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Handbuch für Investoren ... - Parmenion AG

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1 Höchstnote = 7<br />

Quelle: WEF, The Global<br />

Competitiveness Report,<br />

2006-2007, Tab. 14<br />

www.weforum.org<br />

7.2 7.3<br />

schon auf der betrieblichen Ebene eine einvernehmliche<br />

Lösung gesucht. Diese Grundeinstellung geht zurück auf<br />

das so genannte Friedensabkommen zwischen den Schweizer<br />

Arbeitgeber- und Arbeitnehmerorganisationen aus dem<br />

Jahr 1937. Der darin vereinbarten gegenseitigen Friedenspflicht<br />

entsprechend streben die Sozialpartner die Konfliktlösung<br />

auf dem Weg des Gesprächs und unter Verzicht auf<br />

Kampfmassnahmen an. Lösungsorientierte Arbeitsmarktpartner-Beziehungen<br />

sind auch heute der Regelfall.<br />

Gutes Einvernehmen Arbeitnehmer-Arbeitgeber<br />

Rang Note 1 Rang Note 1<br />

Dänemark 1 6,3 Österreich 7 5,9<br />

Singapur 2 6,2 Niederlande 10 5,7<br />

Schweiz 3 6,0 Grossbritannien 18 5,4<br />

Japan 5 5,9 Deutschland 29 5,1<br />

USA 34 5,0<br />

Gesamtarbeitsverträge (GAV) werden zwischen einem Arbeitgeber<br />

oder einem Arbeitgeberverband und einer Gewerkschaft<br />

vereinbart. In der Schweiz gibt es davon über<br />

1‘000 verschiedene Typen. Arbeitgeber und Arbeitnehmer<br />

sind frei, ob sie solchen Verbänden beitreten wollen. Rund<br />

50% der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Privatwirtschaft<br />

sind einem Gesamtarbeitsvertrag unterstellt.<br />

Die Vorschriften der Tarifverträge müssen aber nur dann<br />

übernommen werden, wenn der betreffende Betrieb einem<br />

Verband angehört.Arbeitgeber und Arbeitnehmer sind frei,<br />

ob sie einem entsprechenden Verband beitreten wollen.<br />

Einzelne Gesamtarbeitsverträge sind vom Bundesrat allgemeinverbindlich<br />

erklärt worden. Sie sind damit auch<br />

gegenüber nicht beteiligten Arbeitgebern anwendbar.<br />

Gegenwärtig sind rund 30 allgemeinverbindlich erklärte<br />

Gesamtarbeitsverträge in Kraft. Diesen Verträgen sind insgesamt<br />

ungefähr 30‘000 Arbeitgeber und 200‘000 Arbeitnehmer<br />

unterstellt.<br />

Vgl. Kapitel 6.2 Arbeitskosten<br />

www.sozialpartner.ch<br />

Der GAV in der Maschinen-, Elektro- und Metallindustrie<br />

7.3 Arbeitszeit und Urlaub<br />

7.3.1 Normalarbeitszeit, Höchstarbeitszeit<br />

und Arbeitszeitmodelle<br />

Die gesetzlichen Höchstarbeitszeiten sind in der Schweiz<br />

seit vielen Jahrzehnten unverändert. Industrie, Handel und<br />

Dienstleistungsbetriebe haben engere Limiten als die Berufe<br />

in Gewerbe, Gesundheitswesen. Man unterscheidet<br />

zwischen Normalarbeitszeit und Höchstarbeitszeit. Diese<br />

Unterscheidung ist <strong>für</strong> die Überstunden und <strong>für</strong> die Überzeit<br />

von Bedeutung. Die betriebliche Normalarbeitszeit<br />

ist diejenige Zeit, die gemäss Arbeitsvertrag oder GAV in<br />

7.2.4 Mitwirkung, Arbeitnehmervertretung<br />

(Betriebsverfassungsrecht)<br />

Nach europäischem Recht ist die Möglichkeit der Einsetzung<br />

eines Betriebsrates an wesentlich geringere Voraussetzungen<br />

gebunden als in der Schweiz. Vor allem aber<br />

haben die Betriebsräte in Europa viel weitergehende Kompetenzen<br />

als die so genannten Arbeitnehmervertretungen<br />

nach Schweizer Recht. Der wesentliche Unterschied liegt<br />

vor allem darin, dass die schweizerische Arbeitnehmervertretung<br />

im Gegensatz zum Betriebsrat keine Möglichkeit<br />

besitzt, eine eigene Auffassung durchzusetzen oder eine<br />

Entscheidung zu erzwingen. Sie hat lediglich Informations-,<br />

Anhörungs- und Mitberatungsrechte. Die Wahrnehmung<br />

dieser Rechte muss jedoch den Arbeitnehmern in der Regel<br />

vor dem Entscheid des Arbeitgebers gewährleistet werden.<br />

Die Anzahl der Fälle, in denen eine Arbeitnehmervertretung<br />

beigezogen werden muss, hält sich in engen Grenzen.<br />

Anspruch auf eine Arbeitnehmervertretung: In Betrieben<br />

mit mindestens 50 Arbeitnehmern können diese aus ihrer<br />

Mitte eine oder mehrere Vertretungen bestellen. Wird keine<br />

Arbeitnehmervertretung bestellt, so stehen die Informations-<br />

und Mitspracherechte den Arbeitnehmern direkt zu.<br />

Informations- und Mitwirkungsrechte: Die Arbeitnehmervertretung<br />

hat Anrecht auf rechtzeitige und umfassende<br />

Informationen über alle Angelegenheiten, deren Kenntnis<br />

Voraussetzung <strong>für</strong> eine ordnungsgemässe Erfüllung ihrer<br />

Aufgaben ist. Mindestens einmal jährlich hat der Arbeitgeber<br />

die Arbeitnehmervertretung über die Auswirkungen<br />

des Geschäftsganges auf die Beschäftigung und die Beschäftigten<br />

zu informieren. Der Arbeitnehmervertretung<br />

bestehen besondere Mitwirkungsrechte zu:<br />

• in Fragen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes<br />

• bei der Organisation der Arbeitszeit und der Gestaltung<br />

der Stundenpläne<br />

• beim Übergang des Betriebes oder eines Betriebsteils<br />

• bei Massenentlassungen.<br />

einem Betrieb zu leisten ist. Sie beträgt in der Schweiz zwischen<br />

40-44 Std. pro Woche.<br />

In der Praxis bestehen vielfältige Möglichkeiten, die Arbeitszeit<br />

den Bedürfnissen des Betriebes anzupassen. Als<br />

Beispiele seien nur erwähnt: Gleitende Arbeitszeit, Bandbreitenmodell,<br />

Zwei- bzw. Mehrschicht-Betrieb oder ununterbrochener<br />

Betrieb (7 x 24 Std. x 365 Tage). Insbesondere<br />

beim ununterbrochenen Betrieb können die täglichen und<br />

wöchentlichen Höchstarbeitszeiten verlängert und die Ruhezeit<br />

anders verteilt werden.

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