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CVUA 2002 - Untersuchungsämter-BW

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56 <strong>CVUA</strong> Stuttgart<br />

Bei einer Aktion mit Sonderposten wurde ein Desinfektionsmittel<br />

angeboten, das aufgrund seines hohen Wirkstoffgehaltes<br />

– 20 %ige Lösung einer quarternären Ammoniumverbindung<br />

– nach den chemikalienrechtlichen<br />

Bestimmungen der EU als gefährliche Zubereitung einzustufen<br />

war. Das Desinfektionsmittel war ausschließlich<br />

in holländischer Sprache gekennzeichnet. Für Personen,<br />

die keine holländischen Sprachkenntnisse haben, waren<br />

die Gebrauchsanweisung, die Warnhinweise und Sicherheitsratschläge<br />

nicht verständlich. Das Produkt wurde als<br />

gesundheitsgefährdend beurteilt und aus dem Verkehr<br />

genommen.<br />

Haushaltsreiniger, die zusätzlich zur Handreinigung empfohlen<br />

waren, unterlagen mit dieser eindeutig kosmetischen<br />

Zweckbestimmung auch den kosmetikrechtlichen<br />

Kennzeichnungsvorschriften. Der Hersteller wurde auf die<br />

Pflichten eines Kosmetik-Herstellers hingewiesen.<br />

Haushaltsreiniger - Importware aus Geschäften mit ausländischen<br />

Betreibern<br />

Ausländische Reinigungsmittel aus Geschäften von ausländischen<br />

Betreibern, die von diesen oft nur in kleinen<br />

Mengen importiert werden, wurden hinsichtlich ihrer Zusammensetzung<br />

und Kennzeichnung überprüft, ob sie<br />

nach den in Deutschland gültigen Rechtsvorschriften verpackt<br />

und gekennzeichnet waren. Das Warenangebot<br />

in diesen Geschäften umfasst in beträchtlichem Umfang<br />

Reinigungs- und Bleichmittel auf Chlorbasis und stark alkalische<br />

Reiniger, die aus Spanien, Italien oder der Türkei<br />

stammen. Bei diesen Produkten handelt es sich um gefährliche<br />

Zubereitungen im Sinne des Gefahrstoffrechtes,<br />

die detaillierten Verpackungs- und Kennzeichnungsvorschriften<br />

unterliegen.<br />

Von 21 Proben waren 11 Proben mangelhaft gekennzeichnet.<br />

Gefahrensymbole waren in falscher Farbkombination<br />

aufgedruckt oder fehlten. Die Gefahrenbezeichnungen<br />

und Hinweise auf die jeweils besondere Gefahr und die<br />

Warnhinweise waren nicht deutlich sichtbar oder fehlten<br />

gänzlich. Die Proben wurden mit unseren Gutachten an<br />

die zuständigen Gewerbeaufsichtsbehörden weitergeleitet.<br />

Schon 1985 haben die deutschen Industrieverbände Körperpflege-<br />

und Waschmittel e.V. und Putz- und Pflegemittel<br />

e.V. beschlossen, die Gefährlichkeit von Haushaltsreinigern<br />

auf Chlorbasis deutlich zu mindern. Im Rahmen<br />

einer freiwilligen Vereinbarung wurde der Anwendungsbereich<br />

eingeschränkt. Insbesondere sollte die Anwendung<br />

im Toilettenbecken nicht mehr beworben werden.<br />

Denn im WC-Becken ist die Gefahr der Chlorgasentwick-<br />

lung am größten, weil Verbraucher neben aktivchlorhaltigen<br />

Reinigern zusätzlich auch saure Produkte zur Entfernung<br />

von Ablagerungen einsetzen. Sogenannte ACE-<br />

Reiniger, bei denen die Anwendung im WC-Becken empfohlen<br />

und WC-Becken abgebildet waren, wurden<br />

beanstandet.<br />

Ein stark alkalischer Reiniger aus der Türkei wurde in verschiedenen<br />

Aufmachungen angeboten, bei denen die<br />

gefährlichen Eigenschaften nicht genügend deutlich<br />

beschrieben waren. Bei einer Flasche fehlte sogar der kindergesicherte<br />

Verschluss. Alle diese Proben wurden wegen<br />

unzureichender deutscher Kennzeichnung und Verpackung<br />

als gefährlich für Anwender und Personen im Haushalt<br />

beurteilt und als gesundheitsschädlich im Sinne von<br />

§ 30 LMBG beanstandet.<br />

Bei 7 Proben fehlte die Registriernummer (UBA), die beim<br />

erstmaligen Inverkehrbringen von Wasch- und Reinigungsmitteln<br />

von Herstellern und Importeuren beim Bundesumweltamt<br />

beantragt werden muss. Die für die Überwachung<br />

