CVUA 2002 - Untersuchungsämter-BW
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40 <strong>CVUA</strong> Stuttgart<br />
Fällen war die Ursache der Kontamination leicht festzustellen:<br />
So wiesen Gewinde bzw. Schraubverschlüsse leichte<br />
Beschädigungen auf; dadurch können beim Abkühlen<br />
Keime in die Flasche gezogen werden. Andere Hersteller<br />
übertreiben wiederum das Streben nach biologischer Stabilität:<br />
Eine übermäßige Hitzebehandlung führte in zwei<br />
Fällen zu Bräunung und überhöhten Hydroxymethylfurfural-Gehalten.<br />
Im Berichtsjahr konnten zwei Verfälschungen von Fruchtsäften<br />
nachgewiesen werden: Ein Ananassaft wies überhöhte<br />
Sorbitgehalte auf; dies deutet auf den Zusatz eines<br />
sorbithaltigen Saftes (vermutlich Apfelsaft) hin.<br />
Ein Schwarzer Johannisbeernektar fiel durch überhöhte<br />
Sorbitgehalte, wie auch durch zu hohe L-Äpfelsäuregehalte<br />
auf. In diesem Fall wird der Zusatz von Saft der Acerolakirsche<br />
vermutet.<br />
Im Rahmen des europaweit koordinierten Überwachungsprogramms<br />
(KÜP <strong>2002</strong>) wurden 16 frisch gepresste Fruchtsäfte<br />
mikrobiologisch untersucht. Spezifisch pathogene<br />
Keime (wie Salmonellen, Listerien, EHEC) waren in keinem<br />
Fall nachweisbar. Alle Untersuchungsergebnisse waren unauffällig.<br />
Fruchtsaftgetränke, alkoholfreie<br />
Erfrischungsgetränke [32]<br />
Von 304 Proben waren 22 (7%) zu beanstanden.<br />
Verschiedene Erfrischungsgetränke wurden als Verbraucherbeschwerden<br />
vorgelegt. Diese Proben enthielten<br />
Fremdkörper oder Verunreinigungen (Kunststoffteile bzw.<br />
Schimmelpilzgeflechte) oder wiesen Fremdgerüche auf (lakritzartig,<br />
nach Knoblauch bzw. Terpentin). Insbesondere<br />
PET-Flaschen können von Verbrauchern missbräuchlich verwendet<br />
werden, so dass trotz üblicher Flaschenreinigung<br />
das Füllgut sensorisch beeinflusst wird.<br />
Weiterhin besteht bei kohlensäurehaltigen, süßen Getränken<br />
die Gefahr, dass sie auf Grund der erforderlichen Kaltabfüllung<br />
nicht die erwünschte biologische Stabilität aufweisen.<br />
Alkoholische Gärungen bzw. Milchsäuregärungen<br />
sind dann die Folge. Derartige Beschwerdeproben<br />
wurden in 4 Fällen vorgelegt.<br />
Im Erfrischungsgetränkebereich setzen die Hersteller verstärkt<br />
auf Innovationen. Neben den verschiedensten<br />
– meist exotischen – Geschmacksrichtungen sind dies<br />
Zutaten, die dem Wellness- bzw. Gesundheitsbereich<br />
zugeordnet werden. Dabei werden mitunter Aussagen<br />
verwendet, die wissenschaftlich nicht gesichert sind und<br />
daher beanstandet wurden:<br />
• Apfelessig wird als Schönheitsquell geschätzt<br />
• Holunderblüten stärken die Abwehrkräfte<br />
• Thymianextrakt sichert einen guten Schlaf<br />
• Oregano gewährleistet Gedächtnisstärke.<br />
Bei ausländischen Einzelhandelsgeschäften ist verschiedentlich<br />
der Trend zum Eigenimport zu beobachten. Dies<br />
hat meist zur Folge, dass die deutsche Kennzeichnung<br />
fehlt.<br />
Wein, Schaumwein, Perlwein [33]<br />
Von 1158 Proben waren 116 (10 %) zu beanstanden.<br />
Stoffliche Beschaffenheit<br />
