CVUA 2002 - Untersuchungsämter-BW
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56 <strong>CVUA</strong> Stuttgart<br />
Bei einer Aktion mit Sonderposten wurde ein Desinfektionsmittel<br />
angeboten, das aufgrund seines hohen Wirkstoffgehaltes<br />
– 20 %ige Lösung einer quarternären Ammoniumverbindung<br />
– nach den chemikalienrechtlichen<br />
Bestimmungen der EU als gefährliche Zubereitung einzustufen<br />
war. Das Desinfektionsmittel war ausschließlich<br />
in holländischer Sprache gekennzeichnet. Für Personen,<br />
die keine holländischen Sprachkenntnisse haben, waren<br />
die Gebrauchsanweisung, die Warnhinweise und Sicherheitsratschläge<br />
nicht verständlich. Das Produkt wurde als<br />
gesundheitsgefährdend beurteilt und aus dem Verkehr<br />
genommen.<br />
Haushaltsreiniger, die zusätzlich zur Handreinigung empfohlen<br />
waren, unterlagen mit dieser eindeutig kosmetischen<br />
Zweckbestimmung auch den kosmetikrechtlichen<br />
Kennzeichnungsvorschriften. Der Hersteller wurde auf die<br />
Pflichten eines Kosmetik-Herstellers hingewiesen.<br />
Haushaltsreiniger - Importware aus Geschäften mit ausländischen<br />
Betreibern<br />
Ausländische Reinigungsmittel aus Geschäften von ausländischen<br />
Betreibern, die von diesen oft nur in kleinen<br />
Mengen importiert werden, wurden hinsichtlich ihrer Zusammensetzung<br />
und Kennzeichnung überprüft, ob sie<br />
nach den in Deutschland gültigen Rechtsvorschriften verpackt<br />
und gekennzeichnet waren. Das Warenangebot<br />
in diesen Geschäften umfasst in beträchtlichem Umfang<br />
Reinigungs- und Bleichmittel auf Chlorbasis und stark alkalische<br />
Reiniger, die aus Spanien, Italien oder der Türkei<br />
stammen. Bei diesen Produkten handelt es sich um gefährliche<br />
Zubereitungen im Sinne des Gefahrstoffrechtes,<br />
die detaillierten Verpackungs- und Kennzeichnungsvorschriften<br />
unterliegen.<br />
Von 21 Proben waren 11 Proben mangelhaft gekennzeichnet.<br />
Gefahrensymbole waren in falscher Farbkombination<br />
aufgedruckt oder fehlten. Die Gefahrenbezeichnungen<br />
und Hinweise auf die jeweils besondere Gefahr und die<br />
Warnhinweise waren nicht deutlich sichtbar oder fehlten<br />
gänzlich. Die Proben wurden mit unseren Gutachten an<br />
die zuständigen Gewerbeaufsichtsbehörden weitergeleitet.<br />
Schon 1985 haben die deutschen Industrieverbände Körperpflege-<br />
und Waschmittel e.V. und Putz- und Pflegemittel<br />
e.V. beschlossen, die Gefährlichkeit von Haushaltsreinigern<br />
auf Chlorbasis deutlich zu mindern. Im Rahmen<br />
einer freiwilligen Vereinbarung wurde der Anwendungsbereich<br />
eingeschränkt. Insbesondere sollte die Anwendung<br />
im Toilettenbecken nicht mehr beworben werden.<br />
Denn im WC-Becken ist die Gefahr der Chlorgasentwick-<br />
lung am größten, weil Verbraucher neben aktivchlorhaltigen<br />
Reinigern zusätzlich auch saure Produkte zur Entfernung<br />
von Ablagerungen einsetzen. Sogenannte ACE-<br />
Reiniger, bei denen die Anwendung im WC-Becken empfohlen<br />
und WC-Becken abgebildet waren, wurden<br />
beanstandet.<br />
Ein stark alkalischer Reiniger aus der Türkei wurde in verschiedenen<br />
Aufmachungen angeboten, bei denen die<br />
gefährlichen Eigenschaften nicht genügend deutlich<br />
beschrieben waren. Bei einer Flasche fehlte sogar der kindergesicherte<br />
Verschluss. Alle diese Proben wurden wegen<br />
unzureichender deutscher Kennzeichnung und Verpackung<br />
als gefährlich für Anwender und Personen im Haushalt<br />
beurteilt und als gesundheitsschädlich im Sinne von<br />
§ 30 LMBG beanstandet.<br />
Bei 7 Proben fehlte die Registriernummer (UBA), die beim<br />
erstmaligen Inverkehrbringen von Wasch- und Reinigungsmitteln<br />
von Herstellern und Importeuren beim Bundesumweltamt<br />
beantragt werden muss. Die für die Überwachung<br />