des Wasch- und Reinigungsmittelgesetzes zuständigen<br />

Wasserbehörden wurden mit Gutachten<br />

informiert.<br />

Bedarfsgegenstände mit Körperkontakt<br />

und zur Körperpflege (82)<br />

Bedarfsgegenstände mit Lebensmittelkontakt<br />

(86)<br />

Spielwaren und Scherzartikel (85)<br />

Jahresbericht <strong>2002</strong><br />

Auch im Jahr <strong>2002</strong> wurden wieder geruchlich auffällige<br />

Kunststoffmaterialien unter die Lupe genommen.<br />

Insgesamt waren es 60 Proben aus unterschiedlichen Polymeren,<br />

die auf flüchtige, organische Stoffe untersucht<br />

wurden. Am Beispiel von 8 Proben aus PVC stellt sich das<br />

festgestellte Stoffspektrum wie in der Tabelle (r.o.)dar.<br />

Dieses Stoffspektrum hat sich insgesamt gewandelt, wie<br />

aus nebenstehender Abbildung ersichtlich: während im<br />

Jahr 2001 noch Styrol, Ethylbenzol, substituierte Benzole<br />

sowie Chlorbenzole in nicht unerheblichen Mengen nachgewiesen<br />

werden konnten, waren diese Stoffe im Jahr<br />

<strong>2002</strong> nicht gefunden worden. Dagegen wurden jetzt vermehrt<br />

Nonylphenole, aliphatische Kohlenwasserstoffe und<br />

höherkettige Alkohole nachgewiesen (GC/MS).<br />

Zusätzlich zu den Einzelstoffnachweisen wurden bei einigen<br />

Proben auch Summenbestimmungen (GC/FID) durch-<br />

Jahresbericht <strong>2002</strong><br />

Stoffe Gehalte in mg/kg Material<br />

geführt. Dabei zeigte sich, dass geruchlich nur schwach<br />

auffällige Materialien unter 600 mg flüchtige, organische<br />

Stoffe (berechnet als C24) pro Kilogramm Kunststoffmaterial<br />

aufwiesen, während bei stark riechenden Kunststoffen<br />

die summarisch ermittelten Gehalte zwischen 1000<br />

und 3300 mg/kg Material lagen. In Verbindung mit der<br />

gesundheitlichen Relevanz der o.a. Stoffe wurden die Erzeugnisse<br />

beanstandet und die Hersteller dazu aufgefordert,<br />

im Rahmen ihrer Sorgfaltspflicht nur gesundheitlich<br />

unbedenkliche Materialien in den Verkehr zu bringen und<br />

grundsätzlich das Minimierungsgebot zu beachten.<br />

<strong>CVUA</strong> Stuttgart<br />

Proben-Nr. 1 2 3 4 5 6 7 8<br />

substituierte Benzole 2 17 39 25 15 17<br />

Acetophenon 49 3 2 2<br />

Cyclohexanon 10 6 9 2 6 2<br />

Isophoron 690 12 6 10 11<br />

Xylole 12 1 16 12 7<br />

Phenol 6 29 19 8 20 12 12<br />

Nonylphenol 37 16 5 42 22 4<br />

Toluol 2 5 5 1 1<br />

Ethylhexanol 17 3 3 1<br />

aliphatische Alkohole<br />

(z.B. Dodecanol) 450 14 73 82 61 2 24<br />

aliphatische KW 32 8 12 7 14<br />

Tabelle: flüchtige organische Stoffe in PVC<br />

Abb.: flüchtige organische Stoffe in geruchlich auffälligen<br />

Kunststoffmaterialien<br />

90<br />

80<br />

70<br />

60<br />

50<br />

40<br />

30<br />

20<br />

10<br />

% 0<br />

2001 (50 Proben)<br />

Styrol Ethylbenzol<br />

Dichlorbenzol<br />

<strong>2002</strong> (60 Proben)<br />

Benzophenon<br />

Ethylhexanol<br />

Auch dieses Jahr wurden wieder doppelwandige Gegenstände<br />

untersucht, die mit zweiphasigen Flüssigkeiten<br />

befüllt sind. Darunter befanden sich Kugelschreiber, Karten-<br />

und Photohalter, Zahnbürsten, sowie Seifenschalen<br />

und -spender. Während die eine Phase aus Wasser, und daher<br />

gesundheitlich unbedenklich ist, besteht die andere<br />

aus aliphatischen und/oder alicyclischen Kohlenwasserstoffen,<br />

die geruchlich an Mineralöl erinnern. Letztere Phase<br />

hat die Eigenschaft aufgrund ihrer niedrigen Viskosität<br />

und Oberflächenspannung beim Verschlucken Lungenschäden<br />

zu verursachen (R65). Nach Chemikalienrecht<br />

müssen diese Flüssigkeiten daher ab einem Gehalt von<br />

über 10 Prozent mit einer entsprechenden Kennzeichnung<br />

versehen werden. Alle untersuchten Proben wiesen diese<br />

nicht oder in fehlerhafter Weise auf.<br />

Isophoron Xylole Toluol C3-C4-<br />

Benzole<br />

Cyclohexanon<br />

Phenol<br />

57

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