WealthCap Immobilien Deutschland 31 - Wealth Management ...
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BESTEUERUNG DER ANLEGER<br />
Die Anleger erzielen, unabhängig davon, ob sie sich als<br />
Direktkommanditist oder Treugeber an der Fondsgesellschaft<br />
beteiligen, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung<br />
gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG und ggf. Einkünfte aus<br />
Kapitalvermögen gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG.<br />
Ein der Fondsgesellschaft als Treugeber beitretender Anleger<br />
ist nach § 39 Abs. 2 Nr. 1 S. 2 AO als wirtschaftlicher Eigentümer<br />
des von der Treuhandkommanditistin treuhänderisch<br />
für ihn gehaltenen Anteils anzusehen. Entsprechend wird die<br />
von der <strong><strong>Wealth</strong>Cap</strong> Investorenbetreuung GmbH für den<br />
Treugeber treuhänderisch gehaltene Kommanditbeteiligung<br />
an der Fondsgesellschaft dem Treugeber als wirtschaftlich<br />
Berechtigtem zugerechnet. Der zugerechnete Anteil entspricht<br />
der Beteiligungsquote des Treugebers am gesamten<br />
Kommanditkapital der Fondsgesellschaft. Die von der Finanzverwaltung<br />
in einem Schreiben des BMF vom 01.09.1994<br />
festgelegten Grundsätze für die vertragliche Ausgestaltung<br />
eines Treuhandvertrages werden nach Auffassung der Anbieterin<br />
durch den Gesellschaftsvertrag und den Treuhandvertrag<br />
(vgl. S. 167 ff.) erfüllt.<br />
Die auf Ebene der Fondsgesellschaft ermittelten Einkünfte<br />
aus Vermietung und Verpachtung sowie aus Kapitalvermögen<br />
werden vom Finanzamt, in dessen Bezirk sich die Geschäftsleitung<br />
der Fondsgesellschaft befindet, mit bindender Wirkung<br />
für die Wohnsitzfinanzämter der Anleger einheitlich<br />
und gesondert festgestellt (§ 180 Abs. 1 AO). In einem ersten<br />
Schritt werden die steuerlichen Ergebnisse auf die Anleger<br />
entsprechend den gesellschaftsvertraglichen Gewinnverteilungsvorschriften<br />
aufgeteilt. Die in § 17 (1) des Gesellschaftsvertrages<br />
festgelegte Gleichstellungsklausel bei der<br />
Ergebnisverteilung für Anleger, die der Gesellschaft im Jahr<br />
2010 und danach beitreten, ist nach Ansicht der Anbieterin<br />
steuerrechtlich anzuerkennen. Nach der ständigen Rechtsprechung<br />
der Finanzgerichte ist eine Gewinnverteilungsabrede<br />
anzuerkennen, soweit es sich weder um eine mit<br />
Rückwirkung versehene Gewinnverteilungsabrede noch um<br />
eine Rückbeziehung der Eintrittsvereinbarung handelt.<br />
§ 17 (1) des Gesellschaftsvertrages entfaltet ausschließlich<br />
Wirkungen für die in Zukunft beitretenden Anleger. Mit der<br />
Gleichstellungsklausel ist weder eine Rückwirkung auf einen<br />
Zeitpunkt vor dem Beitritt des Anlegers verbunden, noch<br />
wird der Beitritt eines Anlegers auf einen Zeitpunkt vorverlegt,<br />
zu dem dieser noch nicht stattgefunden hat. In einem<br />
zweiten Schritt werden auch die der Fondsgesellschaft vom<br />
Anleger ordnungsgemäß mitgeteilten Sonderwerbungskosten<br />
(z. B. persönlich vom Anleger getragene Kosten im Zusammenhang<br />
mit der Beteiligung wie etwa Reisekosten zu<br />
Gesellschafterversammlungen oder zur Besichtigung von<br />
Fondsimmobilien sowie Zinsen aus einer etwaigen persönlichen<br />
Anteilsfinanzierung) berücksichtigt (vgl. S. 133: „Verfahrensrecht“).<br />
