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CVUA 2002 - Untersuchungsämter-BW

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52 <strong>CVUA</strong> Stuttgart<br />

nur mit dem Anspruch, den Teint zu klären. Die schälende<br />

Wirkung von Fruchtsäuren ist weniger abhängig von<br />

der Art der verwendeten Säure, als von deren Konzentration<br />

und dem pH-Wert des Hautpflegemittels. Werden<br />

Fruchtsäuren ständig in höheren Konzentrationen auf der<br />

Haut angewendet, kommt es zur Ausdünnung der Hornschicht<br />

und zu einer erhöhten Empfindlichkeit gegen UV-<br />

Strahlung.<br />

Derzeit gibt es keine rechtlichen Regelungen hinsichtlich<br />

der Fruchtsäurekonzentrationen und des pH-Wertes in<br />

kosmetischen Mitteln. Die amerikanische Gesundheitsbehörde<br />

(FDA) befand im Dezember 1996 den kosmetischen<br />

Gebrauch für sicher bei Produkten, bei denen die<br />

AHA-Säure-Konzentration nicht über 10 % und der pH-<br />

Wert nicht unter 3,5 liegt. Die europäische Kosmetikindustrie<br />

hat 1998 in einer vorläufigen Empfehlung Konzentrationen<br />

bis 12 % (Salicylsäure bis 2 %) und pH-Werte > 3 als<br />

Grenzwerte vorgeschlagen. Der Wissenschaftliche Ausschuss<br />

(SCCNFP) in Brüssel ist mit einer Regelung befasst.<br />

In der Vergangenheit wurden in Abständen von jeweils<br />

3 Jahren insgesamt 22 Produkte mit Fruchtsäuren sowohl<br />

aus Parfümerien und Drogeriemärkten als auch aus Kosmetiksalons<br />

und Schönheitsinstituten geprüft. Die Konzentrationen<br />

bei den Produkten im Handel lagen überwiegend<br />

im Bereich von 1 bis 4%, in einem Fall 6,5% und<br />

bei einem Salon-Produkt 7,8%. Es wurden pH-Werte über<br />

3,5 festgestellt.<br />

In diesem Jahr wurden Informationen zur gewerblichen<br />

Anwendung von Fruchtsäuren in Kosmetik-Salons und<br />

Schönheitsinstituten eingeholt und dort verwendete Produkte<br />

überprüft. 9 der 19 aufgesuchten gewerblichen Anwender<br />

behandelten ihre Kunden mit Fruchtsäure-Produkten,<br />

vorwiegend im Winterhalbjahr bei Hautproblemen<br />

wie stark verhornter Haut, Narben, Pigmentflecken und<br />

Akne. Dabei wurden bei 7 Anwendern Konzentrationen<br />

bis zu 20 % und in einem Institut sowohl 30 % als auch<br />

50 % Fruchtsäure, hier überwiegend Glykolsäure, zur Behandlung<br />

eingesetzt. 5 dieser Anwender arbeiten mit Dermatologen<br />

und plastischen Chirurgen zusammen.<br />

50 % der aufgesuchten Kosmetikerinnen wandten keine<br />

Fruchtsäure-Produkte an und lehnten auch eine solche Behandlung<br />

unter anderem mit der Begründung ab, die Ausbildung<br />

sei bei vielen Kollegen nicht ausreichend.<br />

Bei 8 Proben, oft Anbrüche in geringen Mengen aus Kombinationspackungen,<br />

wurden der Fruchtsäuregehalt und<br />

der pH-Wert bestimmt. Beanstandet wurde ein amerikanisches<br />

Produkt mit 28 % Glykolsäure und einem pH-Wert<br />

von 1,5, das für den gewerblichen Gebrauch bestimmt<br />

und ausschließlich in englischer Sprache gekennzeichnet<br />

war.<br />

Jahresbericht <strong>2002</strong><br />

Kosmetische Mittel von Messen, Märkten, Wanderlagern<br />

und Sonderverkäufen – Grauzonenprodukte<br />

Auf Messen und Märkten werden viele Produkte aus dem<br />

Grenzbereich zwischen kosmetischen Mitteln und Arzneimitteln,<br />

der sogenannten „Grauzone“ angeboten. Die<br />

Produkte sind oft als kosmetische Mittel aufgemacht. Die<br />

Wirkungsaussagen auf den Etiketten sind zurückhaltend<br />

und unverfänglich und die Anwendungsbereiche sind offen<br />

gelassen, beispielsweise „für unzählige Anwendungsbereiche“.<br />

Auf ausliegenden Handzetteln und Bestellformularen<br />

wird der interessierte Verbraucher mit volksheilkundlichem<br />

Wissen überschüttet, wobei auch Bezug auf<br />

