abstraktband - Berufsverband Niedergelassener Chirurgen
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für die Pathogenese der Psoriasis relevante Schritte. In Deutschland sind<br />
derzeit Etanercept, Infliximab und Efalizumab zur Behandlung der mittelschweren<br />
bis schweren Plaque-Psoriasis für Erwachsene bei Therapieversagen,<br />
Unverträglichkeit oder Kontraindikation anderer systemischer<br />
Therapien wie z. B. CsA, MTX, PUVA zugelassen. Im Weiteren weisen TNFalpha-Blocker<br />
auch bei der Psoriasisarthritis eine gute Wirksamkeit auf,<br />
für deren Progredienz bislang kaum Therapieoptionen zur Verfügung<br />
standen. Derzeit ist zur Behandlung der Psoriasisarthritis neben Infliximab<br />
und Enbrel auch Adalimumab nach Versagen herkömmlicher Basistherapeutika<br />
zugelassen.<br />
Die Sicherheit und Wirksamkeit der verschiedenen Biologics wurden in<br />
zahlreichen klinischen Studien belegt. Ein Therapieerfolg wird in Studien<br />
meist am PASI Score (Psoriasis Area and Severity Index) gemessen.<br />
Um die Wirkpotenz eines Therapeutikums mit anderen Medikamenten<br />
vergleichen zu können, wurde der PASI 75 (75%-ige Reduktion des Ausgangs-PASI)<br />
eingeführt. Jedoch auch andere Aspekte, wie die Auswirkungen<br />
auf die Lebensqualität, Pharmako-Ökonomie, sowie die Beeinflussung<br />
der Komorbiditäten müssen Beachtung finden. Hohe<br />
Therapiekosten und zulassungsrelevante Einschränkungen führen<br />
dazu, dass Biologics heute erst als letzte Therapieoption zum Einsatz<br />
kommen. Trotz allem sind Biologics erfreulicherweise auf dem besten<br />
Weg, sich als fester Bestandteil der Psoriasistherapie zu etablieren.<br />
WS07/07<br />
Unkonventionelle Therapieverfahren – alternativ oder<br />
komplementär?<br />
Niggemann B 1<br />
1 Universitätskinderklinik Charite, Pädiatrie m.S. Pneumologie und Im-<br />
munologie, Berlin, Germany<br />
Unkonventionelle Methoden werden zunehmend in Anspruch genommen<br />
– komplementär oder alternativ zu naturwissenschaftlichen Verfahren.<br />
Die Reihe der eingesetzten Verfahren für Diagnostik und Therapie<br />
ist unüberschaubar groß. Schulmediziner und Alternative nutzen<br />
dabei als Heiler in unterschiedlichem Maße pharmakologische Wirkungen,<br />
Plazebo-Effekte, den “Droge Arzt” – Einfluss und Spontanverläufe.<br />
Weitere Einflussfaktoren für den Heilungserfolg sind die Zeit mit dem<br />
Patienten, das Charisma des Heilers, Sachargumente, evtl. Titel und die<br />
“richtige” Ideologie.<br />
Es gibt genügend gute Gründe, warum sich Patienten mit chronischen<br />
allergischen Erkrankungen alternativen Methoden zuwenden (z. B. Arzt<br />
hat keine Zeit, benutzt “scharfe” Medikamente, behandelt nur ein Organ).<br />
Patienten und Eltern sind dabei hin- und her gerissen zwischen<br />
Heilserwartung und Beeinflussung durch Waschzettel und Freunde, zwischen<br />
Allmachtsglaube an Medikamente und der Angst vor Nebenwirkungen,<br />
zwischen dem Gehorsam vor dem “Gott in Weiß” und dem Vorurteil<br />
“Der will nur verdienen”.Verwirrend für den Patienten ist weiterhin,<br />
dass den Allergiker “die Natur” und nicht “die Chemie” krank macht.<br />
Während der Patient jedoch „seinen” Arzt loslässt und sich von ihm abwendet,<br />
wenn er sich nicht gut aufgehoben fühlt, scheuen sich viele<br />
Ärzte jedoch, dies zu tun, halten stattdessen den Patienten fest, oder<br />
drohen sogar, wenn der Patient nicht „compliant” ist. Möglicherweise<br />
kommt aber eine Besserung oder Heilung nur zustande, wenn der „richtige”<br />
Patient auf den „richtigen” Patienten trifft (und vice versa).<br />
Mittlerweile sind einige alternative Verfahren kontrolliert studiert worden:<br />
dabei kann man solche unterscheiden, die potentiell gefährlich<br />
sind (z. B. Frischzelltherapie, Eigenblut), bewiesener weise unwirksam (z.<br />
B. Bioresonanz, Ionisatoren), nicht bewiesen wirksam (z. B. Homöopathie),<br />
möglicherweise wirksam, aber nicht nötig sind (z. B. Akupunktur),<br />
möglicherweise wirksam, aber auch potentielle Nebenwirkungen beinhalten<br />
(z. B. Heilkräuter) und solche, die sinnvoll ergänzt werden können<br />
(z. B. Autogenes Training,Yoga).<br />
Dem Patienten kann geholfen werden, indem Kennzeichen seriöser Heiler<br />
vermittelt werden, die Kritikfähigkeit gegenüber allen Verfahren<br />
geübt wird, das Kausalitätsbedürfnis abgebaut wird, möglicherweise<br />
