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Handbuch für Investoren ... - Parmenion AG

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3. Die Schweiz<br />

und Europa<br />

Rund 860’000 Bürger aus den 25 EU-Ländern arbeiten in der Schweiz. Das sind mehr als 20% aller hier Erwerbstätigen.<br />

Als Handelspartner ist die Schweiz der drittgrösste Warenlieferant und der zweitgrösste Kunde der EU, und<br />

44% der schweizerischen Direktinvestitionen erfolgen im EU-Raum. Die Schweiz ist zwar nicht Mitglied der EU; ein<br />

dichtes Netz von Verträgen, insbesondere die Bilateralen Abkommen der Schweiz mit der EU und generell enge wirtschaftliche<br />

Beziehungen sorgen jedoch da<strong>für</strong>, dass die Schweiz als Land, als Wirtschaftsstandort und als Finanzplatz<br />

in Europa ihre Rolle spielen kann.<br />

3.1 Marktzutritt<br />

Zwischen der Schweiz und der EU besteht bereits heute,<br />

ausser <strong>für</strong> Landwirtschafts- und einige sensible Produktegruppen,<br />

vollständiger Freihandel. Waren mit Ursprung in<br />

einem der 29 Mitgliedstaaten von EU und EFTA, der die<br />

Schweiz angehört, können kontingentsfrei und ohne Zollschranken<br />

zirkulieren. Gegenüber der EU gilt über den<br />

freien Güteraustausch hinaus auch freier Austausch von<br />

Dienstleistungen und von Kapital sowie im Personenverkehr<br />

ein bereits stark liberalisierter Arbeitsmarkt <strong>für</strong> Spezialisten,<br />

Forscher und Manager. Dennoch erschwerten zahlreiche<br />

Hemmnisse bisher den Marktzugang.<br />

Aufgrund der so genannten Bilateralen Abkommen zwischen<br />

der Schweiz und der EU, bestehend aus sieben sektoriellen<br />

Abkommen («Bilaterale I»), werden seit 2002<br />

sukzessive Marktzutrittsschranken beseitigt. Ein Paket<br />

von ergänzenden Abkommen, die so genannten «Bilateralen<br />

II», bringt schrittweise weitere Marktöffnungen und<br />

eine erweiterte grenzüberschreitende Zusammenarbeit.<br />

Für zahlreiche Schweizer Firmen ist der europäische Markt<br />

bedeutender als der einheimische. Die Bilateralen Abkommen<br />

ermöglichen ihnen einen beinahe gleichberechtigten<br />

Marktzutritt zu Europa unter stabilen Rahmenbedingungen.<br />

Von der Schweiz aus kann ein Markt mit einer<br />

Bevölkerung von 490 Millionen ungehindert erschlossen<br />

und bearbeitet werden. Im Zusammenhang mit Investitionen<br />

in der Schweiz sind die folgenden Bestimmungen von<br />

besonderer praktischer Bedeutung:<br />

3.1.1 Personenfreizügigkeit<br />

Der freie Personenverkehr wird durch eine schrittweise Öffnung<br />

des Arbeitsmarktes zwischen der Schweiz und der EU<br />

herbeigeführt. Sie betrifft Arbeitnehmer, Selbständige und<br />

Personen ohne Erwerbstätigkeit, die über ausreichende<br />

finanzielle Mittel verfügen, und bringt EU-Arbeitskräften<br />

gleiche Behandlung wie Inländern. Im Verhältnis zu den<br />

bisherigen 15 EU-Ländern sowie Malta und Zypern (EU 17)<br />

ist die Bevorzugung einheimischer Arbeitnehmer und Kontrollen<br />

der Lohn- und andern Arbeitsbedingungen <strong>für</strong> EU-<br />

Ausländer bereits weggefallen, und im Dienstleistungsverkehr<br />

können ausländische Arbeitnehmer und Selbständige<br />

bis zu 90 Tage pro Kalenderjahr tätig sein. Seit Mitte 2007<br />

entfallen <strong>für</strong> EU-17-Angehörige auch die zahlenmässige<br />

Beschränkung der Kurz- und Daueraufenthaltsgenehmi-<br />

gungen sowie die Grenzzonen <strong>für</strong> Grenzgänger. Der Übergang<br />

zum freien Personenverkehr zwischen der Schweiz<br />

und EU 17 gemäss Gemeinschaftsrecht ist im Jahr 2011<br />

vollzogen, <strong>für</strong> Schweizer in der EU bereits heute. Ergänzt<br />

wird das Freizügigkeitsrecht durch die gegenseitige Anerkennung<br />

von Berufsdiplomen in reglementierten Berufen<br />

und die Koordination der Sozialversicherung. Die Schweizer<br />

Wirtschaft kann leichter Arbeitskräfte im EU-Raum rekrutieren<br />

und dort Ausbildungsmöglichkeiten nutzen. Das<br />

steigert die Effizienz des Arbeitsmarktes und fördert die<br />

Verfügbarkeit hoch qualifizierter Arbeitskräfte.<br />

Vgl. Kapitel 2.7 Ausländerrecht<br />

3.1.2 Abbau technischer Handelshemmnisse<br />

Für die meisten Industrieerzeugnisse werden künftig Konformitätsbewertungen<br />

wie die Prüfung, Zertifizierung und<br />

die Produktzulassung gegenseitig anerkannt. Nachzertifizierungen<br />

bei der Ausfuhr in die EU sind nicht mehr nötig.<br />

Produktprüfungen durch von der EU anerkannte Schweizer<br />

Prüfstellen genügen. Eine doppelte Prüfung nach<br />

den schweizerischen Anforderungen und nach denen der<br />

EU fällt damit weg. Auch da, wo sich EU- und Schweizer<br />

Vorschriften unterscheiden und weiterhin zwei Konformitätsnachweise<br />

nötig sind, können beide von der schweizerischen<br />

Bewertungsstelle vorgenommen werden. Dies<br />

erleichtert administrative Abläufe, wirkt kostensenkend<br />

und stärkt die Wettbewerbsposition der Exportindustrie.<br />

3.1.3 Forschung<br />

Schweizer Forschungsinstitute, Universitäten und Unternehmen<br />

können in vollem Umfange an allen Aktionen und<br />

Programmen der EU-Rahmenprogramme teilnehmen. Dabei<br />

geht es insbesondere um die Programme zur Förderung<br />

der Mobilität der Forscher und um die Massnahmen<br />

zu Gunsten von KMU. Schweizer Forscher können eigene<br />

Projekte umsetzen und leiten. Gerade Schweizer KMU-Betriebe<br />

mit ihrer Erfahrung in der grenzüberschreitenden<br />

Zusammenarbeit können dadurch leichter Zugang zu Erkenntnissen<br />

erhalten, die sie am Markt verwerten können.<br />

3.1.4 Schienen-, Strassen- und Luftverkehr<br />

Das Landverkehrsabkommen regelt die schrittweise gegenseitige<br />

Öffnung der Verkehrsmärkte auf Strasse und Schie-

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