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Handbuch für Investoren ... - Parmenion AG

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9.2 9.3<br />

Bundes- und im Übrigen auch auf kantonaler Ebene gewährt.<br />

Im Ergebnis entfällt darum bei der reinen Holdinggesellschaft<br />

die Bundessteuer weitgehend.<br />

Die Kantone befreien ausserdem Holdinggesellschaften<br />

(Zweck Beteiligungsverwaltung) von sämtlichen Ertragssteuern<br />

(Holdingprivileg). Die Holdinggesellschaft ist dementsprechend<br />

auf einen (kantonalen) Beteiligungsabzug<br />

nicht angewiesen. Im Ergebnis sind jede Dividende und jeder<br />

Gewinn aus einer Veräusserung und selbst Zinserträge<br />

usw. steuerfrei.<br />

9.2.4 Besteuerung<br />

der Verwaltungsgesellschaft<br />

Gesellschaften mit Funktionen, welche die Schweiz nicht<br />

übermässig belasten, werden ebenfalls ganz oder teilweise<br />

steuerlich privilegiert, dies jedoch nur auf Ebene der<br />

Kantone, nicht aber durch den Bund. Diese Verwaltungsgesellschaften<br />

können von Schweizern oder von Ausländern<br />

beherrscht sein. In der Praxis werden sie oft auch als<br />

Hilfsgesellschaften, gemischte (Domizil-)Gesellschaften<br />

oder Basisgesellschaften bezeichnet, entsprechend den<br />

von Kanton zu Kanton unterschiedlich umschriebenen Teilfunktionen.<br />

Die Vielfalt in den Kantonen ist aufgrund der<br />

föderalistischen Ausgestaltung der Steuergesetze gross,<br />

allerdings ist die Steuerbelastung in allen Kantonen recht<br />

ähnlich.<br />

Voraussetzung <strong>für</strong> eine derartige kantonale Steuerentlastung<br />

ist, dass diese Gesellschaften ihre Geschäftstätigkeit<br />

im Ausland entfalten. In der Praxis werden solche Tätigkeiten<br />

als Ausland-Ausland-Geschäfte bezeichnet. Ein solches<br />

Geschäft kann beispielsweise darin bestehen, dass<br />

eine derartige Gesellschaft im Ausland Waren einkauft, die<br />

wieder ins Ausland (Konzern) verkauft werden. Diese Gesellschaften<br />

können – oder müssen – je nach Anerkennung<br />

im Ausland über Personal und eigene Büroräumlichkeiten<br />

in der Schweiz verfügen.<br />

Die Kantone gewähren der Verwaltungsgesellschaft weitgehende<br />

Steuervergünstigungen, indem Gewinn (und Ka-<br />

9.3 Besteuerung natürlicher Personen<br />

Natürliche Personen, die in der Schweiz ihren Wohnsitz<br />

haben oder die sich in der Schweiz aufhalten und hier<br />

erwerbstätig sind, unterliegen der Steuerpflicht in der<br />

Schweiz. Der Bund beschränkt sich auf die Besteuerung<br />

des Einkommens, während die Kantone und Gemeinden<br />

Einkommen und Vermögen besteuern. Selbst die Steuern<br />

<strong>für</strong> die Arbeitseinkommen (Ausnahmen Ausländer ohne<br />

Niederlassungsbewilligung) werden in der Regel nicht vom<br />

Arbeitgeber in Abzug gebracht, sondern nach dem Prin-<br />

pital) zu einem ermässigten Satz besteuert werden. In aller<br />

Regel werden je nach Kanton höchstens 1/10 bis 1/15 der<br />

normalen Ertragssteuer erhoben. Voraussetzung ist, dass<br />

die Gesellschaft in der Schweiz keine (direkte) Geschäftstätigkeit<br />

ausübt. Weiterführende Informationen zu Domizil-,<br />

Verwaltungs- und Hilfsgesellschaften sowie zu den geeigneten<br />

Cross-Border-Strukturen vermitteln neben den Dokumentationen<br />

und Internet-Informationen der kantonalen<br />

Wirtschaftsförderungen zahlreiche Fachschriften spezialisierter<br />

Treuhand- und Steuerberatungsfirmen.<br />

Vgl. Kapitel 13.1 Adressen<br />

www.vischer.com<br />

Direktinvestitionen in der Schweiz,<br />

VISCHER Anwälte und Notare (2007)<br />

www.kpmg.ch<br />

How Switzerland attracts international headquarters,<br />

KPMG (2006)<br />

www.eycom.ch<br />

Kompetenzzentrum Deutschland/Schweiz, Ernst & Young<br />

9.2.5 Besteuerung der Zweigniederlassung<br />

Die Zweigniederlassung ist steuerlich eine Betriebsstätte,<br />

die einer natürlichen oder juristischen Person mit Sitz im<br />

Ausland gehört. Sie ist entsprechend nur beschränkt steuerpflichtig<br />

<strong>für</strong> die wirtschaftliche Zugehörigkeit zur Schweiz.<br />

Die Zweigniederlassung einer ausländischen Kapitalgesellschaft<br />

oder einer ausländischen Personengesellschaft wird<br />

in der Schweiz wie eine Kapitalgesellschaft besteuert.<br />

Damit steuerlich eine Betriebsstätte vorliegt, muss eine<br />

ständige Geschäftseinrichtung bestehen, die auf eigene<br />

Rechnung zum Gewinn des Unternehmens beiträgt oder<br />

betriebstechnisch von Bedeutung ist.Schweizerische Zweigniederlassungen<br />

werden nur <strong>für</strong> den der inländischen Betriebsstätte<br />

zurechenbaren Ertrag besteuert. Die Ausscheidung<br />

des Gewinns zwischen Mutterhaus und Betriebsstätte<br />

erfolgt in der Regel gestützt auf die Buchhaltung der<br />

Zweigniederlassung.<br />

zip der Selbstdeklaration in einem Veranlagungsverfahren<br />

nachträglich erhoben.<br />

Natürliche Personen ohne Wohnsitz oder Aufenthalt in der<br />

Schweiz unterliegen hier kraft wirtschaftlicher Zugehörigkeit<br />

einer beschränkten Steuerpflicht.Das betrifft u.a.die Mitglieder<br />

der Geschäftsleitung (Verwaltungsräte) von ausländischen<br />

Unternehmen mit Betriebsstätte in der Schweiz.<br />

Vgl. Kapitel 9.3.4 Quellenbesteuerung

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