Handbuch für Investoren ... - Parmenion AG
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ne <strong>für</strong> Personen und Güter sowie Gebührensysteme, die<br />
sich am Verursacherprinzip orientieren. Der Netzzugang in<br />
der EU erhöht die Wettbewerbsfähigkeit der Bahnen, und<br />
<strong>für</strong> Schweizer Transporteure ergeben sich neue Marktchancen.<br />
Schweizerische Fluggesellschaften erhalten auf Gegenseitigkeit<br />
Zugang zum liberalisierten europäischen Luftverkehrsmarkt.<br />
Ihre Wettbewerbsposition und Attraktivität als<br />
Allianzpartner verbessert sich. Von den Regionalflughäfen<br />
aus sind Ausweitungen des Flugangebotes kleinerer Luftverkehrsgesellschaften<br />
zu erwarten. Duty-free-Verkauf auf<br />
Schweizer Flughäfen oder auf Flügen von und nach der<br />
Schweiz bleibt weiterhin möglich.<br />
Vgl. Kapitel 10.3 Bahn und Strasse, Luftverkehr<br />
3.1.5 Öffentliches Beschaffungswesen<br />
Der Geltungsbereich der WTO-Regeln über das öffentliche<br />
Beschaffungswesen wird auf die Gemeinden ausgedehnt.<br />
Die 50-%-Ursprungsklauseln und das Kriterium eines um<br />
3% günstigeren Angebotes als Bedingung <strong>für</strong> den Zuschlag<br />
an ein Schweizer Unternehmen entfallen nun auch<br />
in allen Bereichen, die nicht durch das WTO-Abkommen gedeckt<br />
sind, wie z.B. Telekommunikation und Schienenverkehr.<br />
Auch Aufträge der aufgrund eines besonderen oder<br />
ausschliesslichen Rechts tätigen Unternehmungen in der<br />
Wasser- und Energieversorgung, in Verkehr und Telekommunikation<br />
müssen oberhalb bestimmter Schwellenwerte<br />
nach den WTO-Regeln ausgeschrieben werden. Da<strong>für</strong> steht<br />
ein elektronisches Informationssystem zur Verfügung. Dies<br />
vergrössert den Markt und senkt Kosten. Schweizer Firmen<br />
erhalten durch die Öffnung des öffentlichen Beschaffungswesens<br />
so einen diskriminierungsfreien Zugang zu einem<br />
bedeutenden öffentlichen Auftragsvolumen.<br />
www.simap.ch<br />
Informationssystem über das öffentliche<br />
Beschaffungswesen der Schweiz<br />
3.1.6 Handel mit Agrarprodukten<br />
Gegenseitige Zollkonzessionen <strong>für</strong> Produkte, die <strong>für</strong> die<br />
Schweiz und die EU besonders wichtig sind, und Vereinfachungen<br />
technischer Vorschriften werden sich <strong>für</strong> die<br />
Konsumenten vorteilhaft auswirken und die Exportchancen<br />
von landwirtschaftlichen Qualitätsprodukten erhöhen.<br />
www.europa.admin.ch<br />
«Bilaterale Abkommen I»<br />
3.1.7 Ergänzende Abkommen<br />
Unter einer Reihe von weiteren Regelungen («Bilaterale<br />
II») kommt im Zusammenhang mit Ansiedlungsvorhaben<br />
in der Schweiz zwei neuen Abkommen besondere Bedeutung<br />
zu.<br />
Zinsbesteuerung: Zur Besteuerung der Zinseinkünfte von<br />
EU-Bürgern in der Schweiz erhebt die Schweiz einen Steuerrückbehalt<br />
auf Zinserträgen von EU-Bürgern von schrittweise<br />
bis zu 35%, dessen Ertrag grösstenteils an die EU-<br />
Länder ausbezahlt wird. Die Schweiz behält im Gegenzug<br />
ihr Bankgeheimnis. Verbundene Unternehmen mit Hauptsitz<br />
in der Schweiz sowie Tochtergesellschaften in den<br />
EU-Mitgliedländern zahlen keine Quellensteuern auf Zahlungen<br />
von Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren mehr.<br />
Der Wegfall dieser steuerlichen Diskriminierung erhöht die<br />
Attraktivität des Wirtschaftsstandortes Schweiz.<br />
Vgl. Kapitel 9 Besteuerung<br />
www.swissbanking.org<br />
Schweizerische Bankiervereinigung SBVg<br />
«Schengen»-Abkommen: Die Schweiz erhält Anschluss an<br />
die Instrumente der EU-Sicherheitszusammenarbeit. Das<br />
Schengen-Abkommen hebt die Personenkontrollen an den<br />
Grenzen auf. Da<strong>für</strong> wird die Zusammenarbeit von Justiz<br />
und Polizei verstärkt. Mit dem Schengen-Visum können<br />
visumspflichtige ausländische Spezialisten von Schweizer<br />
Firmen ohne spezielle Visa-Verfahren schnell und unkompliziert<br />
zeitweise <strong>für</strong> ihre Arbeitgeber in der EU arbeiten.<br />
Vgl. Kapitel 2.7 Ausländerrecht<br />
www.europa.admin.ch<br />
«Bilaterale Abkommen II»<br />
3.1