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Handbuch für Investoren ... - Parmenion AG

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1 Definition der Wirtschaftlichen<br />

Erneuerungsgebiete siehe<br />

Kap. 12.2<br />

9.1 9.2<br />

www.estv.admin.ch<br />

Weiterführende Literatur und Fachpublikation:<br />

Die Vorzüge des schweizerischen Steuersystems,<br />

Hrsg. Schweizerische Steuerkonferenz, Ausgabe 2002<br />

9.2 Unternehmensbesteuerung<br />

Steuerrechtlich relevant ist die Einteilung der Unternehmungen<br />

in Personen- und Kapitalgesellschaften (juristische<br />

Personen) gemäss Obligationenrecht. Personengesellschaften<br />

sind keine juristischen Personen. Der Gewinn<br />

bzw. das Vermögen wird bei den einzelnen Gesellschaftern<br />

– als natürliche Personen – besteuert, und zwar im Verhältnis<br />

ihrer «Beteiligung». Voraussetzung <strong>für</strong> die Besteuerung<br />

ist das Vorhandensein einer Betriebsstätte oder eines<br />

Geschäftsortes in der Schweiz. Da in der Schweiz Kapitalgesellschaften<br />

– auch bei kleinen Verhältnissen – vorherrschend<br />

sind, wird in der Folge primär auf Kapitalgesellschaften<br />

eingegangen.<br />

Vgl. Kapitel 4.1 Unternehmensformen<br />

9.2.1 Besteuerung der Kapitalgesellschaften<br />

Eine Schweizer Gesellschaft (regelmässig Aktiengesellschaft<br />

oder GmbH) oder eine Betriebsstätte unterliegt der<br />

Steuerpflicht auf Gewinn und Kapital. Das Unternehmen<br />

wird an seinem Sitz oder am tatsächlichen Ort seiner wirtschaftlichen<br />

Zugehörigkeit besteuert. Das Steuerrecht unterscheidet<br />

die Kapitalgesellschaften nach ihrem Zweck:<br />

Betriebsgesellschaft<br />

Ein Unternehmen, das sich hauptsächlich Fabrikations-,<br />

Handelsund/oder Dienstleistungsaufgaben widmet.<br />

Holdinggesellschaft<br />

Eine Kapitalgesellschaft mit dem hauptsächlichen Zweck<br />

der dauernden Verwaltung von Beteiligungen an anderen<br />

Gesellschaften.<br />

Verwaltungsgesellschaft<br />

Übt ihre Geschäftstätigkeit vorwiegend im Ausland aus.<br />

Sie hat entweder den Zweck, Interessen aus dem Ausland<br />

organisatorisch zusammenzufassen (Finanzierungsfunktion,<br />

Verwertung von immateriellen Rechten, Marketingberatung<br />

usw.) oder entfaltet ihre Tätigkeit vorwiegend<br />

im Ausland (Einkauf/Verkauf von Waren im Ausland/ins<br />

Ausland).<br />

Von den Aktivitäten der Gesellschaften hängt es ab, ob sie<br />

normal besteuert oder steuerlich begünstigt werden. Steu-<br />

www.estv.admin.ch / data<br />

Eidg. Steuerverwaltung, Publikation «Ein Kurzabriss<br />

über das schweizerische Steuersystem»,<br />

Ausgabe 2007 (pdf)<br />

errechtlich relevant ist nicht die Rechtsform der Unternehmung,<br />

sondern vielmehr, ob es sich um eine Betriebs-, Holding-,<br />

oder Verwaltungsgesellschaft handelt.<br />

Besteuerungsregime nach Gesellschaftstyp<br />

und Steuerhoheit<br />

Gesellschafts- Bund Kanton / Gemeinde<br />

zweck Gewinn Gewinn Kapital<br />

Betrieb<br />

- Regelfall Normale Besteuerung<br />

- Vergünstigung nur in Erneue- möglich bis<br />

rungsgebieten längstens<br />

<strong>für</strong> neue Unter- 10 Jahre<br />

nehmen möglich 1<br />

Holding Vergünstigung oder Befreiung<br />

Verwaltung normale Vergünstigung<br />

Besteuerung<br />

9.2.2 Besteuerung der Betriebsgesellschaft<br />

Die Aktiengesellschaft entrichtet Steuern auf dem Gewinn<br />

und auf dem Kapital; je nach Unternehmenszweck wird die<br />

Aktiengesellschaft normal besteuert oder sie kann steuerlich<br />

begünstigt werden. Dies gilt auch <strong>für</strong> die GmbH.<br />

Vgl. Kapitel 12.2 Instrumente der Bundesbehörden<br />

Ertrags- oder Gewinnsteuer<br />

Für die Berechnung des steuerbaren Reingewinns ist vom<br />

Saldo der Gewinn- und Verlustrechnung auszugehen,<br />

wobei gewisse Berichtigungen vorzunehmen sind. So lassen<br />

die Kantone und der Bund den Abzug von früheren<br />

Geschäftsverlusten, zweckgebundenen Rücklagen (Forschung,<br />

Restrukturierung) und bezahlten Steuern zu. Die<br />

steuerlichen Abschreibungsmöglichkeiten sind grosszügig<br />

bemessen. Die Abschreibungssätze variieren je nach<br />

Lebensdauer der Vermögenswerte.<br />

www.estv.admin.ch / data<br />

Merkblatt Abschreibungen auf dem Anlagevermögen geschäftlicher<br />

Betriebe

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