehen.<br />

Für die Beurteilung der Dauerhaftigkeit der Vermietungstätigkeit<br />

ist dabei nicht auf die voraussichtliche Dauer<br />

der Nutzungsmöglichkeit der vermieteten Immobilie, sondern<br />

auf die voraussichtliche Dauer der Nutzung der Immobilie<br />

durch die Fondsgesellschaft bzw. die Dauer der Beteiligung<br />

des Anlegers an der Fondsgesellschaft abzustellen.<br />

Da die Laufzeit der Fondsgesellschaft nicht begrenzt und<br />

eine Auflösung der Fondsgesellschaft vor dem Erreichen<br />

eines steuerlichen Totalüberschusses nicht beabsichtigt ist, ist<br />

auf Ebene der Fondsgesellschaft von einer Überschusserzielungsabsicht<br />

auszugehen. Darüber hinaus ergibt sich prognosegemäß<br />

vor der ersten ordentlichen Kündigungsmöglichkeit<br />

eines Anlegers ein Totalüberschuss, sodass auch für<br />

Anleger, welche sich bis zu diesem Zeitpunkt an der Fonds-<br />

gesellschaft beteiligen und ihre Beteiligung vollständig mit<br />

Eigenkapital finanziert haben, eine Überschusserzielungs-<br />

absicht angenommen werden kann.<br />

Sofern ein Anleger entgegen der ausdrücklichen Empfehlung<br />

der Anbieterin eine persönliche Anteilsfinanzierung in<br />

Anspruch nimmt, sind die damit zusammenhängenden Werbungskosten<br />

wie Finanzierungsgebühren und Darlehenszinsen<br />

in voller Höhe in der Überschussberechnung als negative<br />

Einkünfte zu berücksichtigen. Dies kann dazu führen, dass<br />

der betreffende Anleger unter Umständen während der<br />

Dauer seiner Beteiligung an der Fondsgesellschaft keinen<br />

Totalüberschuss erzielen kann. Sofern ein Anleger seine Beteiligung<br />

außerordentlich vor dem ersten ordentlichen Kündigungszeitpunkt<br />

kündigt, kann dieser möglicherweise noch<br />

keinen Totalüberschuss erzielt haben. Anleger mit Teilnahme<br />

an den anfänglichen negativen steuerlichen Ergebnissen in<br />

den Jahren 2010/2011 erzielen prognosegemäß ab dem Jahr<br />

2017 ein positives steuerliches Gesamtergebnis, Anleger<br />

ohne Teilnahme an den anfänglichen negativen steuerlichen<br />

Ergebnissen in den Jahren 2010/2011 voraussichtlich bereits<br />

ab dem Jahr 2011.<br />

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