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CVUA 2002 - Untersuchungsämter-BW

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34 <strong>CVUA</strong> Stuttgart<br />

Fische, Fischereierzeugnisse, Krusten-,<br />

Schalen- und Weichtiere [10, 11, 12]<br />

Von 988 Proben waren 155 (16 %) zu beanstanden.<br />

Von 115 mikrobiologisch untersuchten Fischen waren 24<br />

(21 %) zu beanstanden. Meist handelte es sich dabei um<br />

Beschwerde- oder Verdachtsproben von unsachgemäß gelagerten<br />

oder überlagerten und entsprechend mikrobiologisch<br />

belasteten Fischen.<br />

Von 236 mikrobiologisch untersuchten Fischerzeugnissen<br />

waren 54 (23 %) zu beanstanden. Einen großen Teil dieser<br />

Beanstandungen machten vakuumverpackte Räucherfischwaren<br />

aus, in denen Listeria monocytogenes nachgewiesen<br />

wurde. Siehe hierzu auch Teil B II Kapitel 1 Mikrobiologische<br />

Untersuchungen.<br />

Histamin<br />

Hohe Histamingehalte in Thunfischproben aus Gaststätten<br />

stellen ein regelmäßig anzutreffendes Problem dar. In<br />

Thunfischproben wurden extrem hohe Histamingehalte bis<br />

3380 mg/kg gefunden.<br />

Im Zusammenhang mit der Erkrankung von zwei Personen<br />

nach dem Verzehr einer Thunfisch-Pizza in einer Pizzeria<br />

wurde offen vorrätig gehaltenes Thunfischfleisch sowie<br />

Thunfischfleisch aus einer bis dahin original verschlossenen<br />

Dose zur Untersuchung vorgelegt. Das offen vorrätig gehaltene<br />

Thunfischfleisch erwies sich als massiv belastet<br />

mit typischen Verderbniserregern (Pseudomonaden, Enterobacteriaceen,<br />

Lactobacillen und Hefen). Darüber hinaus<br />

war Histamin in einer Konzentration von 2550 mg/kg<br />

nachweisbar. Dagegen war das Thunfischfleisch aus der<br />

Originaldose keimfrei und wies nur geringe Histamin-Spuren<br />

auf.<br />

Die Symptome der in diesem Fall erkrankten Personen entsprachen<br />

genau den Symptomen einer Histamin-Vergiftung.<br />

Sie traten wenige Minuten nach dem Genuss der<br />

Thunfisch-Pizza auf. Ein Zusammenhang zwischen dem<br />

Verzehr der Pizza und dem Auftreten der Krankheitssymptome<br />

war sehr wahrscheinlich. Die Beanstandung erfolgte<br />

deshalb nach § 8 LMBG wegen Gesundheitsgefährdung.<br />

Verbraucherinformation bei Erzeugnissen der Fischerei<br />

und der Aquakultur<br />

Die Verordnung (EG) Nr. 2065/2001 der Kommission vom<br />

22. Oktober 2001 mit Durchführungsbestimmungen zur<br />

Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates hinsichtlich der<br />