die angebotenen Produkte oder auf bestimmte Inhaltsstoffe<br />

in diesen genommen wird. So wird dem Verbraucher<br />

oftmals der irreführende Eindruck vermittelt, er könne die<br />

Produkte zu Heilzwecken verwenden.<br />

Aufgrund der häufigen Beanstandungen wurden auch in<br />

diesem Jahr regelmäßig Proben von Messen, Märkten und<br />

Sonderverkäufen untersucht.<br />

Pflegeprodukte mit den Bezeichnungen Pferde-Gel, Pferde-Balsam<br />

Creme, Hipposan Gel und Abbildungen von<br />

Pferden bzw. Pferdeköpfen wurden entweder als „Humankosmetikum“<br />

oder zur Anwendung sowohl beim Menschen<br />

als auch beim Tier angeboten. Bei allen Produkten<br />

lag eine Zweckbestimmung als kosmetisches Mittel auch<br />

dann vor, wenn es gleichzeitig für das Tier bestimmt war.<br />

Aufgrund ihrer Aufmachung und Zusammensetzung gehörten<br />

sie zu den sogenannten Fitnessprodukten, weil sie<br />

neben der Hautpflege überwiegend als Massagemittel mit<br />

ätherischen Ölen, Menthol und Kampfer zur Belebung,<br />

Vitalisierung und Anregung der Durchblutung beitragen<br />

sollten. Auf einem beiliegenden Werbeblatt hatte der<br />

Standbetreiber für die Produkte, die vom Hersteller eindeutig<br />

als kosmetische Mittel konzipiert waren, ausschließlich<br />

arzneiliche Indikationsgebiete angegeben.<br />

Eine Überprüfung der Wirksamkeit in den Unterlagen beim<br />

Hersteller wurde empfohlen. Auch therapeutische Wirkungsaussagen<br />

bei kosmetischen Mitteln müssen wissenschaftlich<br />

belegt sein und werden nach dem Heilmittelwerbegesetz<br />

beurteilt. Eine irreführende Werbung ist nicht<br />

zulässig.<br />

Hand- und Fußpflege-Lotionen in 250 ml-Gebindegröße<br />

wurden mit Hinweisen wie „zur Entfernung von<br />

Hornhaut und Nagelhaut“, „entfernt Hornhaut, löst Nagelhaut,<br />

verhindert Hühneraugen“ und entsprechenden<br />

Anwendungsanleitungen auf Werbeprospekten und Tafeln<br />

verkauft. Sie enthielten ca. 1,5 % Kalilauge und Borsäuresalze.<br />

Kalilauge darf nur zur Entfernung von Nagelhaut<br />

verwendet werden, die Entfernung von Hornhaut an an-<br />

Jahresbericht <strong>2002</strong><br />

derer Stelle als unmittelbar in der Nagelumgebung ist aus<br />

Gründen des Gesundheitsschutzes unzulässig. Bei den Produkten<br />

fehlten auch die für borsäurehaltige kosmetische<br />

Mittel vorgeschriebenen Warnhinweise.<br />

Bei Produkten mit den Bezeichnungen Gelenko-Fit, Venen-Gold-Gel,<br />

Propolis Gel, Franzbranntweingel und<br />

ähnlichen Wortschöpfungen, bei denen kosmetische<br />

Zweckbestimmungen nicht erkennbar waren und sich die<br />

Verwendung zu arzneilichen Zwecken für den Verbraucher<br />

anbot, wurden die zuständigen Überwachungsbehörden<br />

informiert.<br />

Auf den Märkten wurden mehrmals Kräuteröle mit 99,<br />

100 und mehr verschiedenen Bestandteilen in 100 ml<br />

fassenden Gebindegrößen angeboten, die einmal zur<br />

Massage und zur Körperpflege, zum anderen aber auch<br />

zur Raumluftverbesserung verwendet werden sollen. Vom<br />

jeweiligen Hersteller war also zusätzlich zur kosmetischen<br />

Zweckbestimmung auch die Verwendung als Bedarfsgegenstand<br />

vorgesehen. Kräuteröle sind Mischungen von<br />

ätherischen Ölen, von Kräuterextrakten mit und ohne Paraffinöl<br />

und können aufgrund ihrer chemischen Zusammensetzung<br />

und ihrer physikalischen Eigenschaften ein<br />

Aspirationsrisiko in sich bergen. Die Kriterien sind bei den<br />

Duftölen zur Wohnraumaromatisierung (s. Teil B I Kapitel 2<br />

Bedarfsgegenstände zur Reinigung und Pflege sowie sonstige<br />

Haushaltschemikalien) ausführlich dargestellt. Entsprechende<br />

Untersuchungen bei diesen Ölen bestätigten<br />

das Aspirationsrisiko, welches bei den bereits vorhandenen<br />

warnenden Hinweisen noch nicht berücksichtigt worden<br />

