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CVUA 2002 - Untersuchungsämter-BW

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38 <strong>CVUA</strong> Stuttgart<br />

als „Badezusatz“ angeboten wurden, tauchten nunmehr<br />

„Dekorationsalgen“ am Markt auf.<br />

Getrocknete Algen- und Tangerzeugnisse, die als Lebensmittel<br />

verwendet werden, sind jodreiche Produkte, die einerseits<br />

zur erwünschten Ergänzung der Jodversorgung<br />

beitragen, andererseits aber bei sehr hohen Jodgehalten<br />

und unkontrollierter Zufuhr zur Gefährdung der Gesundheit<br />

führen können.<br />

Die Eignung eines Seetangproduktes, die menschliche Gesundheit<br />

zu schädigen, ist abhängig vom Jodgehalt. Der<br />

deutsche Verbraucher ist mit derart jodreichem „Meeresgemüse“<br />

nicht allgemein vertraut. Er muss deshalb ausreichend<br />

unterrichtet werden, um die Jodzufuhr durch diese<br />

jodreichen Produkte auf die erwünschte Menge zu beschränken<br />

und so die Aufnahme gesundheitsschädlicher<br />

Mengen zu vermeiden.<br />

Zumindest folgende Hinweise werden bei jodreichen Produkten<br />

vom <strong>CVUA</strong> Stuttgart gefordert:<br />

•Klare Warnhinweise, die die mögliche Gesundheitsgefährdung<br />

ansprechen.<br />

• Hinweise auf die Verzehrsmenge, die sich an der empfohlenen<br />

täglichen Jodzufuhr orientiert und einen ausreichenden<br />

Abstand vom Bereich der Gefährdung gewährleistet.<br />

Die angegebene Menge soll mit haushaltsüblichen<br />

Mitteln realisierbar sein und einer<br />

Verzehrsmenge, die der Produktart angemessen ist, entsprechen.<br />

• Hinweise über die Vor- und Zubereitung.<br />

STEVIA = Süßkraut<br />

Ein Antrag auf die Zulassung von Pflanzen und getrockneten<br />

Blättern von Stevia rebaudiana Bertoni als neuartige<br />

Lebensmittel oder Lebensmittelzutaten wurde in der Gemeinschaft<br />

schon vor längerer Zeit abgelehnt (2000/196/<br />

EG- Amtsblatt Nr. L 061 vom 08/03/2000 S. 0014 – 0014),<br />

weil nicht nachgewiesen wurde, dass das Erzeugnis den<br />

Kriterien des Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 258/97<br />

entspricht: „Lebensmittel (...), die unter diese Verordnung<br />

fallen, dürfen (...) keine Gefahr für den Verbraucher darstellen(...).“<br />

Im Internet wird neben der Süßkraft auf medizinische Anwendungen<br />

durch Eingeborene in Paraguay, in der brasilianischen<br />

Kräutermedizin und in Amerika hingewiesen<br />

(z. B. zur Herzstärkung, bei Fettsucht, Bluthochdruck und<br />

Sodbrennen, zur Senkung des Harnsäurespiegels, zur Diurese,<br />

Senkung des Blutzuckers und Anwendung bei Diabetes).<br />

Diese Anwendungen sollen sogar teilweise durch<br />

klinische Studien abgesichert sein. Diese Eigenschaften<br />

schließen die Verwendung als Lebensmittel aus. Die „derart<br />

ungerecht behandelte“ Pflanze (Zitat aus dem Internet)<br />

soll natürlich trotzdem unter anderem Namen oder auch<br />

z. B. als „Futtermittel“ bezeichnet auf den Markt gebracht<br />

werden. Im Rahmen der so angekündigten Umgehungsversuche<br />

wurde für Stevia-Pflanzen mehrfach Saatgut, das<br />

nicht dem Lebensmittelrecht untersteht, angeboten. Betriebe,<br />

die diese Sämereien mit der aufgedruckten Empfehlung,<br />