des Wasch- und Reinigungsmittelgesetzes zuständigen<br />
Wasserbehörden wurden mit Gutachten<br />
informiert.<br />
Bedarfsgegenstände mit Körperkontakt<br />
und zur Körperpflege (82)<br />
Bedarfsgegenstände mit Lebensmittelkontakt<br />
(86)<br />
Spielwaren und Scherzartikel (85)<br />
Jahresbericht <strong>2002</strong><br />
Auch im Jahr <strong>2002</strong> wurden wieder geruchlich auffällige<br />
Kunststoffmaterialien unter die Lupe genommen.<br />
Insgesamt waren es 60 Proben aus unterschiedlichen Polymeren,<br />
die auf flüchtige, organische Stoffe untersucht<br />
wurden. Am Beispiel von 8 Proben aus PVC stellt sich das<br />
festgestellte Stoffspektrum wie in der Tabelle (r.o.)dar.<br />
Dieses Stoffspektrum hat sich insgesamt gewandelt, wie<br />
aus nebenstehender Abbildung ersichtlich: während im<br />
Jahr 2001 noch Styrol, Ethylbenzol, substituierte Benzole<br />
sowie Chlorbenzole in nicht unerheblichen Mengen nachgewiesen<br />
werden konnten, waren diese Stoffe im Jahr<br />
<strong>2002</strong> nicht gefunden worden. Dagegen wurden jetzt vermehrt<br />
Nonylphenole, aliphatische Kohlenwasserstoffe und<br />
höherkettige Alkohole nachgewiesen (GC/MS).<br />
Zusätzlich zu den Einzelstoffnachweisen wurden bei einigen<br />
Proben auch Summenbestimmungen (GC/FID) durch-<br />
Jahresbericht <strong>2002</strong><br />
Stoffe Gehalte in mg/kg Material<br />
geführt. Dabei zeigte sich, dass geruchlich nur schwach<br />
auffällige Materialien unter 600 mg flüchtige, organische<br />
Stoffe (berechnet als C24) pro Kilogramm Kunststoffmaterial<br />
aufwiesen, während bei stark riechenden Kunststoffen<br />
die summarisch ermittelten Gehalte zwischen 1000<br />
und 3300 mg/kg Material lagen. In Verbindung mit der<br />
gesundheitlichen Relevanz der o.a. Stoffe wurden die Erzeugnisse<br />
beanstandet und die Hersteller dazu aufgefordert,<br />
im Rahmen ihrer Sorgfaltspflicht nur gesundheitlich<br />
unbedenkliche Materialien in den Verkehr zu bringen und<br />
grundsätzlich das Minimierungsgebot zu beachten.<br />
<strong>CVUA</strong> Stuttgart<br />
Proben-Nr. 1 2 3 4 5 6 7 8<br />
substituierte Benzole 2 17 39 25 15 17<br />
Acetophenon 49 3 2 2<br />
Cyclohexanon 10 6 9 2 6 2<br />
Isophoron 690 12 6 10 11<br />
Xylole 12 1 16 12 7<br />
Phenol 6 29 19 8 20 12 12<br />
Nonylphenol 37 16 5 42 22 4<br />
Toluol 2 5 5 1 1<br />
Ethylhexanol 17 3 3 1<br />
aliphatische Alkohole<br />
(z.B. Dodecanol) 450 14 73 82 61 2 24<br />
aliphatische KW 32 8 12 7 14<br />
Tabelle: flüchtige organische Stoffe in PVC<br />
Abb.: flüchtige organische Stoffe in geruchlich auffälligen<br />
Kunststoffmaterialien<br />
90<br />
80<br />
70<br />
60<br />
50<br />
40<br />
30<br />
20<br />
10<br />
% 0<br />
2001 (50 Proben)<br />
Styrol Ethylbenzol<br />
Dichlorbenzol<br />
<strong>2002</strong> (60 Proben)<br />
Benzophenon<br />
Ethylhexanol<br />
Auch dieses Jahr wurden wieder doppelwandige Gegenstände<br />
untersucht, die mit zweiphasigen Flüssigkeiten<br />
befüllt sind. Darunter befanden sich Kugelschreiber, Karten-<br />
und Photohalter, Zahnbürsten, sowie Seifenschalen<br />
und -spender. Während die eine Phase aus Wasser, und daher<br />
gesundheitlich unbedenklich ist, besteht die andere<br />
aus aliphatischen und/oder alicyclischen Kohlenwasserstoffen,<br />
die geruchlich an Mineralöl erinnern. Letztere Phase<br />
hat die Eigenschaft aufgrund ihrer niedrigen Viskosität<br />
und Oberflächenspannung beim Verschlucken Lungenschäden<br />
zu verursachen (R65). Nach Chemikalienrecht<br />
müssen diese Flüssigkeiten daher ab einem Gehalt von<br />
über 10 Prozent mit einer entsprechenden Kennzeichnung<br />
versehen werden. Alle untersuchten Proben wiesen diese<br />
nicht oder in fehlerhafter Weise auf.<br />
Isophoron Xylole Toluol C3-C4-<br />
Benzole<br />
Cyclohexanon<br />
Phenol<br />
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