Handbuch für Investoren ... - Parmenion AG
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3. Die Schweiz<br />
und Europa<br />
Rund 860’000 Bürger aus den 25 EU-Ländern arbeiten in der Schweiz. Das sind mehr als 20% aller hier Erwerbstätigen.<br />
Als Handelspartner ist die Schweiz der drittgrösste Warenlieferant und der zweitgrösste Kunde der EU, und<br />
44% der schweizerischen Direktinvestitionen erfolgen im EU-Raum. Die Schweiz ist zwar nicht Mitglied der EU; ein<br />
dichtes Netz von Verträgen, insbesondere die Bilateralen Abkommen der Schweiz mit der EU und generell enge wirtschaftliche<br />
Beziehungen sorgen jedoch da<strong>für</strong>, dass die Schweiz als Land, als Wirtschaftsstandort und als Finanzplatz<br />
in Europa ihre Rolle spielen kann.<br />
3.1 Marktzutritt<br />
Zwischen der Schweiz und der EU besteht bereits heute,<br />
ausser <strong>für</strong> Landwirtschafts- und einige sensible Produktegruppen,<br />
vollständiger Freihandel. Waren mit Ursprung in<br />
einem der 29 Mitgliedstaaten von EU und EFTA, der die<br />
Schweiz angehört, können kontingentsfrei und ohne Zollschranken<br />
zirkulieren. Gegenüber der EU gilt über den<br />
freien Güteraustausch hinaus auch freier Austausch von<br />
Dienstleistungen und von Kapital sowie im Personenverkehr<br />
ein bereits stark liberalisierter Arbeitsmarkt <strong>für</strong> Spezialisten,<br />
Forscher und Manager. Dennoch erschwerten zahlreiche<br />
Hemmnisse bisher den Marktzugang.<br />
Aufgrund der so genannten Bilateralen Abkommen zwischen<br />
der Schweiz und der EU, bestehend aus sieben sektoriellen<br />
Abkommen («Bilaterale I»), werden seit 2002<br />
sukzessive Marktzutrittsschranken beseitigt. Ein Paket<br />
von ergänzenden Abkommen, die so genannten «Bilateralen<br />
II», bringt schrittweise weitere Marktöffnungen und<br />
eine erweiterte grenzüberschreitende Zusammenarbeit.<br />
Für zahlreiche Schweizer Firmen ist der europäische Markt<br />
bedeutender als der einheimische. Die Bilateralen Abkommen<br />
ermöglichen ihnen einen beinahe gleichberechtigten<br />
Marktzutritt zu Europa unter stabilen Rahmenbedingungen.<br />
Von der Schweiz aus kann ein Markt mit einer<br />
Bevölkerung von 490 Millionen ungehindert erschlossen<br />
und bearbeitet werden. Im Zusammenhang mit Investitionen<br />
in der Schweiz sind die folgenden Bestimmungen von<br />
besonderer praktischer Bedeutung:<br />
3.1.1 Personenfreizügigkeit<br />
Der freie Personenverkehr wird durch eine schrittweise Öffnung<br />
des Arbeitsmarktes zwischen der Schweiz und der EU<br />
herbeigeführt. Sie betrifft Arbeitnehmer, Selbständige und<br />
Personen ohne Erwerbstätigkeit, die über ausreichende<br />
finanzielle Mittel verfügen, und bringt EU-Arbeitskräften<br />
gleiche Behandlung wie Inländern. Im Verhältnis zu den<br />
bisherigen 15 EU-Ländern sowie Malta und Zypern (EU 17)<br />
ist die Bevorzugung einheimischer Arbeitnehmer und Kontrollen<br />
der Lohn- und andern Arbeitsbedingungen <strong>für</strong> EU-<br />
Ausländer bereits weggefallen, und im Dienstleistungsverkehr<br />
können ausländische Arbeitnehmer und Selbständige<br />
bis zu 90 Tage pro Kalenderjahr tätig sein. Seit Mitte 2007<br />
entfallen <strong>für</strong> EU-17-Angehörige auch die zahlenmässige<br />
Beschränkung der Kurz- und Daueraufenthaltsgenehmi-<br />
gungen sowie die Grenzzonen <strong>für</strong> Grenzgänger. Der Übergang<br />
zum freien Personenverkehr zwischen der Schweiz<br />
und EU 17 gemäss Gemeinschaftsrecht ist im Jahr 2011<br />
vollzogen, <strong>für</strong> Schweizer in der EU bereits heute. Ergänzt<br />
wird das Freizügigkeitsrecht durch die gegenseitige Anerkennung<br />
von Berufsdiplomen in reglementierten Berufen<br />
und die Koordination der Sozialversicherung. Die Schweizer<br />
Wirtschaft kann leichter Arbeitskräfte im EU-Raum rekrutieren<br />
und dort Ausbildungsmöglichkeiten nutzen. Das<br />
steigert die Effizienz des Arbeitsmarktes und fördert die<br />
Verfügbarkeit hoch qualifizierter Arbeitskräfte.<br />
Vgl. Kapitel 2.7 Ausländerrecht<br />
3.1.2 Abbau technischer Handelshemmnisse<br />
Für die meisten Industrieerzeugnisse werden künftig Konformitätsbewertungen<br />
wie die Prüfung, Zertifizierung und<br />
die Produktzulassung gegenseitig anerkannt. Nachzertifizierungen<br />
bei der Ausfuhr in die EU sind nicht mehr nötig.<br />
Produktprüfungen durch von der EU anerkannte Schweizer<br />
Prüfstellen genügen. Eine doppelte Prüfung nach<br />
den schweizerischen Anforderungen und nach denen der<br />
EU fällt damit weg. Auch da, wo sich EU- und Schweizer<br />
Vorschriften unterscheiden und weiterhin zwei Konformitätsnachweise<br />
nötig sind, können beide von der schweizerischen<br />
Bewertungsstelle vorgenommen werden. Dies<br />
erleichtert administrative Abläufe, wirkt kostensenkend<br />
und stärkt die Wettbewerbsposition der Exportindustrie.<br />
3.1.3 Forschung<br />
Schweizer Forschungsinstitute, Universitäten und Unternehmen<br />
können in vollem Umfange an allen Aktionen und<br />
Programmen der EU-Rahmenprogramme teilnehmen. Dabei<br />
geht es insbesondere um die Programme zur Förderung<br />
der Mobilität der Forscher und um die Massnahmen<br />
zu Gunsten von KMU. Schweizer Forscher können eigene<br />
Projekte umsetzen und leiten. Gerade Schweizer KMU-Betriebe<br />
mit ihrer Erfahrung in der grenzüberschreitenden<br />
Zusammenarbeit können dadurch leichter Zugang zu Erkenntnissen<br />
erhalten, die sie am Markt verwerten können.<br />
3.1.4 Schienen-, Strassen- und Luftverkehr<br />
Das Landverkehrsabkommen regelt die schrittweise gegenseitige<br />
Öffnung der Verkehrsmärkte auf Strasse und Schie-