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Handbuch für Investoren ... - Parmenion AG

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2.7 Ausländerrecht<br />

2.7.1 Personenverkehr<br />

Die Schweiz gehört zu den Ländern mit den höchsten Ausländeranteilen<br />

an derWohnbevölkerung: einViertel der Einwohner<br />

sind Ausländer. Zudem hat die Schweiz unter allen<br />

OECD-Staaten den höchsten Anteil von Asylsuchenden.<br />

Bei Einreise und Aufenthalt von Ausländern sind Reglementierungen<br />

über den Zugang zum Arbeitsmarkt zu beachten.<br />

Ausländer, die sich in der Schweiz ohne Ausübung einer<br />

Erwerbstätigkeit aufhalten wollen, z.B. als Tourist, können<br />

dies bis zu einer Dauer von drei Monaten bewilligungsfrei<br />

tun. Wenn sie aber einer Erwerbstätigkeit nachgehen wollen,<br />

benötigen sie in manchen Fällen eine Arbeits- und Aufenthaltsbewilligung.<br />

In welchen Fällen und mit welchem<br />

Verfahren, hängt davon ab, ob die Person<br />

• Bürger eines der bis 2004 beigetretenen EU-Staaten<br />

oder EFTA-Staatsangehöriger (d.h. Norwegen und Island)<br />

ist (EU 17), oder aber<br />

• Bürger eines Nicht-EU/-EFTA-Landes oder der neuen<br />

EU-Mitgliedländer Bulgarien und Rumänien (EU 8)<br />

2.7.2 Aufenthalt und Erwerbstätigkeit<br />

von EU- / EFTA-Staatsangehörigen<br />

Für EU-/EFTA-Staatsangehörige werden der freie Personenverkehr<br />

und damit die gleiche Behandlung wie <strong>für</strong> Schweizer<br />

durch schrittweise Öffnung des Arbeitsmarktes herbeigeführt.<br />

In drei Etappen erfolgt bis 2014 der Übergang zum<br />

freien Personenverkehr gemäss Gemeinschaftsrecht. Diese<br />

schrittweise Öffnung des Arbeitsmarktes zwischen der<br />

Schweiz und der EU/EFTA erfolgt gemäss dem Bilateralen<br />

Abkommen zwischen der Schweiz und der EU über die Personenfreizügigkeit.<br />

Sie betrifft Arbeitnehmer, Selbständige<br />

sowie Personen ohne Erwerbstätigkeit, soweit diese über<br />

ausreichende finanzielle Mittel verfügen, und bringt EU-Arbeitskräften<br />

gleiche Behandlung wie Schweizern.<br />

www.europa.admin.ch<br />

Integrationsbüro EDA/EVD<br />

www.bfm.admin.ch<br />

Bundesamt <strong>für</strong> Migration<br />

Für Angehörige der «alten» EU-Staaten, von Malta und Zypern<br />

(EU 17) sowie der EFTA-Mitglieder Norwegen und Island<br />

gilt bereits die vollständige Personenfreizügigkeit:<br />

• Seit Juni 2007 besteht auf dem Schweizer Arbeitsmarkt<br />

keine Bevorzugung einheimischer Arbeitnehmer mehr.<br />

• Die Kontrollen der Lohn- und anderen Arbeitsbedingungen<br />

<strong>für</strong> EU-/EFTA-Ausländer sind aufgehoben.<br />

• Die Grenzzonen <strong>für</strong> Grenzgänger gelten <strong>für</strong> EU-/EFTA-<br />

Ausländer nicht mehr. Diese können auf dem gesamten<br />

Gebiet der Schweiz eine unselbständige oder selbständige<br />

Erwerbstätigkeit ausüben.<br />

• Auch die zahlenmässigen Beschränkungen der Kurz- und<br />

Daueraufenthaltsgenehmigungen (Kontingente) sind weggefallen;<br />

es eröffnet sich vollständige geographische<br />

und berufliche Mobilität.<br />

• Nur noch Meldepflicht vorAufnahme einer Erwerbstätigkeit<br />

mit Aufenthalt in der Schweiz von weniger als vier<br />

Monaten.<br />

Für Angehörige der bis 2004 der EU beigetretenen osteuropäischen<br />

Länder (EU 8) gilt bis längstens 2011:<br />

• Der freie Personenverkehr wird schrittweise nach einem<br />

gesonderten Übergangsregime eingeführt, was bereits<br />

seit 2006 im Gang ist.<br />

• Bewilligungspflicht <strong>für</strong> jede Aufnahme einer Erwerbstätigkeit<br />

im Anstellungsverhältnis in der Schweiz.<br />

• Die zahlenmässigen Zulassungsbeschränkungen (Kontingente)<br />

<strong>für</strong> Daueraufenthalter (5 Jahre) bzw. <strong>für</strong> Kurzaufenthalter<br />

(bis zu 1 Jahr) werden schrittweise erhöht.<br />

• Inländervorrang: Anstellung ist möglich, wenn auf dem<br />

inländischen Arbeitsmarkt niemand mit vergleichbarer<br />

Qualifikation verfügbar.<br />

• Lohnkontrolle: Vor Erteilung einer Arbeitsbewilligung<br />

werden die Lohn- und Arbeitsbedingungen kontrolliert.<br />

• Eine selbständige Erwerbstätigkeit unterliegt der gleichen<br />

Regelung wie <strong>für</strong> EU 17-/EFTA-Angehörige, ausser<br />

<strong>für</strong> den Wechsel zur unselbständigen Tätigkeit, der bewilligungspflichtig<br />

bleibt.<br />

• Grenzzonen bleiben <strong>für</strong> Bürger aus EU 8 bestehen.<br />

Vgl. Kapitel 3 Die Schweiz und Europa<br />

2.7<br />

Selbständige Dienstleistungserbringer mit Firmensitz im<br />

EU/EFTA-Raum benötigen keine Bewilligung mehr <strong>für</strong> eine<br />

weniger als 90 Tage pro Kalenderjahr dauernde Tätigkeit in<br />

der Schweiz. Für sie genügt eine einfache Meldepflicht, die<br />

auch per Internet erledigt werden kann. Eine Ausnahme<br />

bilden Anbieter aus EU 8 in den Sparten Baugewerbe, Gartenbau,<br />

Reinigung sowie Bewachung/Sicherheit, die bewilligungspflichtig<br />

bleiben.<br />

www.bfm.admin.ch<br />

Online-Registrierung/Meldeverfahrenpflicht <strong>für</strong> bewilligungsfreie<br />

Erwerbstätigkeit<br />

Die Personenfreizügigkeit wird ergänzt durch flankierende<br />

Massnahmen gegen Lohn- und Sozialdumping sowie durch<br />

die gegenseitige Anerkennung von Berufsdiplomen und die<br />

Koordination der Sozialversicherung. Dies erleichtert die<br />

Rekrutierung von Mitarbeitern aus dem EU/EFTA-Raum so-

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