CVUA 2002 - Untersuchungsämter-BW
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34 <strong>CVUA</strong> Stuttgart<br />
Fische, Fischereierzeugnisse, Krusten-,<br />
Schalen- und Weichtiere [10, 11, 12]<br />
Von 988 Proben waren 155 (16 %) zu beanstanden.<br />
Von 115 mikrobiologisch untersuchten Fischen waren 24<br />
(21 %) zu beanstanden. Meist handelte es sich dabei um<br />
Beschwerde- oder Verdachtsproben von unsachgemäß gelagerten<br />
oder überlagerten und entsprechend mikrobiologisch<br />
belasteten Fischen.<br />
Von 236 mikrobiologisch untersuchten Fischerzeugnissen<br />
waren 54 (23 %) zu beanstanden. Einen großen Teil dieser<br />
Beanstandungen machten vakuumverpackte Räucherfischwaren<br />
aus, in denen Listeria monocytogenes nachgewiesen<br />
wurde. Siehe hierzu auch Teil B II Kapitel 1 Mikrobiologische<br />
Untersuchungen.<br />
Histamin<br />
Hohe Histamingehalte in Thunfischproben aus Gaststätten<br />
stellen ein regelmäßig anzutreffendes Problem dar. In<br />
Thunfischproben wurden extrem hohe Histamingehalte bis<br />
3380 mg/kg gefunden.<br />
Im Zusammenhang mit der Erkrankung von zwei Personen<br />
nach dem Verzehr einer Thunfisch-Pizza in einer Pizzeria<br />
wurde offen vorrätig gehaltenes Thunfischfleisch sowie<br />
Thunfischfleisch aus einer bis dahin original verschlossenen<br />
Dose zur Untersuchung vorgelegt. Das offen vorrätig gehaltene<br />
Thunfischfleisch erwies sich als massiv belastet<br />
mit typischen Verderbniserregern (Pseudomonaden, Enterobacteriaceen,<br />
Lactobacillen und Hefen). Darüber hinaus<br />
war Histamin in einer Konzentration von 2550 mg/kg<br />
nachweisbar. Dagegen war das Thunfischfleisch aus der<br />
Originaldose keimfrei und wies nur geringe Histamin-Spuren<br />
auf.<br />
Die Symptome der in diesem Fall erkrankten Personen entsprachen<br />
genau den Symptomen einer Histamin-Vergiftung.<br />
Sie traten wenige Minuten nach dem Genuss der<br />
Thunfisch-Pizza auf. Ein Zusammenhang zwischen dem<br />
Verzehr der Pizza und dem Auftreten der Krankheitssymptome<br />
war sehr wahrscheinlich. Die Beanstandung erfolgte<br />
deshalb nach § 8 LMBG wegen Gesundheitsgefährdung.<br />
Verbraucherinformation bei Erzeugnissen der Fischerei<br />
und der Aquakultur<br />
Die Verordnung (EG) Nr. 2065/2001 der Kommission vom<br />
22. Oktober 2001 mit Durchführungsbestimmungen zur<br />
Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates hinsichtlich der<br />
Verbraucherinformation bei Erzeugnissen der Fischerei und<br />
der Aquakultur trat ab dem 1. Januar <strong>2002</strong> in Kraft. Nach<br />
Art. 4 Verordnung (EG) 104/2000 sind folgende Angaben<br />
bei der Kennzeichnung bzw. Etikettierung auf der Stufe<br />
des Einzelhandels zur angemessenen Information des Verbrauchers<br />
erforderlich:<br />
• die Handelsbezeichnung der Art,<br />
• die Produktionsmethode (in der See oder Binnengewässern<br />
gefangen oder gezüchtet),<br />
• das Fanggebiet oder Erzeugungsgebiet bei Aquakulturen.<br />
Diese Angaben müssen auf jeder Stufe der Vermarktung<br />
