CVUA 2002 - Untersuchungsämter-BW
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52 <strong>CVUA</strong> Stuttgart<br />
nur mit dem Anspruch, den Teint zu klären. Die schälende<br />
Wirkung von Fruchtsäuren ist weniger abhängig von<br />
der Art der verwendeten Säure, als von deren Konzentration<br />
und dem pH-Wert des Hautpflegemittels. Werden<br />
Fruchtsäuren ständig in höheren Konzentrationen auf der<br />
Haut angewendet, kommt es zur Ausdünnung der Hornschicht<br />
und zu einer erhöhten Empfindlichkeit gegen UV-<br />
Strahlung.<br />
Derzeit gibt es keine rechtlichen Regelungen hinsichtlich<br />
der Fruchtsäurekonzentrationen und des pH-Wertes in<br />
kosmetischen Mitteln. Die amerikanische Gesundheitsbehörde<br />
(FDA) befand im Dezember 1996 den kosmetischen<br />
Gebrauch für sicher bei Produkten, bei denen die<br />
AHA-Säure-Konzentration nicht über 10 % und der pH-<br />
Wert nicht unter 3,5 liegt. Die europäische Kosmetikindustrie<br />
hat 1998 in einer vorläufigen Empfehlung Konzentrationen<br />
bis 12 % (Salicylsäure bis 2 %) und pH-Werte > 3 als<br />
Grenzwerte vorgeschlagen. Der Wissenschaftliche Ausschuss<br />
(SCCNFP) in Brüssel ist mit einer Regelung befasst.<br />
In der Vergangenheit wurden in Abständen von jeweils<br />
3 Jahren insgesamt 22 Produkte mit Fruchtsäuren sowohl<br />
aus Parfümerien und Drogeriemärkten als auch aus Kosmetiksalons<br />
und Schönheitsinstituten geprüft. Die Konzentrationen<br />
bei den Produkten im Handel lagen überwiegend<br />
im Bereich von 1 bis 4%, in einem Fall 6,5% und<br />
bei einem Salon-Produkt 7,8%. Es wurden pH-Werte über<br />
3,5 festgestellt.<br />
In diesem Jahr wurden Informationen zur gewerblichen<br />
Anwendung von Fruchtsäuren in Kosmetik-Salons und<br />
Schönheitsinstituten eingeholt und dort verwendete Produkte<br />
überprüft. 9 der 19 aufgesuchten gewerblichen Anwender<br />
behandelten ihre Kunden mit Fruchtsäure-Produkten,<br />
vorwiegend im Winterhalbjahr bei Hautproblemen<br />
wie stark verhornter Haut, Narben, Pigmentflecken und<br />
Akne. Dabei wurden bei 7 Anwendern Konzentrationen<br />
bis zu 20 % und in einem Institut sowohl 30 % als auch<br />
50 % Fruchtsäure, hier überwiegend Glykolsäure, zur Behandlung<br />
eingesetzt. 5 dieser Anwender arbeiten mit Dermatologen<br />
und plastischen Chirurgen zusammen.<br />
50 % der aufgesuchten Kosmetikerinnen wandten keine<br />
Fruchtsäure-Produkte an und lehnten auch eine solche Behandlung<br />
unter anderem mit der Begründung ab, die Ausbildung<br />
sei bei vielen Kollegen nicht ausreichend.<br />
Bei 8 Proben, oft Anbrüche in geringen Mengen aus Kombinationspackungen,<br />
wurden der Fruchtsäuregehalt und<br />
der pH-Wert bestimmt. Beanstandet wurde ein amerikanisches<br />
Produkt mit 28 % Glykolsäure und einem pH-Wert<br />
von 1,5, das für den gewerblichen Gebrauch bestimmt<br />
und ausschließlich in englischer Sprache gekennzeichnet<br />
war.<br />
Jahresbericht <strong>2002</strong><br />
Kosmetische Mittel von Messen, Märkten, Wanderlagern<br />
und Sonderverkäufen – Grauzonenprodukte<br />
Auf Messen und Märkten werden viele Produkte aus dem<br />
Grenzbereich zwischen kosmetischen Mitteln und Arzneimitteln,<br />
der sogenannten „Grauzone“ angeboten. Die<br />
Produkte sind oft als kosmetische Mittel aufgemacht. Die<br />
Wirkungsaussagen auf den Etiketten sind zurückhaltend<br />
und unverfänglich und die Anwendungsbereiche sind offen<br />
gelassen, beispielsweise „für unzählige Anwendungsbereiche“.<br />
Auf ausliegenden Handzetteln und Bestellformularen<br />
wird der interessierte Verbraucher mit volksheilkundlichem<br />
Wissen überschüttet, wobei auch Bezug auf<br />
die angebotenen Produkte oder auf bestimmte Inhaltsstoffe<br />