Verbraucherinformation bei Erzeugnissen der Fischerei und<br />

der Aquakultur trat ab dem 1. Januar <strong>2002</strong> in Kraft. Nach<br />

Art. 4 Verordnung (EG) 104/2000 sind folgende Angaben<br />

bei der Kennzeichnung bzw. Etikettierung auf der Stufe<br />

des Einzelhandels zur angemessenen Information des Verbrauchers<br />

erforderlich:<br />

• die Handelsbezeichnung der Art,<br />

• die Produktionsmethode (in der See oder Binnengewässern<br />

gefangen oder gezüchtet),<br />

• das Fanggebiet oder Erzeugungsgebiet bei Aquakulturen.<br />

Diese Angaben müssen auf jeder Stufe der Vermarktung<br />

vorliegen. Die Angaben sollten bei loser Ware über eine<br />

entsprechende Etikettierung (Schild bei der Ware) erfolgen.<br />

In der Fachpresse wurde die Anwendung der Fischetikettierung<br />

bereits vorher diskutiert und der Handel hat sich<br />

auf die geänderten Etikettierungsanforderungen weitgehend<br />

eingestellt. Bei 7 Proben wurde in Form eines Hinweisgutachtens<br />

eine Neugestaltung der Etikettierung bzw.<br />

eine diesbezügliche Information durch den Wirtschaftskontrolldienst<br />

angeregt.<br />

Kennzeichnungsmängel<br />

Die Probenahmen in exotischen Einzelhandelsgeschäften<br />

wie z.B. Asia- und Afroshops, aber nach wie vor auch in<br />

Geschäften, die insbesondere von Aussiedlern aus Russland<br />

besucht werden, sind die Proben regelmäßig aufgrund<br />

von Kennzeichnungsmängeln (fehlende Loskennzeichnung,<br />

fehlende Veterinärkontrollnummer) zu beanstanden.<br />

Darüber hinaus waren unausgenommener Fisch,<br />

unsachgemäße Lagerung oder ungeeignete Verpackung<br />

der Erzeugnisse zu beanstanden.<br />

Fette, Öle [13]<br />

Von 424 Proben waren 48 (11%) zu beanstanden.<br />

Frittierfett<br />

Von 64 gebrauchten Frittierfetten waren 16 (25%) verdorben<br />

und wurden als nicht zum Verzehr geeignet beurteilt.<br />

Sortenreinheit<br />

Jahresbericht <strong>2002</strong><br />

111 Proben pflanzlicher Speiseöle und -fette wurden mittels<br />

Fettsäure- und Tocopherolverteilung auf ihre Identität<br />

und Sortenreinheit geprüft. Erfreulicherweise wurden keine<br />

Verfälschungen festgestellt.<br />

Jahresbericht <strong>2002</strong><br />

Speiseöle in Kunststoffflaschen<br />

Preiswerte Speiseöle werden häufig in Kunststoffflaschen<br />

in Verkehr gebracht. Diese Flaschen bestehen in der Regel<br />

aus PET (Polyethylenterephtalat) und sind licht- und sauerstoffdurchlässig.<br />