Restsymptome ertragen gelernt wird und auf Ideologie – auch von Seiten<br />
der naturwissenschaftlichen Mediziner – verzichtet wird.<br />
Vorträge – Workshops S107<br />
WS07/08<br />
Arzneimittel und off-label-use – so begutachtet der MDK<br />
Zimmermann K 1<br />
1 Medizinischer Dienst der Krankenversicherung in Bayern, Schweinfurt,<br />
Germany<br />
Der Medizinische Dienst der Krankenversicherung in Bayern (MDK Bayern)<br />
berät die Gesetzliche Kranken- und die Soziale Pflegeversicherung<br />
in Bayern in allen medizinischen Fragen von sozialmedizinischer und<br />
pflegerischer Relevanz. Die gesetzlichen Grundlagen für die Tätigkeit<br />
des MDK im Bereich der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) sind<br />
im Sozialgesetzbuch (SGB) V § 275ff geregelt. Der MDK Bayern ist selbstständig<br />
organisiert, fachlich unabhängig und anbieterneutral.<br />
Die Begutachtung von Arzneimittelfragen aus der Dermatologie umfasst<br />
sowohl Begutachtungsaufgaben im Einzelfall als auch Beratungsaufgaben<br />
in Grundsatzfragen.<br />
Der MDK trifft selbst keine Leistungsentscheidung. Die nach Beauftragung<br />
durch gesetzliche Krankenkassen erstellten Gutachten bilden vielmehr<br />
die sozialmedizinische Basis für eine sachgerechte Leistungsentscheidung<br />
der Kostenträger.<br />
Sozialrechtliche Grundlagen für die Begutachtung von Arzneimitteln<br />
stellen das SGB V sowie das Arzneimittelgesetz (AMG) dar. Konkretisiert<br />
werden diese gesetzlichen Vorgaben in den Arzneimittelrichtlinien<br />
(AMR) als untergesetzliche Norm sowie durch die aktuelle Rechtsprechung<br />
des Bundessozialgerichtes (BSG) und des Bundesverfassungsgerichtes<br />
(BVerfG).<br />
Im AMG wird der Begriff Arzneimittel ebenso definiert wie dessen Verkehrsfähigkeit<br />
geregelt. Vorgaben zur Qualität, Humanität und Wirtschaftlichkeit<br />
finden sich im SGB V.<br />
Was bedeutet eigentlich off-label-use?<br />
Dieser Begriff beschreibt die Anwendung eines zugelassenen Arzneimittels<br />
außerhalb der arzneimittelrechtlich zugelassenen Indikationen,<br />
Kontraindikationen, Applikationsart, Dosierung und Behandlungsdauer.<br />
Das AMG enthält zum off-label-use weder Regelungen noch Verbote.<br />
Am 19.03.2002 hat das BSG ein Grundsatzurteil (Az.: B 1 KR 37/00 R) zum<br />
zulassungsüberschreitenden Einsatz von Arzneimitteln (off-label-use)<br />
gefällt, das die Basis für die Begutachtung derartiger Fragen durch den<br />
MDK bildet.<br />
Nachfolgende Bedingungen für einen off-label-use werden vom BSG in<br />
diesem Urteil aufgestellt:<br />
1. Es handelt sich um eine schwerwiegende (lebensbedrohliche oder<br />
die Lebensqualität auf Dauer nachhaltig beeinträchtigende) Erkrankung,<br />
bei der<br />
2. keine andere Therapie verfügbar ist und<br />
3. auf Grund der Datenlage die begründete Aussicht besteht, dass mit<br />
dem betreffenden Präparat ein Behandlungserfolg (kurativ oder<br />
palliativ) zu erzielen ist.<br />
Das Letztere bedeutet: Es müssen Forschungsergebnisse vorliegen,<br />
die erwarten lassen, dass das Arzneimittel für die betreffende Indikation<br />
zugelassen werden kann. Davon kann ausgegangen werden, wenn entweder<br />
• die Erweiterung der Zulassung bereits beantragt ist und die Ergebnisse<br />
einer kontrollierten klinischen Prüfung der Phase III (gegenüber<br />
Standard oder Placebo) veröffentlicht sind und eine klinisch relevante<br />
Wirksamkeit respektive einen klinisch relevanten Nutzen<br />
bei vertretbarem Risiken belegen oder<br />
• außerhalb eines Zulassungsverfahrens gewonnene Erkenntnisse<br />
veröffentlicht sind, die über Qualität und Wirksamkeit des Arzneimittels<br />
in dem neuen Anwendungsgebiet zuverlässige, wissenschaftlich<br />
nachprüfbare Aussagen zulassen und auf Grund deren in<br />
den einschlägigen Fachkreisen Konsens über einen voraussichtlichen<br />
Nutzen in dem vorgenannten Sinne besteht.<br />
Ob und, wenn ja, welchen Einfluss der Beschluss des BVerfG vom<br />
06.12.2005 (Az.: 1 BvR 347/98) bzgl. einer Behandlungsmethode bei einer<br />
lebensbedrohlichen oder regelmäßig tödlichen Erkrankung auf die<br />
Arzneimittelbegutachtung haben wird, bleibt abzuwarten.<br />
Gegenstand des Vortrages ist eine aktuelle und übersichtliche Darstellung<br />
dieser an sich komplexen sozialmedizinischen Grundlagen und<br />
JDDG | Supplement 2 ˙ 2007 (Band 5)