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Handbuch für Investoren ... - Parmenion AG

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<strong>für</strong> die professionelle Vermögensverwaltung <strong>für</strong> Privatkunden<br />

und institutionelle Anleger. Mit einem Marktanteil von<br />

28% ist sie heute weltweit führend im grenzüberschreitenden<br />

Vermögensverwaltungsgeschäft.<br />

Diese dominierende Stellung erarbeitete sich der Bankenplatz<br />

Schweiz durch professionelle Betreuung, modernste<br />

Technologie und stabile politische und rechtliche Rahmenbedingungen.<br />

Detaillierte Informationen zum Leistungsspektrum<br />

sind bei allen Banken erhältlich.<br />

Vgl. Kapitel 5 Finanzierung<br />

www.swissprivatebankers.com<br />

Vereinigung Schweizer Privatbankiers<br />

2.12.3 Bankgeheimnis<br />

Für das Verständnis des schweizerischen Bankwesens sind<br />

verschiedene Eigenheiten und Grundsätze von Bedeutung:<br />

Der Bankkunde hat ein Recht auf Schutz seiner ökonomischen<br />

Privatsphäre. Das schweizerische Bankgeheimnis<br />

soll verhindern, dass Banken unerlaubt Informationen über<br />

ihre Kunden weitergeben (Art. 47 des Bundesgesetzes über<br />

Banken und Sparkassen). Genau genommen handelt es<br />

sich somit um ein Bank-Kundengeheimnis. Gleich wie der<br />

inländische Anleger geniesst der ausländische Kunde einen<br />

weitgehenden Schutz durch das Bankkundengeheimnis.<br />

www.admin.ch / ch / d / sr / 952_0 / a47.html<br />

Art. 47 Bankengesetz<br />

Die politischen Behörden wie auch die Wirtschaft stehen<br />

nach wie vor <strong>für</strong> das Bankkundengeheimnis ein.Als Garant<br />

<strong>für</strong> seinen Fortbestand können, trotz gelegentlich kritischen<br />

Stimmen aus dem In- und Ausland, im Übrigen die schweizerische<br />

Bundesverfassung und das Referendumsrecht gelten.<br />

Das Festhalten am Bankkundengeheimnis einerseits<br />

und die Ausgestaltung der Ausnahmen, der gesetzlich geregelten<br />

Offenlegungspflichten, sind in gleicher Weise von<br />

grosser Bedeutung. Das Bankgeheimnis bietet dann keinen<br />

Schutz, wenn der Verdacht besteht, dass Gelder im Zusammenhang<br />

mit einem nach schweizerischem Recht strafrechtlich<br />

relevanten Tatbestand auf einer schweizerischen<br />

Bank deponiert wurden. Auch bei Steuerbetrug (Urkundenfälschung)<br />

ist der Richter befugt, das Bankgeheimnis<br />

aufzuheben, und er kann einem ausländischen Gesuch um<br />

Rechtshilfe entsprechen. Bei reiner Steuerhinterziehung<br />

wird einem Gesuch um Rechtshilfe nicht entsprochen, weil<br />

das Schweizer Steuersystem auf dem Grundsatz der Selbstdeklaration<br />

beruht.<br />

Vgl. Kapitel 9 Besteuerung<br />

www.efd.admin.ch<br />

Das Bankgeheimnis<br />

2.12<br />

2.12.4 Nummernkonti<br />

Entgegen einer weit verbreiteten Annahme gibt es in der<br />

Schweiz keine anonymen Konten. Das Nummernkonto ist<br />

ein ganz gewöhnliches Bankkonto. Es bietet dem Kunden<br />

lediglich bankintern mehr Diskretion. Im Verkehr mit der<br />

Bank identifiziert sich der Kontoinhaber zwar bloss durch<br />

eine Nummer. Identität eines Nummernkontoinhabers ist<br />

indessen unerlässlich; sie ist aber nur wenigen ausgewählten<br />

Personen innerhalb der Bank bekannt. Auch Inhaber<br />

von Nummernkonti können keine Überweisungen ins Ausland<br />

tätigen, ohne dass die Bank den Namen des Auftraggebers<br />

bekannt gibt.<br />

2.12.5 Massnahmen gegen die<br />

Geldwäscherei, Insidergeschäfte und<br />

das organisierte Verbrechen<br />

Die Geldwäscherei ist unter Strafe gestellt; zusätzlich haben<br />

sich die Banken in einer Sorgfaltspflicht-Vereinbarung dazu<br />

verpflichtet, bei Aufnahme einer Geschäftsbeziehung den<br />

Vertragspartner zu identifizieren. Dies gilt <strong>für</strong> die Eröffnung<br />

von Konten und von Depots, die Vornahme von Treuhandgeschäften,<br />

die Vermietung von Schrankfächern sowie <strong>für</strong><br />

Kassageschäfte über Beträge von mehr als 25‘000 CHF.<br />

Darüber hinaus müssen neue Bankkunden schriftlich festhalten,<br />

wer wirtschaftliches Interesse an den deponierten<br />

Werten hat. Aufgrund des entsprechenden Bilateralen Abkommens<br />

Schweiz-EU wird die Schweiz bei Geldwäscherei<br />

internationale Rechtshilfe leisten, wenn die Vermögenswerte<br />

aus einem Abgabebetrug oder gewerbsmässigen<br />

Schmuggel stammen. Dabei ist auch das Waschen des Erlöses<br />

ein rechtshilfefähiger Abgabebetrug. Insidergeschäfte,<br />

d.h. das unerlaubte Ausnützen vertraulicher Informationen<br />

zur Beeinflussung von Börsenkursen, sind in der Schweiz<br />

ein Straftatbestand.<br />

Dem Organisierten Verbrechen widmen auch die Schweizer<br />

Behörden und Banken seit jeher höchste Aufmerksamkeit.<br />

Die Schweiz beteiligt sich intensiv an der Bekämpfung<br />

des Organisierten Verbrechens: Wer innerhalb einer<br />

kriminellen Organisation aktiv ist, kann auch dann erfasst<br />

werden, wenn die Beteiligung an einer einzelnen Tat nicht<br />

bewiesen werden kann. Bereits der Nachweis der tatkräftigen<br />

Unterstützung einer kriminellen Organisation genügt<br />

zur Verurteilung.<br />

www.ebk.admin.ch<br />

Eidg. Bankenkommission, Geldwäschereibekämpfung<br />

in der Schweiz, Oktober 2003 (pdf)<br />

www.europa.admin.ch<br />

Bilaterale Abkommen II, Fact Sheet Betrugsbekämpfung

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