war. Die Kräuteröle wurden wegen nicht ausreichender<br />

Kennzeichnung mit Warnhinweisen beanstandet.<br />

Mikroorganismen in kosmetischen Mitteln<br />

Rechtliche Regelungen, in denen Grenzwerte für die Gesamtkeimzahl<br />

von kosmetischen Mitteln festgelegt sind,<br />

gibt es derzeit noch nicht. Das LMBG und die Kosmetik-<br />

Verordnung enthalten aber allgemeine Vorschriften zum<br />

Schutz der Gesundheit und zur Herstellungspraxis kosmetischer<br />

Mittel. In Baden-Württemberg gilt zusätzlich das<br />

Gesetz zur Ausführung des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes<br />

(AGLMBG), in dem die Pflicht der<br />

Eigenkontrolle von Herstellern geregelt ist.<br />

Nach allgemeiner Auffassung müssen kosmetische Mittel<br />

nicht steril sein. Sofern jedoch Keime vorhanden sind,<br />

muss ein Hersteller durch absichernde Maßnahmen gewährleisten,<br />

dass sich die vorhandenen Keime nicht vermehren.<br />

Aufgrund seiner Verpflichtung gemäß § 5c Abs.1<br />

Kosmetik-Verordnung, nach „Guter Herstellungspraxis“<br />

(GMP) zu produzieren, müssen kosmetische Mittel auch<br />

in mikrobiologischer Hinsicht für den Verbraucher sicher<br />

sein.<br />

Für die Beurteilung existieren Empfehlungen des wissenschaftlichen<br />

Beirates für Kosmetik bei der EU-Kommission<br />

(SCCNFP), die in den „Notes of Guidance“ festgelegt sind.<br />

Diese enthalten bestimmte Anforderungen an die mikrobiologische<br />

Beschaffenheit von kosmetischen Mitteln und<br />

entsprechen hinsichtlich der Gesamtkeimzahl für aerobe<br />

mesophile Mikroorganismen auch denen im Europäischen<br />

Arzneibuch und im „Leitfaden des mikrobiologischen Qualitätsmanagements<br />

(MQM) kosmetischer Mittel“ des nationalen<br />

Kosmetikindustrieverbandes IKW.<br />

So wurde für die aerobe Gesamtkeimzahl von Produkten,<br />

die für Kinder unter 3 Jahren oder für den Augen- und<br />

Schleimhautbereich bestimmt sind, eine Grenzkonzentration<br />

von max. 102 koloniebildenden Einheiten (KbE) pro<br />

g oder ml vorgeschlagen, für die übrigen Produktgruppen<br />

eine Konzentration von max. 103 KbE pro g oder ml.<br />

Das Chemische und Veterinäruntersuchungsamt Stuttgart<br />

hat im Rahmen seiner zentralen Zuständigkeit insgesamt<br />

474 kosmetische Mittel, davon 264 Proben aus den Regierungsbezirken<br />

Freiburg, Karlsruhe und Sigmaringen<br />

untersucht und dabei in 30 Fällen Keime, darunter auch<br />

spezifisch pathogene Keime wie z. B. Pseudomonas aeruginosa<br />

festgestellt. Deshalb waren Beurteilungen von<br />

Proben als gesundheitsschädlich im Sinne von § 24 LMBG<br />

erforderlich. Bei Keimbefunden, bei denen spezifisch<br />

pathogene Keime wie Pseudomonas aeruginosa, Staphylococcus<br />

aureus, Escherichia coli und Hefen durch Differenzierung<br />

ausgeschlossen worden waren, wurde der Lebensmittelüberwachungsbehörde<br />

empfohlen, Hersteller auf die<br />

Pflicht zur Eigenkontrolle im Sinne von § 3 AGLMBG hinzuweisen.<br />

Auffällige Befunde:<br />

Handwaschpaste<br />

<strong>CVUA</strong> Stuttgart<br />

Anlässlich eines Pseudomonas aeruginosa-Befundes bei einer<br />

Handwaschpaste eines in Baden-Württemberg ansässigen<br />

Herstellers wurden 66 Handwaschpasten von hiesigen<br />

Herstellern, vom Fach- und Großhandel, speziell von<br />

Baumärkten, Kfz-Zubehörhandel und Tankstellen, mikrobiologisch<br />

überprüft. Diese Produkte wurden von 26 verschiedenen<br />

Anbietern in den Verkehr gebracht und enthielten<br />

fast ausschließlich Holzmehl als typischen Rubbelkörper-Bestandteil.<br />

Holzmehl wird als mikrobiologisch<br />

kritischer Rohstoff und als Ursache für die Kontamination<br />

mit Pseudomonaden angesehen.<br />

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