Bei Lagerung im hellen Sonnenlicht<br />

kann es daher zur Autoxidation der Öle kommen, was zu<br />

Geruchs- und Geschmacksabweichungen (Ranzigkeit)<br />

führt. Vier Proben Speiseöl wurden aus diesem Grund als<br />

wertgemindert beurteilt.<br />

Werbeangaben und Kennzeichnung<br />

Erzeugnisse aus Bärlauch in Olivenöl und in Schwarzkümmelöl<br />

wurden unzulässigerweise mit krankheitsbezogenen<br />

Angaben beworben. Weitere 11 Proben wiesen eine irreführende<br />

oder fehlerhafte Kennzeichnung auf, wobei häufig<br />

die deutsche Kennzeichnung fehlte.<br />

Getreide [15]<br />

Von 118 Proben waren 9 (8 %) zu beanstanden.<br />

Die Beanstandungsquote lag deutlich unter der des Vorjahres<br />

(26 %). Beanstandet wurden Speisedinkel mit einem<br />

Fremdbesatz von 18 % Weizen, verschiedene Getreide-<br />

Proben mit Ungezieferbefall, Mehl mit starkem Heizölgeruch<br />

sowie Kennzeichnungsmängel.<br />

Getreideprodukte [16]<br />

Von 464 Proben waren 77 (17 %) zu beanstanden.<br />

Als nicht zum Verzehr geeignet wurde Buchweizengrütze<br />

mit Schädlingsbefall beurteilt.<br />

Kennzeichnungsmängel waren insbesondere bezüglich der<br />

Angabe des Mindesthaltbarkeitsdatums, der Loskennzeichnung,<br />

der Mengenkennzeichnung von Zutaten und<br />

der Herstellerangabe, aber auch bezüglich der fehlenden<br />

Nährwertkennzeichnung vorhanden. Bei Mehlen war teilweise<br />

die Angabe der Mehltype falsch.<br />

Erneut wurden „wertvolle Wirkstoffe“ bei Mehl ausgelobt.<br />

Selenangereichertes Mehl musste wegen Verstoßes gegen<br />

die Nährwertkennzeichnungsverordnung (Auslobung<br />

von Selen) und wegen gesundheitsbezogener Werbung<br />

beanstandet werden.<br />

Bei mehreren Verbraucherbeschwerdeproben Frühstückscerealien<br />

war ein deutlicher Fremdgeruch nach Pfefferminze<br />

feststellbar, der auch gaschromatographisch abgesichert<br />

werden konnte. Als Ursache stellte sich heraus, dass<br />

in den entsprechenden Verkaufgeschäften diese Erzeugnisse<br />

direkt neben Pfefferminztee angeboten wurden, dem<br />

ein intensiver Pfefferminzgeruch entströmte und der offensichtlich<br />

Umkarton und intakte Kunststoffverpackung<br />

der Frühstückscerealien durchdrang.<br />

Brot und Kleingebäck [17]<br />

Von 497 Proben waren 55 (11 %) zu beanstanden.<br />

Beispielhaft zu nennen sind:<br />

<strong>CVUA</strong> Stuttgart<br />

• Als gesundheitsschädlich beurteiltes Weizenmischbrot<br />

mit einer eingebackenen Glasscherbe von einer Getränkeflasche,<br />

•Ware mit ein- bzw. angebackenen Fremdkörpern, wie<br />

Brötchen mit angebackenem Mäusekot, Tafelbrötchen<br />

mit Filzanhaftungen, schwarze Einbackungen in Baguettebrötchen,<br />

Holzofenbrot, Toastbrot und Croissants,<br />

Brötchen mit eingebackenen Textilfasern, Weißbrot<br />

mit eingebackenen Käfern, Holzofenbrot mit einem<br />

Stück eines eingebackenen Lappens, Sovitalbrot mit eingebackener<br />

Motte, Doppelwecken mit angebackenen<br />

Aluminium-Flittern,<br />

• verdorbene oder ekelerregende Ware, z. B. Brötchen<br />

mit schmierigen Verunreinigungen auf der Unterseite,<br />

ranziges Weckmehl, Weckmehl mit Geruch nach Zigarettenrauch,<br />

Brezeln mit grünen Verfärbungen, Rußverschmutzungen<br />

auf Weißbroten, Weißbrot mit Gespinsten<br />

und Insektenkot in der Bemehlung, Speckbrötchen<br />

mit einer toten Motte, Mehrkornbrot mit Geruch nach<br />

Fäkalien,<br />

• wertgeminderte Ware wie Laugenbrötchen mit fehlerhafter<br />

Stüpfelung und Belaugung,<br />

• irreführend bezeichnete und aufgemachte Erzeugnisse<br />

wie Knödelbrot als Weckmehl bezeichnet, in Deutschland<br />

hergestellte Baguettebrötchen, bei denen der Eindruck<br />

erweckt wurde, sie seien in Frankreich hergestellt,<br />

• fehlende oder mangelhafte Kennzeichnung bei Waren<br />

in Fertigpackungen, z. B. bei Mindesthaltbarkeitsdatum,<br />

Loskennzeichnung, Mengenkennzeichnung von Zutaten,<br />

Herstellerangaben, Angaben nach der Nährwertkennzeichnungs-Verordnung,<br />

• überhöhte Gehalte von Aluminium in der unteren Kruste<br />

von Laugengebäck,<br />

• „Selenbrot“ als unzulässige nährwertbezogene Angabe<br />

im Hinblick auf die Nährwertkennzeichnungsverordnung.<br />

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