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CVUA 2002 - Untersuchungsämter-BW

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42 <strong>CVUA</strong> Stuttgart<br />

Loskennzeichnungen wurden immer wieder nachlässig<br />

und lückenhaft vorgenommen, es scheint, als ob die Verpflichtung<br />

zu deren Angabe noch nicht hinreichend bekannt<br />

wäre.<br />

Tafelwein aus Italien war in der Etikettierung mit einem irreführenden<br />

Landschaftsbild geziert, das typische Motive<br />

einer deutschen Flußlandschaft mit Dampfschiff, Bergen<br />

und Burgen zeigte. Französische Tafelweine, in Deutschland<br />

abgefüllt, trugen in mehreren Fällen unzulässigerweise<br />

die Abfüllhinweise in französischer Sprache.<br />

Diverse Weine waren mit Angaben wie „Weinbau / Weingut<br />

/ Erzeugerabfüllung“ bezeichnet, obwohl sie nach den<br />

Ermittlungen der Weinkontrolle zugekaufte fremde<br />

Süßreserve enthielten. Ein anderer Wein trug in seiner Etikettierung<br />

den Hinweis auf seine Bereitung in einer Erzeugergemeinschaft,<br />

obwohl der Wein Anteile von anderem,<br />

zugekauftem Wein enthielt.<br />

Weine trugen einen Hinweis auf die Herkunft aus einem<br />

Weingut, das in Wirklichkeit gar nicht (mehr) existierte.<br />

Ebenso wurde auf die Herkunft aus einem Weinbaubetrieb<br />

hingewiesen, obwohl dort keine Kellerausrüstung vorhanden<br />

war und der Wein außerhalb des Hauses in einer Erzeugergemeinschaft<br />

bereitet worden war.<br />

Sekte waren irreführend mit Ortsangaben bezeichnet, ohne<br />

daß der Grundwein aus diesem Ort stammte.<br />

Bei Wein aus einer Großlage war die Leitgemeinde textlich<br />

so stark hervorgehoben, daß der irreführende Eindruck<br />

entstand, das Erzeugnis stamme tatsächlich aus dieser Gemeinde.<br />

Der Ort des Firmensitzes des Vermarkters eines Weines war<br />

groß und blickfangartig herausgestellt, es entstand der<br />

(gewollte) Eindruck, als ob der betreffende Wein seine Herkunft<br />

in diesem Ort habe.<br />

Ungarischer Tokajer wurde ohne die nach ungarischem<br />

Recht erforderliche Angabe der Qualitätsstufe bezeichnet,<br />

dafür trug er unerlaubte Spätlese-Hinweise.<br />

Die zahlreichen, unablässig in Veränderung begriffenen<br />

und nicht ausreichend bekannten Regelungen des Weinund<br />

Schaumweinbezeichnungsrechts führen regelmäßig<br />

zu formellen Fehlern, deren Abstellung, gemessen an der<br />

objektiven Verfehlung, viel Arbeit bereitet.<br />

Verbraucherbeschwerden<br />

Verbraucher beklagten in 11 Fällen über Weine, die nicht<br />

regelrecht beschaffen oder Auslöser von gesundheitlichen<br />

Störungen sein sollten: Beschwerden über Weinsteinkristalle,<br />

über Auslösung von Übelkeit, Herzbeschwerden,<br />

Schweißausbruch, Sehstörungen, über ölige oder schäumende<br />

Eigenschaften. In keinem dieser Fälle war eine ge-<br />

setzeswidrige Beschaffenheit des Erzeugnisses festzustellen.<br />

Allerdings erwiesen sich Beschwerden über Essigstich,<br />

Estergeruch oder über übertriebenes Pfirsicharoma als begründet;<br />

hier waren nachteilige Veränderungen bzw. eine<br />

Verfälschung nachweisbar (zu Pfirsicharoma siehe oben).<br />

Auslandsweinkontrolle<br />

Im Berichtsjahr haben die Zollämter lediglich 15 Proben zur<br />

Einfuhruntersuchung vorgelegt, gegenüber 35 Stück im<br />

Vorjahr, eine Probe mußte wegen Bezeichnungsmängeln<br />

zurückgewiesen werden. Weinkontrolleure und WKD haben<br />

insgesamt 106 Auslandsweine aus EG und Drittstaaten<br />

zur Begutachtung eingesandt. Davon war ein relativ<br />

hoher Anteil von 21 % zu beanstanden. Die Gründe sind<br />

oben mit aufgeführt.<br />

Bier [36]<br />

Von 424 Proben waren 15 (4 %) zu beanstanden.<br />

Verbraucherbeschwerden<br />

Die Anzahl der Beschwerdeproben erhöhte sich im Vergleich<br />

zum Vorjahr leicht auf 6 (2001: 4). Eine offene Beschwerdeprobe<br />

Flaschenbier enthielt mehrere, wenige Millimeter<br />

lange, spitze Glassplitter und wurde im Sinne von<br />

§ 8 LMBG als gesundheitsschädlich beurteilt. Da es sich<br />

im vorliegenden Fall um dünnwandige Einweg-Flaschen<br />

aus einem so genannten Sechser-Pack handelte und zudem<br />

die Flaschenlippe leicht beschädigt war, war die Ursache<br />

in der mangelhaften Zusammensetzung bzw. Stabilität<br />

des Glasmaterials zu suchen.<br />

Weitere berechtigte Beschwerdegründe betrafen Sauerwerden,<br />

Eiweißtrübungen, Fremdaroma nach Tabakrauch<br />

oder Fremdkörper aus zusammengebackenen Hefezellen.<br />

