CVUA 2002 - Untersuchungsämter-BW
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44 <strong>CVUA</strong> Stuttgart<br />
Eine kuriose Beschwerdeprobe, bei der es sich angeblich<br />
um Whisky handeln sollte, entpuppte sich im Labor als<br />
Urin. Die Probe war angeblich von einem Hotelgast einer<br />
Zimmer-Bar entnommen worden, sodann in den Mund genommen<br />
und wieder ausgespuckt worden. Inwieweit hier<br />
Manipulationen durch andere Hotelgäste ausgeheckt worden<br />
waren, entzieht sich unserer weiteren Kenntnis.<br />
Eine Beschwerdeprobe betraf einen Honigwein-Aperitif<br />
(17 % vol.), der u.a. die Zutaten Gelée-Royal, Propolis, Holunder-Konzentrat<br />
und Blütenpollen enthielt. Die Aufmachung<br />
in der Produktbeschreibung enthielt zahlreiche Heilaussagen<br />
wie z. B. „Stärkt das vegetative Nervensystem,<br />
Hilft bei depressiven Verstimmungen, Entgiftet den Körper,<br />
Hilft bei Herz- und Kreislaufbeschwerden“ oder „Gut gegen<br />
Rheumatismus, Gicht“. Der Beschwerdeführer hatte<br />
diese Aussagen angezweifelt. Die genannten Wirkungsbehauptungen<br />
wurden als wissenschaftlich nicht belegbar<br />
und damit als irreführend beurteilt.<br />
Propolis, das von Bienen verarbeitete Kittharz, wurde vom<br />
BgVV nicht primär als Lebensmittel eingestuft und ist deswegen<br />
als nicht zugelassener Zusatzstoff zu bewerten.<br />
Ethylcarbamat-Gehalte in Steinobstbränden<br />
Nach wie vor stellen erhöhte Ethylcarbamat-Gehalte in<br />
Steinobstbränden ein Problem dar. Ethylcarbamat wurde<br />
vom BgVV als Stoff mit gentoxischen und krebserregenden<br />
Eigenschaften eingestuft und soll in Lebensmitteln so niedrig<br />
wie möglich gehalten werden. Die Beanstandungsquoten<br />
haben sich in den letzten Jahren nicht entscheidend<br />
verringert. <strong>2002</strong> mussten 4 Proben (= 33 %; 2001: 39 %)<br />
wegen Überschreitung des technischen Grenzwertes von<br />
0,8 mg/L beanstandet werden. Als Hauptursachen erhöhter<br />
Ethylcarbamat-Gehalte gelten nach wie vor z. B. falsche<br />
Vor- und Nachlaufabtrennung, das Zerschlagen der Kerne<br />
und inaktive Kupferoberflächen der Destillationsapparatur.<br />
Produkt Probenzahl Untersuchungs- Grenzwert; Anzahl der Grenzwertparameter<br />
Richtwert überschr.; Befund<br />
Steinobstbrände 12 Ethylcarbamat 0,8 mg/L (techn. Richtw.) 4<br />
Obstbrände 46 Methanol 1200 – 1350 g/hL r.A. 1 keine<br />
Angabe d. Alk.-Gehaltes ± 0,3 % vol 9<br />
Obstgeiste 11 erhöhte Anteile an z. B.: 1<br />
Gärungsnebenprodukten Methanol: 50 g/hL r.A.<br />
Ester: 1,3 g/hL r.A.<br />
höhere Alk.: 0,5 g/hL r.A.<br />
Wodka 20 Verfälschung mit Durchschnittswert von unauffällige Werte zw.<br />
Synthesesprit 14 C-Alkohol aus landw. 14 und 14,9 dpm/gC<br />
( 14 C-Aktivität) Rohstoffen 14,8 dpm/gC<br />
Tequila 6 Verfälschung mit Durchschnittswert von unauffällige Werte zw.<br />
Synthesesprit 14 C-Alkohol aus landw. 14,4 und 15,0 dpm/gC<br />