in diesen genommen wird. So wird dem Verbraucher<br />
oftmals der irreführende Eindruck vermittelt, er könne die<br />
Produkte zu Heilzwecken verwenden.<br />
Aufgrund der häufigen Beanstandungen wurden auch in<br />
diesem Jahr regelmäßig Proben von Messen, Märkten und<br />
Sonderverkäufen untersucht.<br />
Pflegeprodukte mit den Bezeichnungen Pferde-Gel, Pferde-Balsam<br />
Creme, Hipposan Gel und Abbildungen von<br />
Pferden bzw. Pferdeköpfen wurden entweder als „Humankosmetikum“<br />
oder zur Anwendung sowohl beim Menschen<br />
als auch beim Tier angeboten. Bei allen Produkten<br />
lag eine Zweckbestimmung als kosmetisches Mittel auch<br />
dann vor, wenn es gleichzeitig für das Tier bestimmt war.<br />
Aufgrund ihrer Aufmachung und Zusammensetzung gehörten<br />
sie zu den sogenannten Fitnessprodukten, weil sie<br />
neben der Hautpflege überwiegend als Massagemittel mit<br />
ätherischen Ölen, Menthol und Kampfer zur Belebung,<br />
Vitalisierung und Anregung der Durchblutung beitragen<br />
sollten. Auf einem beiliegenden Werbeblatt hatte der<br />
Standbetreiber für die Produkte, die vom Hersteller eindeutig<br />
als kosmetische Mittel konzipiert waren, ausschließlich<br />
arzneiliche Indikationsgebiete angegeben.<br />
Eine Überprüfung der Wirksamkeit in den Unterlagen beim<br />
Hersteller wurde empfohlen. Auch therapeutische Wirkungsaussagen<br />
bei kosmetischen Mitteln müssen wissenschaftlich<br />
belegt sein und werden nach dem Heilmittelwerbegesetz<br />
beurteilt. Eine irreführende Werbung ist nicht<br />
zulässig.<br />
Hand- und Fußpflege-Lotionen in 250 ml-Gebindegröße<br />
wurden mit Hinweisen wie „zur Entfernung von<br />
Hornhaut und Nagelhaut“, „entfernt Hornhaut, löst Nagelhaut,<br />
verhindert Hühneraugen“ und entsprechenden<br />
Anwendungsanleitungen auf Werbeprospekten und Tafeln<br />
verkauft. Sie enthielten ca. 1,5 % Kalilauge und Borsäuresalze.<br />
Kalilauge darf nur zur Entfernung von Nagelhaut<br />
verwendet werden, die Entfernung von Hornhaut an an-<br />
Jahresbericht <strong>2002</strong><br />
derer Stelle als unmittelbar in der Nagelumgebung ist aus<br />
Gründen des Gesundheitsschutzes unzulässig. Bei den Produkten<br />
fehlten auch die für borsäurehaltige kosmetische<br />
Mittel vorgeschriebenen Warnhinweise.<br />
Bei Produkten mit den Bezeichnungen Gelenko-Fit, Venen-Gold-Gel,<br />
Propolis Gel, Franzbranntweingel und<br />
ähnlichen Wortschöpfungen, bei denen kosmetische<br />
Zweckbestimmungen nicht erkennbar waren und sich die<br />
Verwendung zu arzneilichen Zwecken für den Verbraucher<br />
anbot, wurden die zuständigen Überwachungsbehörden<br />
informiert.<br />
Auf den Märkten wurden mehrmals Kräuteröle mit 99,<br />
100 und mehr verschiedenen Bestandteilen in 100 ml<br />
fassenden Gebindegrößen angeboten, die einmal zur<br />
Massage und zur Körperpflege, zum anderen aber auch<br />
zur Raumluftverbesserung verwendet werden sollen. Vom<br />
jeweiligen Hersteller war also zusätzlich zur kosmetischen<br />
Zweckbestimmung auch die Verwendung als Bedarfsgegenstand<br />
vorgesehen. Kräuteröle sind Mischungen von<br />
ätherischen Ölen, von Kräuterextrakten mit und ohne Paraffinöl<br />
und können aufgrund ihrer chemischen Zusammensetzung<br />
und ihrer physikalischen Eigenschaften ein<br />
Aspirationsrisiko in sich bergen. Die Kriterien sind bei den<br />
Duftölen zur Wohnraumaromatisierung (s. Teil B I Kapitel 2<br />
Bedarfsgegenstände zur Reinigung und Pflege sowie sonstige<br />
Haushaltschemikalien) ausführlich dargestellt. Entsprechende<br />
Untersuchungen bei diesen Ölen bestätigten<br />
das Aspirationsrisiko, welches bei den bereits vorhandenen<br />
warnenden Hinweisen noch nicht berücksichtigt worden<br />
