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CVUA 2002 - Untersuchungsämter-BW

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40 <strong>CVUA</strong> Stuttgart<br />

Fällen war die Ursache der Kontamination leicht festzustellen:<br />

So wiesen Gewinde bzw. Schraubverschlüsse leichte<br />

Beschädigungen auf; dadurch können beim Abkühlen<br />

Keime in die Flasche gezogen werden. Andere Hersteller<br />

übertreiben wiederum das Streben nach biologischer Stabilität:<br />

Eine übermäßige Hitzebehandlung führte in zwei<br />

Fällen zu Bräunung und überhöhten Hydroxymethylfurfural-Gehalten.<br />

Im Berichtsjahr konnten zwei Verfälschungen von Fruchtsäften<br />

nachgewiesen werden: Ein Ananassaft wies überhöhte<br />

Sorbitgehalte auf; dies deutet auf den Zusatz eines<br />

sorbithaltigen Saftes (vermutlich Apfelsaft) hin.<br />

Ein Schwarzer Johannisbeernektar fiel durch überhöhte<br />

Sorbitgehalte, wie auch durch zu hohe L-Äpfelsäuregehalte<br />

auf. In diesem Fall wird der Zusatz von Saft der Acerolakirsche<br />

vermutet.<br />

Im Rahmen des europaweit koordinierten Überwachungsprogramms<br />

(KÜP <strong>2002</strong>) wurden 16 frisch gepresste Fruchtsäfte<br />

mikrobiologisch untersucht. Spezifisch pathogene<br />

Keime (wie Salmonellen, Listerien, EHEC) waren in keinem<br />

Fall nachweisbar. Alle Untersuchungsergebnisse waren unauffällig.<br />

Fruchtsaftgetränke, alkoholfreie<br />

Erfrischungsgetränke [32]<br />

Von 304 Proben waren 22 (7%) zu beanstanden.<br />

Verschiedene Erfrischungsgetränke wurden als Verbraucherbeschwerden<br />

vorgelegt. Diese Proben enthielten<br />

Fremdkörper oder Verunreinigungen (Kunststoffteile bzw.<br />

Schimmelpilzgeflechte) oder wiesen Fremdgerüche auf (lakritzartig,<br />

nach Knoblauch bzw. Terpentin). Insbesondere<br />

PET-Flaschen können von Verbrauchern missbräuchlich verwendet<br />

werden, so dass trotz üblicher Flaschenreinigung<br />

das Füllgut sensorisch beeinflusst wird.<br />

Weiterhin besteht bei kohlensäurehaltigen, süßen Getränken<br />

die Gefahr, dass sie auf Grund der erforderlichen Kaltabfüllung<br />

nicht die erwünschte biologische Stabilität aufweisen.<br />

Alkoholische Gärungen bzw. Milchsäuregärungen<br />

sind dann die Folge. Derartige Beschwerdeproben<br />

wurden in 4 Fällen vorgelegt.<br />

Im Erfrischungsgetränkebereich setzen die Hersteller verstärkt<br />

auf Innovationen. Neben den verschiedensten<br />

– meist exotischen – Geschmacksrichtungen sind dies<br />

Zutaten, die dem Wellness- bzw. Gesundheitsbereich<br />

zugeordnet werden. Dabei werden mitunter Aussagen<br />

verwendet, die wissenschaftlich nicht gesichert sind und<br />

daher beanstandet wurden:<br />

• Apfelessig wird als Schönheitsquell geschätzt<br />

• Holunderblüten stärken die Abwehrkräfte<br />

• Thymianextrakt sichert einen guten Schlaf<br />

• Oregano gewährleistet Gedächtnisstärke.<br />

Bei ausländischen Einzelhandelsgeschäften ist verschiedentlich<br />

der Trend zum Eigenimport zu beobachten. Dies<br />

hat meist zur Folge, dass die deutsche Kennzeichnung<br />

fehlt.<br />

Wein, Schaumwein, Perlwein [33]<br />

Von 1158 Proben waren 116 (10 %) zu beanstanden.<br />