daraus Lebensmittel zu gewinnen, vertrieben,<br />

wurden auf die Rechtslage und die damit möglicherweise<br />

verbundenen Folgen hingewiesen.<br />

Unbekannte Pflanzen als Lebensmittel<br />

Auch unbekannte Pflanzen werden im immer internationaler<br />

werdenden Handel als Lebensmittel angeboten. So<br />

wurden z. B. getrocknete Pflanzenteile von Cestrum latifolium,<br />

die als „Bitter Leaf“ in einem „AfroShop“ angeboten<br />

wurden, als neuartiges Lebensmittel beanstandet, da ihre<br />

Verwendung als Lebensmittel nicht bekannt ist.<br />

Pilze und Pilzerzeugnisse [27, 28]<br />

Von 216 Proben waren 18 (8 %) zu beanstanden.<br />

Jahresbericht <strong>2002</strong><br />

Von 70 mikrobiologisch untersuchten Pilzen und Pilzerzeugnissen<br />

wurden 8 (11 %) beanstandet.<br />

Wie bereits im Vorjahr wurden auch <strong>2002</strong> in einer Probe<br />

getrockneter asiatischer Pilze (Vietnam Black Fungus) Salmonellen<br />

nachgewiesen. Es handelte sich dabei um den<br />

hierzulande eher selten vorkommenden Serotyp Salmonella<br />

Stanley. Da hier in Deutschland nicht mit Sicherheit davon<br />

ausgegangen werden kann, dass getrocknete Pilze vor<br />

dem Verzehr ausreichend durcherhitzt werden, ist eine Abtötung<br />

der Salmonellen nicht mit Sicherheit gewährleistet.<br />

Die Probe war deshalb geeignet, die Gesundheit zu schädigen.<br />

Das MLR hat eine Rückrufaktion der getrockneten Pilze<br />

des betroffenen vietnamesischen Herstellers und des<br />

niederländischen Importeurs veranlasst.<br />

Einige Hersteller und Importeure von getrockneten Pilzen<br />

sind inzwischen dazu übergegangen, auf den Packungen<br />

einen Warnhinweis „Das Lebensmittel muss vor dem Verzehr<br />

vollständig durcherhitzt werden“ anzubringen.<br />

Sowohl bei offen angelieferten Beschwerdeproben als<br />

auch bei original verschlossenen Dosen tritt immer wieder<br />

ein als „chemisch, medizinisch oder chlorphenolig“ oder<br />

„Dosengeruch bzw. -geschmack“ beschriebener sensorischer<br />

Fehler auf.<br />

Jahresbericht <strong>2002</strong><br />

Dabei ist jedoch keine Korrosion feststellbar. Auch können<br />

keine chlorierten Verbindungen nachgewiesen werden.<br />

Die Ursache dieses Fehlers konnte bisher nicht geklärt<br />

werden.<br />

Getrocknete Shiitake-Pilze fielen mehrfach wegen eines<br />

starken Befalls mit kleinen, ca. 2-3 mm langen Käfern und<br />

Larven auf. Die parasitologische Bestimmung ergab, dass<br />

es sich um Plattkäfer (Cucujidae) handelte, die auch als Getreide-<br />

und Mühlenschädlinge auftreten.<br />

Frische Pilze mussten nur in zwei Fällen als verdorben oder<br />

wertgemindert beanstandet werden. Der Umgang mit frischen<br />

Pilzen im Groß- und Einzelhandel hat sich nachhaltig<br />

gebessert.<br />

Frischobst [29]<br />

Von 1097 Proben waren 103 (9 %) zu beanstanden.<br />

Als nicht zum Verzehr geeignet wurden eine Zwetschgenund<br />

eine Pfirsichprobe beurteilt, bei denen die Mehrzahl<br />

der Früchte geplatzt, stark anfaulig oder mit weißem<br />

Schimmelrasen bedeckt waren.<br />

Irreführung bei Obst aus ökologischem Anbau<br />

Der Hinweis auf ökologischen Anbau wurde bei 7 Proben<br />