Jahresbericht <strong>2002</strong><br />
Beanstandungen, die sich auf die stoffliche Beschaffenheit<br />
begründen, mußten in 30 Fällen ausgesprochen werden;<br />
sie sind gegenüber dem Vorjahren geringer geworden.<br />
Deutsche Weine mit der Bezeichnung „Qualitätswein“ waren<br />
in mehreren Fällen nicht identisch mit der zur amtlichen<br />
Prüfung angestellten Probe, was über den Vergleich<br />
mit den hinterlegten Analysenzahlen nachgewiesen wurde,<br />
oder sie wurden verkauft, obwohl die Prüfbehörde den<br />
Antrag auf Erteilung der A.P.Nr. wegen sensorischer Fehler<br />
abgelehnt hatte. Solche Weine wurden auch mit Prüfungsnummern<br />
bezeichnet und verkauft, die überhaupt<br />
nicht beantragt worden sind. Die Angabe „Qualitätswein“<br />
steht derartigen Weinen nicht zu, sie ist irreführend. In<br />
zwei Fällen kam es zu einer rechtskräftigen Verurteilung<br />
wegen der Vermarktung von Qualitätswein ohne gültige<br />
Prüfungsnummer. Zwei andere Weine mit der Bezeichnung<br />
„Qualitätswein“ moussierten infolge ihres hohen Kohlen-<br />
Jahresbericht <strong>2002</strong><br />
säuregehaltes beim Eingießen aus der Flasche wie Perlwein.<br />
Einem Qualitätswein mußte die amtliche Prüfungsnummer<br />
wieder entzogen werden, weil für das Erzeugnis<br />
keinerlei Weinbuchaufzeichnungen vorhanden waren.<br />
In einem als Beschwerdeprobe aus Verbraucherhand<br />
vorgelegten Qualitätswein (der nicht aus einem Baden-<br />
Württembergischen Anbaugebiet stammte) war ein racemischer<br />
Anteil von R- und S-Gamma-Decalacton nachweisbar.<br />
Die Bestimmung erfolgte mittels chiraler GC-MS.<br />
Dies ließ auf den Zusatz künstlich hergestellten Pfirsicharomas<br />
schließen. Der beschwerdeführende Verbraucher<br />
hatte offenbar eine feine Nase. Die örtlich zuständige<br />
Weinkontrolle wurde wegen weiterer Schritte verständigt.<br />
Insgesamt 30 Proben Weißwein aus dem Dienstgebiet, davon<br />
vor allem solche mit stark ausgeprägtem Aroma und<br />
Bukett, wurden mittels der beschriebenen Analysentechnik<br />
auf Zusätze synthetischer Aromastoffe untersucht. Es ergaben<br />
sich dabei keine Anhaltspunkte für Verfälschungen.<br />
Offen ausgeschenkte Tafelweine von Besenwirtschaften<br />
waren in zahlreichen Fällen überangereichert, überschwefelt,<br />
oxidiert oder sensorisch verdorben, z. B. durch Mäuseln.<br />
Landweine waren stark Essigsäureethylester-haltig<br />
oder auch mäuselnd oder anderweitig fehlerhaft. Illegal<br />
aus zurückbehaltenem Lesegut von Genossenschaftsmitgliedern<br />
selbst bereitete und in den Verkehr gebrachte<br />
Weine fielen wegen Überanreicherung, Überschwefelung,<br />
übermäßig viel freiem Schwefeldioxid, flüchtiger Säure<br />
oder hohem Ethylacetatgehalt auf und wurden beanstandet.<br />
Zur Problematik der Weinbereitung aus zurückbehaltenem<br />
Lesegut durch Mitglieder von Erzeugergemeinschaften<br />
siehe unter Teil B I Kapitel 4 Weinkontrolle,<br />
Allgemeine Beobachtungen und Anmerkungen der Weinkontrolle.<br />
Wein aus Moldawien fiel durch einen Fuchston<br />
auf, der von Hybriden verursacht wird. Ihre Anwesenheit<br />
konnte anhand der Malvindiglucoside analytisch nachgewiesen<br />
