Handbuch für Investoren ... - Parmenion AG
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9.2 9.3<br />
Bundes- und im Übrigen auch auf kantonaler Ebene gewährt.<br />
Im Ergebnis entfällt darum bei der reinen Holdinggesellschaft<br />
die Bundessteuer weitgehend.<br />
Die Kantone befreien ausserdem Holdinggesellschaften<br />
(Zweck Beteiligungsverwaltung) von sämtlichen Ertragssteuern<br />
(Holdingprivileg). Die Holdinggesellschaft ist dementsprechend<br />
auf einen (kantonalen) Beteiligungsabzug<br />
nicht angewiesen. Im Ergebnis sind jede Dividende und jeder<br />
Gewinn aus einer Veräusserung und selbst Zinserträge<br />
usw. steuerfrei.<br />
9.2.4 Besteuerung<br />
der Verwaltungsgesellschaft<br />
Gesellschaften mit Funktionen, welche die Schweiz nicht<br />
übermässig belasten, werden ebenfalls ganz oder teilweise<br />
steuerlich privilegiert, dies jedoch nur auf Ebene der<br />
Kantone, nicht aber durch den Bund. Diese Verwaltungsgesellschaften<br />
können von Schweizern oder von Ausländern<br />
beherrscht sein. In der Praxis werden sie oft auch als<br />
Hilfsgesellschaften, gemischte (Domizil-)Gesellschaften<br />
oder Basisgesellschaften bezeichnet, entsprechend den<br />
von Kanton zu Kanton unterschiedlich umschriebenen Teilfunktionen.<br />
Die Vielfalt in den Kantonen ist aufgrund der<br />
föderalistischen Ausgestaltung der Steuergesetze gross,<br />
allerdings ist die Steuerbelastung in allen Kantonen recht<br />
ähnlich.<br />
Voraussetzung <strong>für</strong> eine derartige kantonale Steuerentlastung<br />
ist, dass diese Gesellschaften ihre Geschäftstätigkeit<br />
im Ausland entfalten. In der Praxis werden solche Tätigkeiten<br />
als Ausland-Ausland-Geschäfte bezeichnet. Ein solches<br />
Geschäft kann beispielsweise darin bestehen, dass<br />
eine derartige Gesellschaft im Ausland Waren einkauft, die<br />
wieder ins Ausland (Konzern) verkauft werden. Diese Gesellschaften<br />
können – oder müssen – je nach Anerkennung<br />
im Ausland über Personal und eigene Büroräumlichkeiten<br />
in der Schweiz verfügen.<br />
Die Kantone gewähren der Verwaltungsgesellschaft weitgehende<br />
Steuervergünstigungen, indem Gewinn (und Ka-<br />
9.3 Besteuerung natürlicher Personen<br />
Natürliche Personen, die in der Schweiz ihren Wohnsitz<br />
haben oder die sich in der Schweiz aufhalten und hier<br />
erwerbstätig sind, unterliegen der Steuerpflicht in der<br />
Schweiz. Der Bund beschränkt sich auf die Besteuerung<br />
des Einkommens, während die Kantone und Gemeinden<br />
Einkommen und Vermögen besteuern. Selbst die Steuern<br />
<strong>für</strong> die Arbeitseinkommen (Ausnahmen Ausländer ohne<br />
Niederlassungsbewilligung) werden in der Regel nicht vom<br />
Arbeitgeber in Abzug gebracht, sondern nach dem Prin-<br />
pital) zu einem ermässigten Satz besteuert werden. In aller<br />
Regel werden je nach Kanton höchstens 1/10 bis 1/15 der<br />
normalen Ertragssteuer erhoben. Voraussetzung ist, dass<br />
die Gesellschaft in der Schweiz keine (direkte) Geschäftstätigkeit<br />
ausübt. Weiterführende Informationen zu Domizil-,<br />
Verwaltungs- und Hilfsgesellschaften sowie zu den geeigneten<br />
Cross-Border-Strukturen vermitteln neben den Dokumentationen<br />
und Internet-Informationen der kantonalen<br />
Wirtschaftsförderungen zahlreiche Fachschriften spezialisierter<br />
Treuhand- und Steuerberatungsfirmen.<br />
Vgl. Kapitel 13.1 Adressen<br />
www.vischer.com<br />
Direktinvestitionen in der Schweiz,<br />
VISCHER Anwälte und Notare (2007)<br />
www.kpmg.ch<br />
How Switzerland attracts international headquarters,<br />
KPMG (2006)<br />
www.eycom.ch<br />
Kompetenzzentrum Deutschland/Schweiz, Ernst & Young<br />
9.2.5 Besteuerung der Zweigniederlassung<br />
Die Zweigniederlassung ist steuerlich eine Betriebsstätte,<br />
die einer natürlichen oder juristischen Person mit Sitz im<br />
Ausland gehört. Sie ist entsprechend nur beschränkt steuerpflichtig<br />
<strong>für</strong> die wirtschaftliche Zugehörigkeit zur Schweiz.<br />
Die Zweigniederlassung einer ausländischen Kapitalgesellschaft<br />
oder einer ausländischen Personengesellschaft wird<br />
in der Schweiz wie eine Kapitalgesellschaft besteuert.<br />
Damit steuerlich eine Betriebsstätte vorliegt, muss eine<br />
ständige Geschäftseinrichtung bestehen, die auf eigene<br />
Rechnung zum Gewinn des Unternehmens beiträgt oder<br />
betriebstechnisch von Bedeutung ist.Schweizerische Zweigniederlassungen<br />
werden nur <strong>für</strong> den der inländischen Betriebsstätte<br />
zurechenbaren Ertrag besteuert. Die Ausscheidung<br />
des Gewinns zwischen Mutterhaus und Betriebsstätte<br />
erfolgt in der Regel gestützt auf die Buchhaltung der<br />
Zweigniederlassung.<br />
zip der Selbstdeklaration in einem Veranlagungsverfahren<br />
nachträglich erhoben.<br />
Natürliche Personen ohne Wohnsitz oder Aufenthalt in der<br />
Schweiz unterliegen hier kraft wirtschaftlicher Zugehörigkeit<br />
einer beschränkten Steuerpflicht.Das betrifft u.a.die Mitglieder<br />
der Geschäftsleitung (Verwaltungsräte) von ausländischen<br />
Unternehmen mit Betriebsstätte in der Schweiz.<br />
Vgl. Kapitel 9.3.4 Quellenbesteuerung