Stoffliche Beschaffenheit<br />

Jahresbericht <strong>2002</strong><br />

Beanstandungen, die sich auf die stoffliche Beschaffenheit<br />

begründen, mußten in 30 Fällen ausgesprochen werden;<br />

sie sind gegenüber dem Vorjahren geringer geworden.<br />

Deutsche Weine mit der Bezeichnung „Qualitätswein“ waren<br />

in mehreren Fällen nicht identisch mit der zur amtlichen<br />

Prüfung angestellten Probe, was über den Vergleich<br />

mit den hinterlegten Analysenzahlen nachgewiesen wurde,<br />

oder sie wurden verkauft, obwohl die Prüfbehörde den<br />

Antrag auf Erteilung der A.P.Nr. wegen sensorischer Fehler<br />

abgelehnt hatte. Solche Weine wurden auch mit Prüfungsnummern<br />

bezeichnet und verkauft, die überhaupt<br />

nicht beantragt worden sind. Die Angabe „Qualitätswein“<br />

steht derartigen Weinen nicht zu, sie ist irreführend. In<br />

zwei Fällen kam es zu einer rechtskräftigen Verurteilung<br />

wegen der Vermarktung von Qualitätswein ohne gültige<br />

Prüfungsnummer. Zwei andere Weine mit der Bezeichnung<br />

„Qualitätswein“ moussierten infolge ihres hohen Kohlen-<br />

Jahresbericht <strong>2002</strong><br />

säuregehaltes beim Eingießen aus der Flasche wie Perlwein.<br />

Einem Qualitätswein mußte die amtliche Prüfungsnummer<br />

wieder entzogen werden, weil für das Erzeugnis<br />

keinerlei Weinbuchaufzeichnungen vorhanden waren.<br />

In einem als Beschwerdeprobe aus Verbraucherhand<br />

vorgelegten Qualitätswein (der nicht aus einem Baden-<br />

Württembergischen Anbaugebiet stammte) war ein racemischer<br />

Anteil von R- und S-Gamma-Decalacton nachweisbar.<br />

Die Bestimmung erfolgte mittels chiraler GC-MS.<br />

Dies ließ auf den Zusatz künstlich hergestellten Pfirsicharomas<br />

schließen. Der beschwerdeführende Verbraucher<br />

hatte offenbar eine feine Nase. Die örtlich zuständige<br />

Weinkontrolle wurde wegen weiterer Schritte verständigt.<br />

Insgesamt 30 Proben Weißwein aus dem Dienstgebiet, davon<br />

vor allem solche mit stark ausgeprägtem Aroma und<br />

Bukett, wurden mittels der beschriebenen Analysentechnik<br />

auf Zusätze synthetischer Aromastoffe untersucht. Es ergaben<br />

sich dabei keine Anhaltspunkte für Verfälschungen.<br />

Offen ausgeschenkte Tafelweine von Besenwirtschaften<br />

waren in zahlreichen Fällen überangereichert, überschwefelt,<br />

oxidiert oder sensorisch verdorben, z. B. durch Mäuseln.<br />

Landweine waren stark Essigsäureethylester-haltig<br />

oder auch mäuselnd oder anderweitig fehlerhaft. Illegal<br />

aus zurückbehaltenem Lesegut von Genossenschaftsmitgliedern<br />

selbst bereitete und in den Verkehr gebrachte<br />

Weine fielen wegen Überanreicherung, Überschwefelung,<br />

übermäßig viel freiem Schwefeldioxid, flüchtiger Säure<br />

oder hohem Ethylacetatgehalt auf und wurden beanstandet.<br />

Zur Problematik der Weinbereitung aus zurückbehaltenem<br />

Lesegut durch Mitglieder von Erzeugergemeinschaften<br />

siehe unter Teil B I Kapitel 4 Weinkontrolle,<br />

Allgemeine Beobachtungen und Anmerkungen der Weinkontrolle.<br />

Wein aus Moldawien fiel durch einen Fuchston<br />

auf, der von Hybriden verursacht wird. Ihre Anwesenheit<br />