Offen entnommene Biere aus Schankanlagen<br />

Jahresbericht <strong>2002</strong><br />

Von 61 mikrobiologisch untersuchten Bieren wurden<br />

6 (10 %) beanstandet. Dabei handelte es sich meist um<br />

Biere aus offenen Schankanlagen, die zum Teil erhebliche<br />

Keimgehalte, z. B. durch unerwünschte Hefen und E. coli,<br />

aufwiesen. Ursache der Keimbelastungen waren immer<br />

mangelhafte Reinigung der Zapfhähne und Schlauchverbindungen.<br />

Nur durch regelmäßige gründliche Reinigung<br />

dieser mit dem Bier in Berührung kommenden Bedarfsgegenstände<br />

können Probleme dieser Art vermieden werden.<br />

Jahresbericht <strong>2002</strong><br />

Produkt Probenzahl Untersuchungs- Grenzwert Anzahl der Grenzwert-<br />

parameter überschreitungen /<br />

(wahlweise) Befund<br />

alkoholfreie Biere 24 Alkoholgehalt 0,5 mg/L keine<br />

in- und ausländische 28 Ascorbinsäure quantum satis keine<br />

Voll- und Schankbiere Konservierungsstoffe unzulässig keine<br />

Sorbin-, Benzoesäure<br />

Biermischgetränke, 13 Süßstoffe 30 – 600 mg/L keine<br />

bierähnliche Getränke (abhängig v. Süßstoffart)<br />

Ascorbinsäure quantum satis 1 (fehlende<br />

Konservierungsstoffe abhängig von keine<br />

Sorbin-, Benzoesäure konservierter Zutat<br />

offene Biere aus 61 mikrobiologische (in KBE/mL:) 6<br />

Gaststätten, Beschaffenheit aer. Gesamtkeimz. < 10 5<br />

von Volksfesten E.coli n.n.<br />

Tabelle: Untersuchungsschwerpunkte<br />

Spirituosen [37]<br />

Von 191 Proben waren 50 (26 %) zu beanstanden.<br />

Alkoholhaltige Szenegetränke mit Wirkstoffen wie Koffein<br />

und Taurin<br />

Der Markt wird seit geraumer Zeit mit alkoholhaltigen Getränken<br />

nahezu überschwemmt, die unter Zusatz von Koffein<br />

und Taurin hergestellt werden. Die Erzeugnisse, z. B.<br />

als so genannte Wodka-Energyzer bekannt, weisen Koffeingehalte<br />

im Bereich von 30 bis 320 mg/L und Tauringehalte<br />

von bis zu 4000 mg/L auf. Wie Koffein soll auch<br />

Taurin anregend und leistungssteigernd wirken (vgl. BgVV-<br />

Stellungnahme über „Koffeinhaltige Limonaden mit mehr<br />

als 250 mg Koffein/L sowie mit Zusatz von Taurin, Inosit,<br />

Glucuronolacton und Guaranaextrakt“ vom 24.01.<strong>2002</strong>).<br />

Taurin wird in der Aromenverordnung ausschließlich als<br />

Geschmacksverbesserer für Aromen zugelassen. Für aromatisierte<br />

Spirituosen beträgt der zulässige Höchstgehalt<br />

an Taurin 300 mg/L. Für alkoholhaltige Getränke mit erhöhten<br />

Gehalten an Koffein (320 mg/L) und Taurin (4000<br />

mg/L) hat das BgVV (jetzt BfR) aus zwingenden Gründen<br />

des Gesundheitsschutzes eine beantragte Allgemeinverfügung<br />

abgelehnt. Ungeklärt erscheint dabei die Frage, ob<br />

bei derartigen Erzeugnissen eine Beurteilung im Sinne von<br />

Milchsäurebildner < 10 5<br />

Fremdhefen < 10 4<br />

Schimmelpilze < 10 3<br />

<strong>CVUA</strong> Stuttgart<br />

Kenntlichmachung)<br />

Sensorik Ohne Abweichung 1 (sauer, verdorben)<br />

§ 8 LMBG angezeigt ist. In einem Fall wurde ein erhöhter<br />

Tauringehalt beanstandet. Im Falle von Koffeingehalten<br />

über 150 mg/L erfolgte der Hinweis, dass in Anlehnung<br />

an die Richtlinie <strong>2002</strong>/67/EG über die Etikettierung von<br />

chinin- und koffeinhaltigen Lebensmitteln der Warnhinweis<br />

„Erhöhter Koffeingehalt“ angebracht werden sollte.<br />

Wiederholt wurde beanstandet, dass die deutsche Verkehrsbezeichnung<br />

oder die Mengenangabe der besonders<br />

herausgestellten Zutat Koffein fehlten. Obwohl die<br />

formellen Beanstandungen wegen Taurin- und Koffein-<br />

Grenzwertüberschreitungen gering sind, besteht unseres<br />

Ermessens ein gewisses Gefahrenpotential insbesondere<br />

für Jugendliche, die oft als gezielte Verbrauchergruppe dienen<br />

und gerade durch die Aufmachung dieser gesüßten,<br />

aromatisierten Getränke zum Alkoholkonsum animiert<br />

werden. Hier werden weitere toxikologische Bewertungen<br />

des BfR für erforderlich gehalten.<br />

Verdorbene Produkte und Beschwerdeproben<br />

Ein Schlehenbrand wurde wegen extrem hohen Gehaltes<br />

an den Gärungsnebenprodukten Butanol-2 (200 mg/L reiner<br />

Alkohol) und Propanol-1 (6779 mg/L r.A.) beanstandet.<br />

Die Ursache war in der unsachgemäßen Maischebehandlung<br />

zu finden. Falsche Bedingungen rufen Maische-<br />

Infektionen z. B. durch Kahmhefen hervor, die diese höheren<br />

Alkohole als Stoffwechselprodukte bilden können.<br />

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