vorliegen. Die Angaben sollten bei loser Ware über eine<br />
entsprechende Etikettierung (Schild bei der Ware) erfolgen.<br />
In der Fachpresse wurde die Anwendung der Fischetikettierung<br />
bereits vorher diskutiert und der Handel hat sich<br />
auf die geänderten Etikettierungsanforderungen weitgehend<br />
eingestellt. Bei 7 Proben wurde in Form eines Hinweisgutachtens<br />
eine Neugestaltung der Etikettierung bzw.<br />
eine diesbezügliche Information durch den Wirtschaftskontrolldienst<br />
angeregt.<br />
Kennzeichnungsmängel<br />
Die Probenahmen in exotischen Einzelhandelsgeschäften<br />
wie z.B. Asia- und Afroshops, aber nach wie vor auch in<br />
Geschäften, die insbesondere von Aussiedlern aus Russland<br />
besucht werden, sind die Proben regelmäßig aufgrund<br />
von Kennzeichnungsmängeln (fehlende Loskennzeichnung,<br />
fehlende Veterinärkontrollnummer) zu beanstanden.<br />
Darüber hinaus waren unausgenommener Fisch,<br />
unsachgemäße Lagerung oder ungeeignete Verpackung<br />
der Erzeugnisse zu beanstanden.<br />
Fette, Öle [13]<br />
Von 424 Proben waren 48 (11%) zu beanstanden.<br />
Frittierfett<br />
Von 64 gebrauchten Frittierfetten waren 16 (25%) verdorben<br />
und wurden als nicht zum Verzehr geeignet beurteilt.<br />
Sortenreinheit<br />
Jahresbericht <strong>2002</strong><br />
111 Proben pflanzlicher Speiseöle und -fette wurden mittels<br />
Fettsäure- und Tocopherolverteilung auf ihre Identität<br />
und Sortenreinheit geprüft. Erfreulicherweise wurden keine<br />
Verfälschungen festgestellt.<br />
Jahresbericht <strong>2002</strong><br />
Speiseöle in Kunststoffflaschen<br />
Preiswerte Speiseöle werden häufig in Kunststoffflaschen<br />
in Verkehr gebracht. Diese Flaschen bestehen in der Regel<br />
aus PET (Polyethylenterephtalat) und sind licht- und sauerstoffdurchlässig.<br />
Bei Lagerung im hellen Sonnenlicht<br />
kann es daher zur Autoxidation der Öle kommen, was zu<br />
Geruchs- und Geschmacksabweichungen (Ranzigkeit)<br />
führt. Vier Proben Speiseöl wurden aus diesem Grund als<br />
wertgemindert beurteilt.<br />
Werbeangaben und Kennzeichnung<br />
Erzeugnisse aus Bärlauch in Olivenöl und in Schwarzkümmelöl<br />
wurden unzulässigerweise mit krankheitsbezogenen<br />
Angaben beworben. Weitere 11 Proben wiesen eine irreführende<br />
oder fehlerhafte Kennzeichnung auf, wobei häufig<br />
die deutsche Kennzeichnung fehlte.<br />
Getreide [15]<br />
Von 118 Proben waren 9 (8 %) zu beanstanden.<br />
Die Beanstandungsquote lag deutlich unter der des Vorjahres<br />
(26 %). Beanstandet wurden Speisedinkel mit einem<br />
Fremdbesatz von 18 % Weizen, verschiedene Getreide-<br />
Proben mit Ungezieferbefall, Mehl mit starkem Heizölgeruch<br />
sowie Kennzeichnungsmängel.<br />
Getreideprodukte [16]<br />
Von 464 Proben waren 77 (17 %) zu beanstanden.<br />
Als nicht zum Verzehr geeignet wurde Buchweizengrütze<br />
mit Schädlingsbefall beurteilt.<br />
Kennzeichnungsmängel waren insbesondere bezüglich der<br />