konnte anhand der Malvindiglucoside analytisch nachgewiesen<br />

werden. Eine Partie Wein ist illegal mit dem nicht<br />

zugelassenen önologischen Mittel Kupfercitrat behandelt<br />

worden.<br />

Qualitätsschaumwein b.A. Württemberg mußte beanstandet<br />

werden, weil zwar im Anbaugebiet die zweite Gärung<br />

erfolgt ist, das Degorgieren und Abfüllen aber in einem anderen<br />

Betreib und anderen Anbaugebiet durchgeführt<br />

wurde.<br />

Bei einer bestimmten Bauart von Schwimmdeckeltanks<br />

wird der Rand zwischen Deckel und Tankwandung mit einem<br />

„Önologischen Öl“ abgedichtet. Dieses kommt mit<br />

dem Wein direkt und voraussehbar über längere Zeit in<br />

Berührung. Wie unsere Untersuchungen zeigten, besteht<br />

es aus flüssigem Paraffin. Nach relativ kurzer Zeit gehen<br />

aus dem Wein meßbare Mengen an Alkohol auf das Öl<br />

über. Somit ist das Öl nicht inert, sondern beeinflußt bei<br />

der vorgesehenen Verwendung die Beschaffenheit des<br />

Weines. Deshalb ist sein Verbringen auf die Weinoberfläche<br />

als ein önologisches Verfahren anzusehen. Seine<br />

Verwendung für Wein ist nicht zugelassen.<br />

Weinbezeichnungsrecht und Buchführungsvorschriften<br />

Aufgrund von Verstößen gegen Weinbezeichnungsrecht<br />

und Buchführungsvorschriften ergaben sich insgesamt 115<br />

Beanstandungen.<br />

Das umfangreiche Weinbezeichnungsrecht hat für die<br />

Weinwirtschaft eine große Bedeutung, denn der wirtschaftliche<br />

Wert eines Weines bemißt sich in starkem Maße<br />

an seiner Bezeichnung. Unvollständige, unrichtige oder<br />

irreführende Bezeichnungen führen deshalb bei diesem Lebensmittel<br />

besonders leicht zu ungerechtfertigten Vorteilen.<br />

Die Kontrolle der Weinbezeichnung liegt deshalb sowohl<br />

im Interesse der Verbraucher als auch der redlichen<br />

Erzeuger. Oft erfordert der Nachweis unkorrekter Angaben<br />

erheblichen Aufwand und das enge Zusammenwirken<br />

zwischen Weinkontrolleur und Labor.<br />

Beanstandungsgründe:<br />

<strong>CVUA</strong> Stuttgart<br />

• Falsche oder fehlende Alkoholangaben,<br />

•im Berichtsjahr auffallend gehäuft „Erzeugerabfüllungen“,<br />

Weingutsangaben oder ähnliches trotz zugekaufter<br />

Süßreserve oder Anteilen zugekauften Weines,<br />

• unverständliche Etiketten lediglich in griechischer<br />

Schrift,<br />

• fehlende Abfüllerangaben oder Loskennzeichnung,<br />

•Weinflaschen und -kanister, die gänzlich ohne Etikettierung<br />

in den Verkehr gebracht worden sind,<br />

• Qualitätswein oder -schaumwein ohne Nennung des<br />

bestimmten Anbaugebiets, ohne richtige Verkehrsbezeichnung,<br />

Schaumwein mit unzutreffender Herstellerangabe,<br />

• Sekt b.A. mit einer Angabe über die lange Reifungszeit<br />

des Grundweines, die anhand der Jahrgangsangabe<br />

und der gesetzlich vorgeschriebenen Lagerdauer als<br />

falsch erkennbar war,<br />

• Beschreibung der angewandten kellertechnischen<br />

Methoden im Etikett, was nach Bezeichnungsrecht<br />

nicht zulässig ist,<br />

• Angabe von Lagenamen ohne den dazugehörigen<br />

Ortsnamen,<br />

• Anbieten von nicht selbst erzeugtem Wein in der<br />

Besenwirtschaft.<br />

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