( 14 C-Aktivität) Rohstoffen 14,8 dpm/gC<br />
Liköre 35 Farbstoffe 10 – 200 mg/kg keine<br />
(je nach Farbstoff)<br />
Konservierungsstoffe Sorbin-, Benzoesäure: keine<br />
je 200 mg/L<br />
Angabe d. Alk.-Gehaltes ± 0,3 % vol 8<br />
Alkoholhaltige Getränke 26 Taurin 300 mg/L Spirituose 1<br />
(Alkoholgehalt zwischen Koffein 320 mg/L entspr. § 47 keine<br />
4 und 11 % vol.) LMBG-Allgemein-<br />
Tabelle: Schwerpunktuntersuchungen<br />
verfügung BgVV<br />
Farbstoffe 10 – 200 mg/kg keine<br />
(je nach Farbstoff)<br />
Konservierungsstoffe Sorbin-, Benzoesäure: keine<br />
je 200 mg/L<br />
Angabe d. Alk.-Gehaltes ± 0,3 % vol 8<br />
1 r.A.: reiner Alkohol<br />
Jahresbericht <strong>2002</strong><br />
Jahresbericht <strong>2002</strong><br />
Honig [40]<br />
Von 137 Proben waren 22 (16 %) zu beanstanden.<br />
Wichtige Parameter für die Qualitätsbeurteilung von<br />
Honig sind der Gehalt an Hydroxymethylfurfural (HMF)<br />
und die Enzymaktivität (Diastase und Saccharasaktivität).<br />
Sie dienen als Indikator für Naturbelassenheit und Frische<br />
und zeigen eine mögliche Wärmeschädigung an. In 5 von<br />
81 Honigen wurden HMF-Gehalte von mehr als 40 mg/kg<br />
festgestellt. Solche Honige dürfen nur noch als Back- oder<br />
Industriehonige in den Verkehr gebracht werden.<br />
Zwei Proben Waldhonig und eine Probe Tannenhonig waren<br />
zu beanstanden, da sie nicht die für Honigtautracht<br />
typischen sensorischen, physikalisch-chemischen und mikroskopischen<br />
Merkmale aufwiesen. Auch bei einer Probe<br />
Fenchelhonig ergab der Sinnenbefund und die mikroskopische<br />
Untersuchung, dass die Sortenbezeichnung<br />
unzutreffend war. Nach der Honigverordnung darf ein<br />
Honig nur dann als Sortenhonig bezeichnet werden, wenn<br />
er überwiegend von den genannten Pflanzen oder Blüten<br />
stammt. Bei einer weiteren Probe, welche zusammen mit<br />
Prospektmaterial zur Untersuchung vorgelegt wurde, waren<br />
die Aussagen im Werbematerial „Markenqualität aus<br />
Baden-Württemberg“ bzw. „...besser kann der Schwarzwald<br />
nicht schmecken“ irreführend, da bei der mikroskopischen<br />
Untersuchung eindeutig ausländische Trachtanteile<br />
festgestellt wurden.<br />
Eine weitere Probe war zu beanstanden, da dem Erzeugnis,<br />
dem 0,2 % Gelee Royale und 0,4 % Ferula hermonis<br />
Saft zugesetzt worden waren „viagraähnliche“ Wirkungen<br />
beigelegt wurden.<br />
Konfitüren, Gelees, Marmeladen,<br />
Fruchtzubereitungen [41]<br />
Von 57 Proben waren 9 (16%) zu beanstanden.<br />
Nach wie vor stellten Erzeugnisse aus der Direktvermarktung<br />
den Hauptanteil der Beanstandungen: neben<br />
fehlenden Kennzeichnungselementen wie Zutatenverzeichnis,<br />
Fruchtanteil, Gesamtzuckergehalt und Mindesthaltbarkeitsdatum<br />
waren es auch falsche Verkehrsbezeichnungen,<br />
die zu Beanstandungen führten. Vielfach<br />
war nicht bekannt, dass der Begriff „Marmelade“ nur für<br />