Angabe des Mindesthaltbarkeitsdatums, der Loskennzeichnung,<br />
der Mengenkennzeichnung von Zutaten und<br />
der Herstellerangabe, aber auch bezüglich der fehlenden<br />
Nährwertkennzeichnung vorhanden. Bei Mehlen war teilweise<br />
die Angabe der Mehltype falsch.<br />
Erneut wurden „wertvolle Wirkstoffe“ bei Mehl ausgelobt.<br />
Selenangereichertes Mehl musste wegen Verstoßes gegen<br />
die Nährwertkennzeichnungsverordnung (Auslobung<br />
von Selen) und wegen gesundheitsbezogener Werbung<br />
beanstandet werden.<br />
Bei mehreren Verbraucherbeschwerdeproben Frühstückscerealien<br />
war ein deutlicher Fremdgeruch nach Pfefferminze<br />
feststellbar, der auch gaschromatographisch abgesichert<br />
werden konnte. Als Ursache stellte sich heraus, dass<br />
in den entsprechenden Verkaufgeschäften diese Erzeugnisse<br />
direkt neben Pfefferminztee angeboten wurden, dem<br />
ein intensiver Pfefferminzgeruch entströmte und der offensichtlich<br />
Umkarton und intakte Kunststoffverpackung<br />
der Frühstückscerealien durchdrang.<br />
Brot und Kleingebäck [17]<br />
Von 497 Proben waren 55 (11 %) zu beanstanden.<br />
Beispielhaft zu nennen sind:<br />
<strong>CVUA</strong> Stuttgart<br />
• Als gesundheitsschädlich beurteiltes Weizenmischbrot<br />
mit einer eingebackenen Glasscherbe von einer Getränkeflasche,<br />
•Ware mit ein- bzw. angebackenen Fremdkörpern, wie<br />
Brötchen mit angebackenem Mäusekot, Tafelbrötchen<br />
mit Filzanhaftungen, schwarze Einbackungen in Baguettebrötchen,<br />
Holzofenbrot, Toastbrot und Croissants,<br />
Brötchen mit eingebackenen Textilfasern, Weißbrot<br />
mit eingebackenen Käfern, Holzofenbrot mit einem<br />
Stück eines eingebackenen Lappens, Sovitalbrot mit eingebackener<br />
Motte, Doppelwecken mit angebackenen<br />
Aluminium-Flittern,<br />
• verdorbene oder ekelerregende Ware, z. B. Brötchen<br />
mit schmierigen Verunreinigungen auf der Unterseite,<br />
ranziges Weckmehl, Weckmehl mit Geruch nach Zigarettenrauch,<br />
Brezeln mit grünen Verfärbungen, Rußverschmutzungen<br />
auf Weißbroten, Weißbrot mit Gespinsten<br />
und Insektenkot in der Bemehlung, Speckbrötchen<br />
mit einer toten Motte, Mehrkornbrot mit Geruch nach<br />
Fäkalien,<br />
• wertgeminderte Ware wie Laugenbrötchen mit fehlerhafter<br />
Stüpfelung und Belaugung,<br />
• irreführend bezeichnete und aufgemachte Erzeugnisse<br />
wie Knödelbrot als Weckmehl bezeichnet, in Deutschland<br />
hergestellte Baguettebrötchen, bei denen der Eindruck<br />
erweckt wurde, sie seien in Frankreich hergestellt,<br />
• fehlende oder mangelhafte Kennzeichnung bei Waren<br />
in Fertigpackungen, z. B. bei Mindesthaltbarkeitsdatum,<br />
Loskennzeichnung, Mengenkennzeichnung von Zutaten,<br />
Herstellerangaben, Angaben nach der Nährwertkennzeichnungs-Verordnung,<br />
• überhöhte Gehalte von Aluminium in der unteren Kruste<br />
von Laugengebäck,<br />
• „Selenbrot“ als unzulässige nährwertbezogene Angabe<br />
im Hinblick auf die Nährwertkennzeichnungsverordnung.<br />
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