(1 Pfirsich-, 1 Trauben-, 1 Orangen-, 1 Birnen-, 2 Himbeerproben<br />

und 1 Beerenmischung), die Rückstände an Pflanzenschutzmitteln<br />

unter der zulässigen Höchstmenge enthielten,<br />

als irreführend beurteilt.<br />

Kenntlichmachung von Oberflächenbehandlungsmitteln<br />

bei Zitrusfrüchten<br />

Eine Beanstandung aufgrund fehlender Kenntlichmachung<br />

von Oberflächenbehandlungsmitteln erfolgte bei 12<br />

(10 %) von insgesamt 116 untersuchten Zitrusfrüchten.<br />

Das Fungizid Imazalil wird aufgrund auftretender Resistenzen<br />

zunehmend als Substitut oder Ergänzung zu Thiabendazol<br />

eingesetzt. Eine Kenntlichmachungspflicht für<br />

Imazalil gibt es bislang noch nicht. Als irreführend wurde<br />

die Auslobung „ohne Konservierungsstoffe“ bei 15 Proben<br />

beurteilt, die Rückstände an Imazalil, Prochloraz bzw.<br />

Orthophenylphenol enthielten.<br />

Die Rückstandssituation von Pflanzenschutzmitteln in<br />

Frischobst wird in Teil B II Kapitel 2 behandelt.<br />

Obsterzeugnisse [30]<br />

Von 245 Proben waren 36 (15 %) zu beanstanden.<br />

Trockenfrüchte<br />

Trockenfrüchte dürfen grundsätzlich mit Sorbinsäure oder<br />

deren Salzen konserviert und auch geschwefelt werden.<br />

Die Behandlung ist jeweils kenntlich zu machen oder im<br />

Verzeichnis der Zutaten aufzuführen, auch um den Verbraucher<br />

auf diese Zusatzstoffe, die ein allergenes Potential<br />

haben, hinzuweisen. Geschwefelte Früchte können an<br />

einer hellen, bei Trockenaprikosen z. B. leuchtend orangenen<br />

Farbe erkannt werden.<br />

Beanstandungen wegen der nicht kenntlich gemachten<br />

Verwendung von Schwefeldioxid in zulässiger Menge<br />

mussten in 6 Fällen, wegen einer nicht kenntlich gemachten<br />

zulässigen Konservierung in einem Fall ausgesprochen<br />

werden.<br />

Trockenfeigen, Datteln und Trockenpflaumen wurden<br />

mehrfach wegen Schädlingsbefall beanstandet. Die Proben<br />

waren mit Gespinsten und Kotballen sowie lebenden<br />

Maden verunreinigt.<br />

Dem Verbraucher ist anzuraten, beim Verzehr aufmerksam<br />

auf Anzeichen eines Schädlings- oder auch Schimmelbefalls<br />

zu achten. Entsprechender Befall der Trockenfrüchte<br />

ist oft erst nach dem Öffnen oder Auseinanderbrechen zu<br />

erkennen. Zur Bildung und des Nachweises von Aflatoxinen<br />

in Trockenfeigen siehe auch B Teil II Kapitel 4 Mykotoxine.<br />

Bananenchips<br />

<strong>CVUA</strong> Stuttgart<br />

Bananenchips, die häufig in Fruchtmischungen zu finden<br />

sind, werden als „Trockenobst“ bezeichnet. Dies trifft nicht<br />

zu. Die Chips sind nicht getrocknet, sondern in Fett ausgebacken<br />

und enthalten ca. 30-35 % Fett – das ebenfalls<br />

nicht im Verzeichnis der Zutaten genannt wird.<br />

Fruchtsaft, Fruchtnektar [31]<br />

Von 440 Proben waren 27 (6 %) zu beanstanden.<br />

Obwohl Fruchtsäfte und Fruchtnektare überwiegend nach<br />

erfolgter Hitzebehandlung in den Verkehr kommen, wurden<br />

im Berichtszeitraum sieben Beschwerdeproben vorgelegt,<br />

bei denen Schimmelbefall festgestellt wurde bzw.<br />

eine Milchsäuregärung stattgefunden hatte. Dies zeigt,<br />

dass der Abfüllvorgang nicht immer keimfrei erfolgt. In drei<br />

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