war. Die Kräuteröle wurden wegen nicht ausreichender<br />
Kennzeichnung mit Warnhinweisen beanstandet.<br />
Mikroorganismen in kosmetischen Mitteln<br />
Rechtliche Regelungen, in denen Grenzwerte für die Gesamtkeimzahl<br />
von kosmetischen Mitteln festgelegt sind,<br />
gibt es derzeit noch nicht. Das LMBG und die Kosmetik-<br />
Verordnung enthalten aber allgemeine Vorschriften zum<br />
Schutz der Gesundheit und zur Herstellungspraxis kosmetischer<br />
Mittel. In Baden-Württemberg gilt zusätzlich das<br />
Gesetz zur Ausführung des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes<br />
(AGLMBG), in dem die Pflicht der<br />
Eigenkontrolle von Herstellern geregelt ist.<br />
Nach allgemeiner Auffassung müssen kosmetische Mittel<br />
nicht steril sein. Sofern jedoch Keime vorhanden sind,<br />
muss ein Hersteller durch absichernde Maßnahmen gewährleisten,<br />
dass sich die vorhandenen Keime nicht vermehren.<br />
Aufgrund seiner Verpflichtung gemäß § 5c Abs.1<br />
Kosmetik-Verordnung, nach „Guter Herstellungspraxis“<br />
(GMP) zu produzieren, müssen kosmetische Mittel auch<br />
in mikrobiologischer Hinsicht für den Verbraucher sicher<br />
sein.<br />
Für die Beurteilung existieren Empfehlungen des wissenschaftlichen<br />
Beirates für Kosmetik bei der EU-Kommission<br />
(SCCNFP), die in den „Notes of Guidance“ festgelegt sind.<br />
Diese enthalten bestimmte Anforderungen an die mikrobiologische<br />
Beschaffenheit von kosmetischen Mitteln und<br />
entsprechen hinsichtlich der Gesamtkeimzahl für aerobe<br />
mesophile Mikroorganismen auch denen im Europäischen<br />
Arzneibuch und im „Leitfaden des mikrobiologischen Qualitätsmanagements<br />
(MQM) kosmetischer Mittel“ des nationalen<br />
Kosmetikindustrieverbandes IKW.<br />
So wurde für die aerobe Gesamtkeimzahl von Produkten,<br />
die für Kinder unter 3 Jahren oder für den Augen- und<br />
Schleimhautbereich bestimmt sind, eine Grenzkonzentration<br />
von max. 102 koloniebildenden Einheiten (KbE) pro<br />
g oder ml vorgeschlagen, für die übrigen Produktgruppen<br />
eine Konzentration von max. 103 KbE pro g oder ml.<br />
Das Chemische und Veterinäruntersuchungsamt Stuttgart<br />
hat im Rahmen seiner zentralen Zuständigkeit insgesamt<br />
474 kosmetische Mittel, davon 264 Proben aus den Regierungsbezirken<br />
Freiburg, Karlsruhe und Sigmaringen<br />
untersucht und dabei in 30 Fällen Keime, darunter auch<br />
spezifisch pathogene Keime wie z. B. Pseudomonas aeruginosa<br />
festgestellt. Deshalb waren Beurteilungen von<br />
Proben als gesundheitsschädlich im Sinne von § 24 LMBG<br />
erforderlich. Bei Keimbefunden, bei denen spezifisch<br />
pathogene Keime wie Pseudomonas aeruginosa, Staphylococcus<br />
aureus, Escherichia coli und Hefen durch Differenzierung<br />
ausgeschlossen worden waren, wurde der Lebensmittelüberwachungsbehörde<br />
empfohlen, Hersteller auf die<br />
Pflicht zur Eigenkontrolle im Sinne von § 3 AGLMBG hinzuweisen.<br />
Auffällige Befunde:<br />
Handwaschpaste<br />
<strong>CVUA</strong> Stuttgart<br />
Anlässlich eines Pseudomonas aeruginosa-Befundes bei einer<br />
Handwaschpaste eines in Baden-Württemberg ansässigen<br />
Herstellers wurden 66 Handwaschpasten von hiesigen<br />
Herstellern, vom Fach- und Großhandel, speziell von<br />
Baumärkten, Kfz-Zubehörhandel und Tankstellen, mikrobiologisch<br />
überprüft. Diese Produkte wurden von 26 verschiedenen<br />
Anbietern in den Verkehr gebracht und enthielten<br />
fast ausschließlich Holzmehl als typischen Rubbelkörper-Bestandteil.<br />
Holzmehl wird als mikrobiologisch<br />
kritischer Rohstoff und als Ursache für die Kontamination<br />
mit Pseudomonaden angesehen.<br />
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