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Heft 9, vorderes Umschlagblatt Abb. Druck. Unterhaltung für ...

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Im „Werden“ begriffen war auch noch das Stadtrecht.<br />

Ob das Friedrichstädter Stadtrecht ursprünglich in holländischer oder in hochdeutscher Sprache<br />

konzipiert wurde, das ist seit Jahrzehnten strittig. Der Kieler Professor Wohlhaupter ging davon aus, daß<br />

es eine holländische Urfassung gegeben habe 16). Dr. Harry Schmidt dagegen trat mit Nachdruck da<strong>für</strong><br />

ein, daß „das Stadtrecht ursprünglich in deutscher, d.h. hochdeutscher Sprache konzipiert und dann erst<br />

ins Holländische übersetzt“ worden sei 17). Neue Nahrung hat diese Meinungsverschiedenheit erhalten,<br />

als unser Mitglied Paul Klinkisch die im Familienbesitz sorgsam gehütete Abschrift des von Marcus<br />

Gualtherus entworfenen Stadtrechts im vergangenen Jahr dem Landesarchiv zur Verwahrung übergeben<br />

hat 18). Diese Handschrift wird „als älteste deutschsprachige Überlieferung des Friedrichstädter<br />

Stadtrechts“ angesehen.<br />

Auch Gert von Rinteln kann zur Meinungsbildung beitragen, und wie ich meine, nicht unwesentlich.<br />

Dem Auszug aus dem Polizeiprotokoll vom 7. Februar 1633<br />

fügt er eine Anmerkung bei:<br />

St[adt] Recht ist endlich revidiert und<br />

corrigiert F, daabei in dem 3t articul an<br />

verordnung des Magistrats gesetzt, daß er<br />

1/2 aus Luth[eranern] bestehen soll. ist<br />

resolv[iert] : da solches wider octroy<br />

dawider Vorstellung zu thun.<br />

F aus dem hochteutschen concept des St[adt]<br />

Rechts ist zu ersehen, daß das St[adt] Recht<br />

von folgenden H[erren] corrigiert worden als<br />

von dem H[errn] Kanzler Ericus Hedemann J U D<br />

der die Correctur beygeschrieben,<br />

Petrus Jugert J U D<br />

Georg Heistermann J U D<br />

Georg Elssener Secretarius<br />

Es hätte der Erwähnung des „hochteutschen“ Konzeptes nicht bedurft, wenn es nur ein - eben ein<br />

hochdeutsches - Konzept<br />

<strong>Heft</strong> 9, S. 38<br />

<strong>Heft</strong> 9, S. 39<br />

gegeben hätte, das nach Genehmigung ins Holländische übersetzt worden wäre. Es waren holländische<br />

Remonstranten, die die „Regierung in dieser Stadt haben“ sollten. Sie sprachen, schrieben und dachten<br />

holländisch. Nur natürlich wäre es gewesen, wenn sie ihr Stadtrecht in ihrer eigenen Sprache zu Papier

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