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Erörterungstermin

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diesen Einzelfall ausgestellte Einfahrerlaubnis. Er fährt<br />

dann auch gar nicht mehr durch die Schrankenanlage -<br />

auch das hatten wir schon dargestellt -, sondern vom<br />

Parkplatz durch eine separate Schranke auf das Betriebsgelände.<br />

Beim Hinausfahren kann er es dann wieder genauso<br />

machen.<br />

Es gibt also zwei völlig getrennte Bereiche. Stellen Sie<br />

es sich einmal vor: Sie haben drei Schranken. Es kommen<br />

drei LKWs an. Wenn die Fahrer dann mit ihrem Perso in<br />

das Pförtnerhäuschen gehen, ist die Zufahrt zu. Deshalb<br />

muss man die Verkehre, die zwangsläufig stehen bleiben<br />

müssen, weil die Fahrer aussteigen müssen, um sich anzumelden,<br />

von denen trennen, bei denen die Fahrer, weil<br />

eine permanente Einfahrerlaubnis vorhanden ist, mit einer<br />

kodierten Karte die Schrankenanlage einfach passieren<br />

können. Für die Letzteren braucht man aus der Dimensionierung<br />

heraus, aus der Verkehrsmenge heraus die drei<br />

Schranken zum Ein- und Ausfahren. Für die anderen, die<br />

sich die Einzelfallerlaubnis holen müssen, braucht man die<br />

Parkplätze.<br />

Die Fragen von Herrn Haldenwang betreffend die Vergleiche,<br />

die Stellplätze und die ganzen Geschichten beantworten<br />

wir nach einer kurzen Recherche, um es genau<br />

und richtig zu machen. Nur eines vorab: Auch wenn Sie<br />

500 LKW-Parkplätze bauen, Herr Haldenwang, erzeugen<br />

Sie nicht mehr Flugbewegungen. Die Anzahl der Flugbewegungen<br />

hängt von der Bahnkapazität ab, nicht von den<br />

Parkplätzen für LKWs, die Sie schaffen. Letztere sind<br />

nicht der limitierende Faktor in dieser Frage. Die Details,<br />

wie so oft, später.<br />

RA Mehler (Rechtsbeistand):<br />

Ich spreche wieder für die vorgenannten Einwenderinnen<br />

und Einwender, in diesem Falle insbesondere für die Stadt<br />

Mörfelden-Walldorf und für die Eheleute Preuß, Privateinwender<br />

aus Mörfelden-Walldorf.<br />

Ich habe hier die öffentliche Bekanntmachung vom<br />

23.12.1994 betreffend Durchführung des Raumordnungsgesetzes<br />

(ROG) und des Hessischen Landesplanungsgesetzes<br />

(HLPG), hier: Raumordnungsverfahren für die von<br />

der Flughafen Frankfurt am Main AG (FAG) auf dem Flughafen<br />

Frankfurt am Main geplante Cargo City Süd (CCS),<br />

Landesplanerische Beurteilung, Zulassung der Abweichungen<br />

und Maßgaben, vor mir liegen. Ich möchte daraus<br />

zitieren. Unter Nr. 3 heißt es zum Punkt Straßenanbindungen:<br />

„Das Gelände der Cargo City Süd ist über<br />

die geplante Erschließungsstraße einschließlich<br />

einer Betriebsstraße auf dem<br />

Flughafengelände zur Anschlussstelle AS<br />

Zeppelinheim der Bundesautobahn BAB 5<br />

an das öffentliche Straßenverkehrsnetz anzubinden<br />

(Verkehrskorridor). Soweit der geringere<br />

Teil des zu erwartenden Straßenverkehrsaufkommens<br />

über die bereits vorhandene<br />

Anbindung Flughafenring-Okrifteler<br />

Straße zum Tor 31 des Flughafengeländes<br />

erfolgt, ist eine Erschließung über die<br />

Kreisstraße K 152 aus Richtung Mörfelden-<br />

Walldorf mit Ausnahme des Ziel- und Quellverkehrs<br />

zwischen Flughafengelände und<br />

Mörfelden-Walldorf zu unterbinden. Zu diesem<br />

Zweck sind verkehrslenkende Maßnahmen<br />

zu treffen, damit die Wohngebiete<br />

von Mörfelden-Walldorf nicht beeinträchtigt<br />

werden. Diese Maßnahmen sind auf den<br />

Ziel- und Quellverkehr auch für die Fahrten<br />

zur Nachtzeit und für Transporte mit gefährlichen<br />

Gütern auszudehnen.“<br />

Soviel ich weiß, wird dem durch ein LKW-Fahrverbot von<br />

Mörfelden-Walldorf in Richtung Tor 31 nachgekommen. In<br />

Ansehung dieser Planungen für das neue Tor 31, das<br />

neue Parkhaus und die Abfertigungsanlagen für LKW-<br />

Verkehre richte ich die Frage an die Vorhabenträgerin:<br />

Bekennt sich die Vorhabenträgerin weiterhin zu der Maßgabe<br />

dieser Landesplanerischen Beurteilung oder nicht?<br />

Das war meine Frage.<br />

Amann (Antragstellerin):<br />

Es bleibt genauso bestehen. Die Erschließung erfolgt über<br />

den Norden. Es bleibt also bei dieser Beschränkung und<br />

Einschränkung für den Verkehr in der Relation Mörfelden-<br />

Walldorf - Tor 31.<br />

RA Mehler (Rechtsbeistand):<br />

Ich möchte jetzt aus dem ZIV-Gutachten - „Gutachten“ ist<br />

nach dem, was der Kollege Fislake ausgeführt hat, wohl in<br />

Anführungszeichen zu setzen - aus Band C, Gutachten<br />

G 5 - Auswirkungen des flughafeninduzierten Verkehrs -,<br />

Seite 37, zitieren:<br />

„Für den im Rahmen dieser Untersuchungen<br />

betrachteten Bereich der Kreisstraße in<br />

Höhe des Tores 31 ist von einer Zunahme<br />

der Kfz-Belastungen von derzeit rund<br />

11 120 Kfz in 24 Stunden auf rund<br />

14 740 Kfz in 24 Stunden (+ 33 %) im nördlichen<br />

Abschnitt und von derzeit rund<br />

8 130 Kfz in 24 Stunden auf rund 11 410 Kfz<br />

in 24 Stunden (+ 41 %) im südlichen Abschnitt<br />

auszugehen.“<br />

Können Sie mir sagen, wie das beides zueinander passt?<br />

Amann (Antragstellerin):<br />

Ich war beinahe erschrocken. Es sind aber PKWs und<br />

keine LKWs. Die Einschränkung bezieht sich auf LKWs.<br />

RA Mehler (Rechtsbeistand):<br />

Es heißt „Kfz“, wie ich Ihnen vorgelesen habe, also Kraftfahrzeuge,<br />

nicht PKWs.<br />

Amann (Antragstellerin):<br />

Das ändert aber nichts an der Aussage. Bei diesen Kfz<br />

handelt es sich um PKWs, nicht LKWs.<br />

Verhandlungsleiter Bickel:<br />

Gut, wir werden das prüfen und feststellen.<br />

<strong>Erörterungstermin</strong> zum Planfeststellungsverfahren betreffend A380-Werft am Flughafen Frankfurt/Main – 09.02.2004 15 – 19

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