WEALTHCAP IMMOBILIEN DEUTSCHLAND <strong>31</strong> – WESENTLICHE GRUNDLAGEN DER STEUERLICHEN KONZEPTION<br />
Abzugsfähigkeit von Werbungskosten<br />
Vorliegen einer Überschusserzielungsabsicht<br />
Wesentliche Voraussetzung für die Abzugsfähigkeit von<br />
Werbungskosten ist das Vorliegen einer Überschusserzielungsabsicht<br />
sowohl auf Ebene der Fondsgesellschaft als<br />
auch auf Ebene des einzelnen Anlegers. Überschusserzielungsabsicht<br />
ist das Streben nach einem positiven steuerlichen<br />
Gesamtergebnis (Totalüberschuss) während der<br />
voraussichtlichen Dauer der Vermögensnutzung.<br />
In die Berechnung des Totalüberschusses gehen sowohl<br />
negative steuerliche Ergebnisse als auch positive steuerliche<br />
Ergebnisse ein. Sofern steuerfreie Veräußerungsgewinne<br />
anfallen, bleiben diese nach der derzeitigen Steuerrechtslage<br />
unberücksichtigt.<br />
Nach der in einem BMF-Schreiben vom 08.10.2004 niedergelegten<br />
Auffassung der Finanzverwaltung ist bei einer auf<br />
Dauer angelegten Vermietungstätigkeit grundsätzlich von<br />
einer Überschusserzielungsabsicht des Vermieters auszugehen.<br />
Für die Beurteilung der Dauerhaftigkeit der Vermietungstätigkeit<br />
ist dabei nicht auf die voraussichtliche Dauer<br />
der Nutzungsmöglichkeit der vermieteten Immobilie, sondern<br />
auf die voraussichtliche Dauer der Nutzung der Immobilie<br />
durch die Fondsgesellschaft bzw. die Dauer der Beteiligung<br />
des Anlegers an der Fondsgesellschaft abzustellen.<br />
Da die Laufzeit der Fondsgesellschaft nicht begrenzt und<br />
eine Auflösung der Fondsgesellschaft vor dem Erreichen<br />
eines steuerlichen Totalüberschusses nicht beabsichtigt ist, ist<br />
auf Ebene der Fondsgesellschaft von einer Überschusserzielungsabsicht<br />
auszugehen. Darüber hinaus ergibt sich prognosegemäß<br />
vor der ersten ordentlichen Kündigungsmöglichkeit<br />
eines Anlegers ein Totalüberschuss, sodass auch für<br />
Anleger, welche sich bis zu diesem Zeitpunkt an der Fonds-<br />
gesellschaft beteiligen und ihre Beteiligung vollständig mit<br />
Eigenkapital finanziert haben, eine Überschusserzielungs-<br />
absicht angenommen werden kann.<br />
Sofern ein Anleger entgegen der ausdrücklichen Empfehlung<br />
der Anbieterin eine persönliche Anteilsfinanzierung in<br />
Anspruch nimmt, sind die damit zusammenhängenden Werbungskosten<br />
wie Finanzierungsgebühren und Darlehenszinsen<br />
in voller Höhe in der Überschussberechnung als negative<br />
Einkünfte zu berücksichtigen. Dies kann dazu führen, dass<br />
der betreffende Anleger unter Umständen während der<br />
Dauer seiner Beteiligung an der Fondsgesellschaft keinen<br />
Totalüberschuss erzielen kann. Sofern ein Anleger seine Beteiligung<br />
außerordentlich vor dem ersten ordentlichen Kündigungszeitpunkt<br />
kündigt, kann dieser möglicherweise noch<br />
keinen Totalüberschuss erzielt haben. Anleger mit Teilnahme<br />
an den anfänglichen negativen steuerlichen Ergebnissen in<br />
den Jahren 2010/2011 erzielen prognosegemäß ab dem Jahr<br />
2017 ein positives steuerliches Gesamtergebnis, Anleger<br />
ohne Teilnahme an den anfänglichen negativen steuerlichen<br />
Ergebnissen in den Jahren 2010/2011 voraussichtlich bereits<br />
ab dem Jahr 2011.<br />
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