werden. Eine Partie Wein ist illegal mit dem nicht<br />
zugelassenen önologischen Mittel Kupfercitrat behandelt<br />
worden.<br />
Qualitätsschaumwein b.A. Württemberg mußte beanstandet<br />
werden, weil zwar im Anbaugebiet die zweite Gärung<br />
erfolgt ist, das Degorgieren und Abfüllen aber in einem anderen<br />
Betreib und anderen Anbaugebiet durchgeführt<br />
wurde.<br />
Bei einer bestimmten Bauart von Schwimmdeckeltanks<br />
wird der Rand zwischen Deckel und Tankwandung mit einem<br />
„Önologischen Öl“ abgedichtet. Dieses kommt mit<br />
dem Wein direkt und voraussehbar über längere Zeit in<br />
Berührung. Wie unsere Untersuchungen zeigten, besteht<br />
es aus flüssigem Paraffin. Nach relativ kurzer Zeit gehen<br />
aus dem Wein meßbare Mengen an Alkohol auf das Öl<br />
über. Somit ist das Öl nicht inert, sondern beeinflußt bei<br />
der vorgesehenen Verwendung die Beschaffenheit des<br />
Weines. Deshalb ist sein Verbringen auf die Weinoberfläche<br />
als ein önologisches Verfahren anzusehen. Seine<br />
Verwendung für Wein ist nicht zugelassen.<br />
Weinbezeichnungsrecht und Buchführungsvorschriften<br />
Aufgrund von Verstößen gegen Weinbezeichnungsrecht<br />
und Buchführungsvorschriften ergaben sich insgesamt 115<br />
Beanstandungen.<br />
Das umfangreiche Weinbezeichnungsrecht hat für die<br />
Weinwirtschaft eine große Bedeutung, denn der wirtschaftliche<br />
Wert eines Weines bemißt sich in starkem Maße<br />
an seiner Bezeichnung. Unvollständige, unrichtige oder<br />
irreführende Bezeichnungen führen deshalb bei diesem Lebensmittel<br />
besonders leicht zu ungerechtfertigten Vorteilen.<br />
Die Kontrolle der Weinbezeichnung liegt deshalb sowohl<br />
im Interesse der Verbraucher als auch der redlichen<br />
Erzeuger. Oft erfordert der Nachweis unkorrekter Angaben<br />
erheblichen Aufwand und das enge Zusammenwirken<br />
zwischen Weinkontrolleur und Labor.<br />
Beanstandungsgründe:<br />
<strong>CVUA</strong> Stuttgart<br />
• Falsche oder fehlende Alkoholangaben,<br />
•im Berichtsjahr auffallend gehäuft „Erzeugerabfüllungen“,<br />
Weingutsangaben oder ähnliches trotz zugekaufter<br />
Süßreserve oder Anteilen zugekauften Weines,<br />
• unverständliche Etiketten lediglich in griechischer<br />
Schrift,<br />
• fehlende Abfüllerangaben oder Loskennzeichnung,<br />
•Weinflaschen und -kanister, die gänzlich ohne Etikettierung<br />
in den Verkehr gebracht worden sind,<br />
• Qualitätswein oder -schaumwein ohne Nennung des<br />
bestimmten Anbaugebiets, ohne richtige Verkehrsbezeichnung,<br />
Schaumwein mit unzutreffender Herstellerangabe,<br />
• Sekt b.A. mit einer Angabe über die lange Reifungszeit<br />
des Grundweines, die anhand der Jahrgangsangabe<br />
und der gesetzlich vorgeschriebenen Lagerdauer als<br />
falsch erkennbar war,<br />
• Beschreibung der angewandten kellertechnischen<br />
Methoden im Etikett, was nach Bezeichnungsrecht<br />
nicht zulässig ist,<br />
• Angabe von Lagenamen ohne den dazugehörigen<br />
Ortsnamen,<br />
• Anbieten von nicht selbst erzeugtem Wein in der<br />
Besenwirtschaft.<br />
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