Erzeugnisse aus Zitrusfrüchten verwendet werden darf. Erzeugnisse<br />
mit höherem Fruchtanteil und konservierungsstoffhaltigem<br />
Gelierzucker wurden als „Konfitüren“ be-<br />
zeichnet, obwohl Konservierungsstoffe nur für zuckerarme<br />
Konfitüren mit einer Kennzeichnung gemäß der Nährwert-<br />
Kennzeichnungsverordnung zugelassen sind. Konservierungsstoffe<br />
waren in mehreren Fällen weder kenntlich gemacht<br />
noch in der Zutatenliste aufgeführt.<br />
Hydroxymethylfurfural (HMF) wird bei der thermischen<br />
Behandlung von Lebensmitteln als ein Haupt-Inter-mediärprodukt<br />
der Maillard-Reaktion gebildet. Hinweise auf eine<br />
mutagene und möglicherweise karzinogene Wirkung<br />
der Substanz sind vorhanden, jedoch bisher nicht gesichert.<br />
HMF gilt als unerwünschter Bestandteil und sollte<br />
daher in Lebensmitteln nur in technologisch unvermeidbaren<br />
Mengen enthalten sein. Da die toxikologische Bewertung<br />
nicht abgeschlossen ist, gibt es bisher noch keinen<br />
Grenzwert. Ein Wert von 1.500 mg/kg Trockenmasse<br />
(TM) wird als Grenzwert diskutiert. Neben anderen Lebensmitteln<br />
mit hohen HMF-Gehalten sind es vor allem<br />
Pflaumenmuse, die in den letzten Jahren durch hohe HMF-<br />
Werte aufgefallen sind. Im Untersuchungszeitraum wurden<br />
11 Pflaumenmuse und -konfitüren auf HMF untersucht.<br />
Die Werte lagen ausnahmslos unterhalb von 1500<br />
mg/kg TM. Auffällig ist die große Schwankungsbreite der<br />
Werte. Es wurden HMF-Werte zwischen 29 und 1280<br />
mg/kg TM bestimmt.<br />
Speiseeis [42]<br />
<strong>CVUA</strong> Stuttgart<br />
Von 466 Proben waren 60 (13 %) zu beanstanden.<br />
Im Berichtsjahr wurden 436 Speiseeisproben, bevorzugt<br />
von kleinen Eisdielen mit offenem, selbst hergestelltem Eis,<br />
mikrobiologisch untersucht. Insgesamt mussten 15 Eisproben<br />
(3 %) wegen mikrobieller Verunreinigung beanstandet<br />
werden. Ursache hierfür kann die Verwendung<br />
von verunreinigtem Ausgangsmaterial sein oder eine sekundäre<br />
Verunreinigung des Produktes im Betrieb zum Beispiel<br />
über unsaubere Flächen, Geräte oder Behältnisse,<br />
durch mangelnde Personalhygiene, durch das Aufbewahren<br />
in unabgedeckten Gefäßen oder durch die Verunreinigung<br />
beim Ausportionieren mit unsauberen Geräten.<br />
17 Proben Vanille-Speiseeis (von 31 untersuchten) wurden<br />
nicht mit der teuren Vanille (Vanilleschoten oder natürliches<br />
Vanillearoma) hergestellt, sondern ausschließlich<br />
oder zusätzlich mit dem synthetischen, naturidentischen<br />
Aromastoff Vanillin aromatisiert. Solche Erzeugnisse dürfen<br />
nur unter der Bezeichnung „... mit Vanillegeschmack“<br />
in Verkehr gebracht werden. Auch bei Verwendung von<br />
mit Vanillin angereicherten Vanilleschoten – wie vielfach<br />
üblich – ist die Bezeichnung „Vanilleeis“ nicht zulässig,<br />
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