Erörterungstermin
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diesen Einzelfall ausgestellte Einfahrerlaubnis. Er fährt<br />
dann auch gar nicht mehr durch die Schrankenanlage -<br />
auch das hatten wir schon dargestellt -, sondern vom<br />
Parkplatz durch eine separate Schranke auf das Betriebsgelände.<br />
Beim Hinausfahren kann er es dann wieder genauso<br />
machen.<br />
Es gibt also zwei völlig getrennte Bereiche. Stellen Sie<br />
es sich einmal vor: Sie haben drei Schranken. Es kommen<br />
drei LKWs an. Wenn die Fahrer dann mit ihrem Perso in<br />
das Pförtnerhäuschen gehen, ist die Zufahrt zu. Deshalb<br />
muss man die Verkehre, die zwangsläufig stehen bleiben<br />
müssen, weil die Fahrer aussteigen müssen, um sich anzumelden,<br />
von denen trennen, bei denen die Fahrer, weil<br />
eine permanente Einfahrerlaubnis vorhanden ist, mit einer<br />
kodierten Karte die Schrankenanlage einfach passieren<br />
können. Für die Letzteren braucht man aus der Dimensionierung<br />
heraus, aus der Verkehrsmenge heraus die drei<br />
Schranken zum Ein- und Ausfahren. Für die anderen, die<br />
sich die Einzelfallerlaubnis holen müssen, braucht man die<br />
Parkplätze.<br />
Die Fragen von Herrn Haldenwang betreffend die Vergleiche,<br />
die Stellplätze und die ganzen Geschichten beantworten<br />
wir nach einer kurzen Recherche, um es genau<br />
und richtig zu machen. Nur eines vorab: Auch wenn Sie<br />
500 LKW-Parkplätze bauen, Herr Haldenwang, erzeugen<br />
Sie nicht mehr Flugbewegungen. Die Anzahl der Flugbewegungen<br />
hängt von der Bahnkapazität ab, nicht von den<br />
Parkplätzen für LKWs, die Sie schaffen. Letztere sind<br />
nicht der limitierende Faktor in dieser Frage. Die Details,<br />
wie so oft, später.<br />
RA Mehler (Rechtsbeistand):<br />
Ich spreche wieder für die vorgenannten Einwenderinnen<br />
und Einwender, in diesem Falle insbesondere für die Stadt<br />
Mörfelden-Walldorf und für die Eheleute Preuß, Privateinwender<br />
aus Mörfelden-Walldorf.<br />
Ich habe hier die öffentliche Bekanntmachung vom<br />
23.12.1994 betreffend Durchführung des Raumordnungsgesetzes<br />
(ROG) und des Hessischen Landesplanungsgesetzes<br />
(HLPG), hier: Raumordnungsverfahren für die von<br />
der Flughafen Frankfurt am Main AG (FAG) auf dem Flughafen<br />
Frankfurt am Main geplante Cargo City Süd (CCS),<br />
Landesplanerische Beurteilung, Zulassung der Abweichungen<br />
und Maßgaben, vor mir liegen. Ich möchte daraus<br />
zitieren. Unter Nr. 3 heißt es zum Punkt Straßenanbindungen:<br />
„Das Gelände der Cargo City Süd ist über<br />
die geplante Erschließungsstraße einschließlich<br />
einer Betriebsstraße auf dem<br />
Flughafengelände zur Anschlussstelle AS<br />
Zeppelinheim der Bundesautobahn BAB 5<br />
an das öffentliche Straßenverkehrsnetz anzubinden<br />
(Verkehrskorridor). Soweit der geringere<br />
Teil des zu erwartenden Straßenverkehrsaufkommens<br />
über die bereits vorhandene<br />
Anbindung Flughafenring-Okrifteler<br />
Straße zum Tor 31 des Flughafengeländes<br />
erfolgt, ist eine Erschließung über die<br />
Kreisstraße K 152 aus Richtung Mörfelden-<br />
Walldorf mit Ausnahme des Ziel- und Quellverkehrs<br />
zwischen Flughafengelände und<br />
Mörfelden-Walldorf zu unterbinden. Zu diesem<br />
Zweck sind verkehrslenkende Maßnahmen<br />
zu treffen, damit die Wohngebiete<br />
von Mörfelden-Walldorf nicht beeinträchtigt<br />
werden. Diese Maßnahmen sind auf den<br />
Ziel- und Quellverkehr auch für die Fahrten<br />
zur Nachtzeit und für Transporte mit gefährlichen<br />
Gütern auszudehnen.“<br />
Soviel ich weiß, wird dem durch ein LKW-Fahrverbot von<br />
Mörfelden-Walldorf in Richtung Tor 31 nachgekommen. In<br />
Ansehung dieser Planungen für das neue Tor 31, das<br />
neue Parkhaus und die Abfertigungsanlagen für LKW-<br />
Verkehre richte ich die Frage an die Vorhabenträgerin:<br />
Bekennt sich die Vorhabenträgerin weiterhin zu der Maßgabe<br />
dieser Landesplanerischen Beurteilung oder nicht?<br />
Das war meine Frage.<br />
Amann (Antragstellerin):<br />
Es bleibt genauso bestehen. Die Erschließung erfolgt über<br />
den Norden. Es bleibt also bei dieser Beschränkung und<br />
Einschränkung für den Verkehr in der Relation Mörfelden-<br />
Walldorf - Tor 31.<br />
RA Mehler (Rechtsbeistand):<br />
Ich möchte jetzt aus dem ZIV-Gutachten - „Gutachten“ ist<br />
nach dem, was der Kollege Fislake ausgeführt hat, wohl in<br />
Anführungszeichen zu setzen - aus Band C, Gutachten<br />
G 5 - Auswirkungen des flughafeninduzierten Verkehrs -,<br />
Seite 37, zitieren:<br />
„Für den im Rahmen dieser Untersuchungen<br />
betrachteten Bereich der Kreisstraße in<br />
Höhe des Tores 31 ist von einer Zunahme<br />
der Kfz-Belastungen von derzeit rund<br />
11 120 Kfz in 24 Stunden auf rund<br />
14 740 Kfz in 24 Stunden (+ 33 %) im nördlichen<br />
Abschnitt und von derzeit rund<br />
8 130 Kfz in 24 Stunden auf rund 11 410 Kfz<br />
in 24 Stunden (+ 41 %) im südlichen Abschnitt<br />
auszugehen.“<br />
Können Sie mir sagen, wie das beides zueinander passt?<br />
Amann (Antragstellerin):<br />
Ich war beinahe erschrocken. Es sind aber PKWs und<br />
keine LKWs. Die Einschränkung bezieht sich auf LKWs.<br />
RA Mehler (Rechtsbeistand):<br />
Es heißt „Kfz“, wie ich Ihnen vorgelesen habe, also Kraftfahrzeuge,<br />
nicht PKWs.<br />
Amann (Antragstellerin):<br />
Das ändert aber nichts an der Aussage. Bei diesen Kfz<br />
handelt es sich um PKWs, nicht LKWs.<br />
Verhandlungsleiter Bickel:<br />
Gut, wir werden das prüfen und feststellen.<br />
<strong>Erörterungstermin</strong> zum Planfeststellungsverfahren betreffend A380-Werft am Flughafen Frankfurt/Main – 09.02.2004 15 – 19