Handbuch für Investoren ... - Parmenion AG
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2.7 Ausländerrecht<br />
2.7.1 Personenverkehr<br />
Die Schweiz gehört zu den Ländern mit den höchsten Ausländeranteilen<br />
an derWohnbevölkerung: einViertel der Einwohner<br />
sind Ausländer. Zudem hat die Schweiz unter allen<br />
OECD-Staaten den höchsten Anteil von Asylsuchenden.<br />
Bei Einreise und Aufenthalt von Ausländern sind Reglementierungen<br />
über den Zugang zum Arbeitsmarkt zu beachten.<br />
Ausländer, die sich in der Schweiz ohne Ausübung einer<br />
Erwerbstätigkeit aufhalten wollen, z.B. als Tourist, können<br />
dies bis zu einer Dauer von drei Monaten bewilligungsfrei<br />
tun. Wenn sie aber einer Erwerbstätigkeit nachgehen wollen,<br />
benötigen sie in manchen Fällen eine Arbeits- und Aufenthaltsbewilligung.<br />
In welchen Fällen und mit welchem<br />
Verfahren, hängt davon ab, ob die Person<br />
• Bürger eines der bis 2004 beigetretenen EU-Staaten<br />
oder EFTA-Staatsangehöriger (d.h. Norwegen und Island)<br />
ist (EU 17), oder aber<br />
• Bürger eines Nicht-EU/-EFTA-Landes oder der neuen<br />
EU-Mitgliedländer Bulgarien und Rumänien (EU 8)<br />
2.7.2 Aufenthalt und Erwerbstätigkeit<br />
von EU- / EFTA-Staatsangehörigen<br />
Für EU-/EFTA-Staatsangehörige werden der freie Personenverkehr<br />
und damit die gleiche Behandlung wie <strong>für</strong> Schweizer<br />
durch schrittweise Öffnung des Arbeitsmarktes herbeigeführt.<br />
In drei Etappen erfolgt bis 2014 der Übergang zum<br />
freien Personenverkehr gemäss Gemeinschaftsrecht. Diese<br />
schrittweise Öffnung des Arbeitsmarktes zwischen der<br />
Schweiz und der EU/EFTA erfolgt gemäss dem Bilateralen<br />
Abkommen zwischen der Schweiz und der EU über die Personenfreizügigkeit.<br />
Sie betrifft Arbeitnehmer, Selbständige<br />
sowie Personen ohne Erwerbstätigkeit, soweit diese über<br />
ausreichende finanzielle Mittel verfügen, und bringt EU-Arbeitskräften<br />
gleiche Behandlung wie Schweizern.<br />
www.europa.admin.ch<br />
Integrationsbüro EDA/EVD<br />
www.bfm.admin.ch<br />
Bundesamt <strong>für</strong> Migration<br />
Für Angehörige der «alten» EU-Staaten, von Malta und Zypern<br />
(EU 17) sowie der EFTA-Mitglieder Norwegen und Island<br />
gilt bereits die vollständige Personenfreizügigkeit:<br />
• Seit Juni 2007 besteht auf dem Schweizer Arbeitsmarkt<br />
keine Bevorzugung einheimischer Arbeitnehmer mehr.<br />
• Die Kontrollen der Lohn- und anderen Arbeitsbedingungen<br />
<strong>für</strong> EU-/EFTA-Ausländer sind aufgehoben.<br />
• Die Grenzzonen <strong>für</strong> Grenzgänger gelten <strong>für</strong> EU-/EFTA-<br />
Ausländer nicht mehr. Diese können auf dem gesamten<br />
Gebiet der Schweiz eine unselbständige oder selbständige<br />
Erwerbstätigkeit ausüben.<br />
• Auch die zahlenmässigen Beschränkungen der Kurz- und<br />
Daueraufenthaltsgenehmigungen (Kontingente) sind weggefallen;<br />
es eröffnet sich vollständige geographische<br />
und berufliche Mobilität.<br />
• Nur noch Meldepflicht vorAufnahme einer Erwerbstätigkeit<br />
mit Aufenthalt in der Schweiz von weniger als vier<br />
Monaten.<br />
Für Angehörige der bis 2004 der EU beigetretenen osteuropäischen<br />
Länder (EU 8) gilt bis längstens 2011:<br />
• Der freie Personenverkehr wird schrittweise nach einem<br />
gesonderten Übergangsregime eingeführt, was bereits<br />
seit 2006 im Gang ist.<br />
• Bewilligungspflicht <strong>für</strong> jede Aufnahme einer Erwerbstätigkeit<br />
im Anstellungsverhältnis in der Schweiz.<br />
• Die zahlenmässigen Zulassungsbeschränkungen (Kontingente)<br />
<strong>für</strong> Daueraufenthalter (5 Jahre) bzw. <strong>für</strong> Kurzaufenthalter<br />
(bis zu 1 Jahr) werden schrittweise erhöht.<br />
• Inländervorrang: Anstellung ist möglich, wenn auf dem<br />
inländischen Arbeitsmarkt niemand mit vergleichbarer<br />
Qualifikation verfügbar.<br />
• Lohnkontrolle: Vor Erteilung einer Arbeitsbewilligung<br />
werden die Lohn- und Arbeitsbedingungen kontrolliert.<br />
• Eine selbständige Erwerbstätigkeit unterliegt der gleichen<br />
Regelung wie <strong>für</strong> EU 17-/EFTA-Angehörige, ausser<br />
<strong>für</strong> den Wechsel zur unselbständigen Tätigkeit, der bewilligungspflichtig<br />
bleibt.<br />
• Grenzzonen bleiben <strong>für</strong> Bürger aus EU 8 bestehen.<br />
Vgl. Kapitel 3 Die Schweiz und Europa<br />
2.7<br />
Selbständige Dienstleistungserbringer mit Firmensitz im<br />
EU/EFTA-Raum benötigen keine Bewilligung mehr <strong>für</strong> eine<br />
weniger als 90 Tage pro Kalenderjahr dauernde Tätigkeit in<br />
der Schweiz. Für sie genügt eine einfache Meldepflicht, die<br />
auch per Internet erledigt werden kann. Eine Ausnahme<br />
bilden Anbieter aus EU 8 in den Sparten Baugewerbe, Gartenbau,<br />
Reinigung sowie Bewachung/Sicherheit, die bewilligungspflichtig<br />
bleiben.<br />
www.bfm.admin.ch<br />
Online-Registrierung/Meldeverfahrenpflicht <strong>für</strong> bewilligungsfreie<br />
Erwerbstätigkeit<br />
Die Personenfreizügigkeit wird ergänzt durch flankierende<br />
Massnahmen gegen Lohn- und Sozialdumping sowie durch<br />
die gegenseitige Anerkennung von Berufsdiplomen und die<br />
Koordination der Sozialversicherung. Dies erleichtert die<br />
Rekrutierung von Mitarbeitern aus dem EU/EFTA-Raum so-