Handbuch für Investoren ... - Parmenion AG
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<strong>für</strong> die professionelle Vermögensverwaltung <strong>für</strong> Privatkunden<br />
und institutionelle Anleger. Mit einem Marktanteil von<br />
28% ist sie heute weltweit führend im grenzüberschreitenden<br />
Vermögensverwaltungsgeschäft.<br />
Diese dominierende Stellung erarbeitete sich der Bankenplatz<br />
Schweiz durch professionelle Betreuung, modernste<br />
Technologie und stabile politische und rechtliche Rahmenbedingungen.<br />
Detaillierte Informationen zum Leistungsspektrum<br />
sind bei allen Banken erhältlich.<br />
Vgl. Kapitel 5 Finanzierung<br />
www.swissprivatebankers.com<br />
Vereinigung Schweizer Privatbankiers<br />
2.12.3 Bankgeheimnis<br />
Für das Verständnis des schweizerischen Bankwesens sind<br />
verschiedene Eigenheiten und Grundsätze von Bedeutung:<br />
Der Bankkunde hat ein Recht auf Schutz seiner ökonomischen<br />
Privatsphäre. Das schweizerische Bankgeheimnis<br />
soll verhindern, dass Banken unerlaubt Informationen über<br />
ihre Kunden weitergeben (Art. 47 des Bundesgesetzes über<br />
Banken und Sparkassen). Genau genommen handelt es<br />
sich somit um ein Bank-Kundengeheimnis. Gleich wie der<br />
inländische Anleger geniesst der ausländische Kunde einen<br />
weitgehenden Schutz durch das Bankkundengeheimnis.<br />
www.admin.ch / ch / d / sr / 952_0 / a47.html<br />
Art. 47 Bankengesetz<br />
Die politischen Behörden wie auch die Wirtschaft stehen<br />
nach wie vor <strong>für</strong> das Bankkundengeheimnis ein.Als Garant<br />
<strong>für</strong> seinen Fortbestand können, trotz gelegentlich kritischen<br />
Stimmen aus dem In- und Ausland, im Übrigen die schweizerische<br />
Bundesverfassung und das Referendumsrecht gelten.<br />
Das Festhalten am Bankkundengeheimnis einerseits<br />
und die Ausgestaltung der Ausnahmen, der gesetzlich geregelten<br />
Offenlegungspflichten, sind in gleicher Weise von<br />
grosser Bedeutung. Das Bankgeheimnis bietet dann keinen<br />
Schutz, wenn der Verdacht besteht, dass Gelder im Zusammenhang<br />
mit einem nach schweizerischem Recht strafrechtlich<br />
relevanten Tatbestand auf einer schweizerischen<br />
Bank deponiert wurden. Auch bei Steuerbetrug (Urkundenfälschung)<br />
ist der Richter befugt, das Bankgeheimnis<br />
aufzuheben, und er kann einem ausländischen Gesuch um<br />
Rechtshilfe entsprechen. Bei reiner Steuerhinterziehung<br />
wird einem Gesuch um Rechtshilfe nicht entsprochen, weil<br />
das Schweizer Steuersystem auf dem Grundsatz der Selbstdeklaration<br />
beruht.<br />
Vgl. Kapitel 9 Besteuerung<br />
www.efd.admin.ch<br />
Das Bankgeheimnis<br />
2.12<br />
2.12.4 Nummernkonti<br />
Entgegen einer weit verbreiteten Annahme gibt es in der<br />
Schweiz keine anonymen Konten. Das Nummernkonto ist<br />
ein ganz gewöhnliches Bankkonto. Es bietet dem Kunden<br />
lediglich bankintern mehr Diskretion. Im Verkehr mit der<br />
Bank identifiziert sich der Kontoinhaber zwar bloss durch<br />
eine Nummer. Identität eines Nummernkontoinhabers ist<br />
indessen unerlässlich; sie ist aber nur wenigen ausgewählten<br />
Personen innerhalb der Bank bekannt. Auch Inhaber<br />
von Nummernkonti können keine Überweisungen ins Ausland<br />
tätigen, ohne dass die Bank den Namen des Auftraggebers<br />
bekannt gibt.<br />
2.12.5 Massnahmen gegen die<br />
Geldwäscherei, Insidergeschäfte und<br />
das organisierte Verbrechen<br />
Die Geldwäscherei ist unter Strafe gestellt; zusätzlich haben<br />
sich die Banken in einer Sorgfaltspflicht-Vereinbarung dazu<br />
verpflichtet, bei Aufnahme einer Geschäftsbeziehung den<br />
Vertragspartner zu identifizieren. Dies gilt <strong>für</strong> die Eröffnung<br />
von Konten und von Depots, die Vornahme von Treuhandgeschäften,<br />
die Vermietung von Schrankfächern sowie <strong>für</strong><br />
Kassageschäfte über Beträge von mehr als 25‘000 CHF.<br />
Darüber hinaus müssen neue Bankkunden schriftlich festhalten,<br />
wer wirtschaftliches Interesse an den deponierten<br />
Werten hat. Aufgrund des entsprechenden Bilateralen Abkommens<br />
Schweiz-EU wird die Schweiz bei Geldwäscherei<br />
internationale Rechtshilfe leisten, wenn die Vermögenswerte<br />
aus einem Abgabebetrug oder gewerbsmässigen<br />
Schmuggel stammen. Dabei ist auch das Waschen des Erlöses<br />
ein rechtshilfefähiger Abgabebetrug. Insidergeschäfte,<br />
d.h. das unerlaubte Ausnützen vertraulicher Informationen<br />
zur Beeinflussung von Börsenkursen, sind in der Schweiz<br />
ein Straftatbestand.<br />
Dem Organisierten Verbrechen widmen auch die Schweizer<br />
Behörden und Banken seit jeher höchste Aufmerksamkeit.<br />
Die Schweiz beteiligt sich intensiv an der Bekämpfung<br />
des Organisierten Verbrechens: Wer innerhalb einer<br />
kriminellen Organisation aktiv ist, kann auch dann erfasst<br />
werden, wenn die Beteiligung an einer einzelnen Tat nicht<br />
bewiesen werden kann. Bereits der Nachweis der tatkräftigen<br />
Unterstützung einer kriminellen Organisation genügt<br />
zur Verurteilung.<br />
www.ebk.admin.ch<br />
Eidg. Bankenkommission, Geldwäschereibekämpfung<br />
in der Schweiz, Oktober 2003 (pdf)<br />
www.europa.admin.ch<br />
Bilaterale Abkommen II, Fact Sheet Betrugsbekämpfung