Handbuch für Investoren ... - Parmenion AG
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1 Höchstnote = 7<br />
Quelle: WEF, The Global<br />
Competitiveness Report,<br />
2006-2007, Tab. 14<br />
www.weforum.org<br />
7.2 7.3<br />
schon auf der betrieblichen Ebene eine einvernehmliche<br />
Lösung gesucht. Diese Grundeinstellung geht zurück auf<br />
das so genannte Friedensabkommen zwischen den Schweizer<br />
Arbeitgeber- und Arbeitnehmerorganisationen aus dem<br />
Jahr 1937. Der darin vereinbarten gegenseitigen Friedenspflicht<br />
entsprechend streben die Sozialpartner die Konfliktlösung<br />
auf dem Weg des Gesprächs und unter Verzicht auf<br />
Kampfmassnahmen an. Lösungsorientierte Arbeitsmarktpartner-Beziehungen<br />
sind auch heute der Regelfall.<br />
Gutes Einvernehmen Arbeitnehmer-Arbeitgeber<br />
Rang Note 1 Rang Note 1<br />
Dänemark 1 6,3 Österreich 7 5,9<br />
Singapur 2 6,2 Niederlande 10 5,7<br />
Schweiz 3 6,0 Grossbritannien 18 5,4<br />
Japan 5 5,9 Deutschland 29 5,1<br />
USA 34 5,0<br />
Gesamtarbeitsverträge (GAV) werden zwischen einem Arbeitgeber<br />
oder einem Arbeitgeberverband und einer Gewerkschaft<br />
vereinbart. In der Schweiz gibt es davon über<br />
1‘000 verschiedene Typen. Arbeitgeber und Arbeitnehmer<br />
sind frei, ob sie solchen Verbänden beitreten wollen. Rund<br />
50% der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Privatwirtschaft<br />
sind einem Gesamtarbeitsvertrag unterstellt.<br />
Die Vorschriften der Tarifverträge müssen aber nur dann<br />
übernommen werden, wenn der betreffende Betrieb einem<br />
Verband angehört.Arbeitgeber und Arbeitnehmer sind frei,<br />
ob sie einem entsprechenden Verband beitreten wollen.<br />
Einzelne Gesamtarbeitsverträge sind vom Bundesrat allgemeinverbindlich<br />
erklärt worden. Sie sind damit auch<br />
gegenüber nicht beteiligten Arbeitgebern anwendbar.<br />
Gegenwärtig sind rund 30 allgemeinverbindlich erklärte<br />
Gesamtarbeitsverträge in Kraft. Diesen Verträgen sind insgesamt<br />
ungefähr 30‘000 Arbeitgeber und 200‘000 Arbeitnehmer<br />
unterstellt.<br />
Vgl. Kapitel 6.2 Arbeitskosten<br />
www.sozialpartner.ch<br />
Der GAV in der Maschinen-, Elektro- und Metallindustrie<br />
7.3 Arbeitszeit und Urlaub<br />
7.3.1 Normalarbeitszeit, Höchstarbeitszeit<br />
und Arbeitszeitmodelle<br />
Die gesetzlichen Höchstarbeitszeiten sind in der Schweiz<br />
seit vielen Jahrzehnten unverändert. Industrie, Handel und<br />
Dienstleistungsbetriebe haben engere Limiten als die Berufe<br />
in Gewerbe, Gesundheitswesen. Man unterscheidet<br />
zwischen Normalarbeitszeit und Höchstarbeitszeit. Diese<br />
Unterscheidung ist <strong>für</strong> die Überstunden und <strong>für</strong> die Überzeit<br />
von Bedeutung. Die betriebliche Normalarbeitszeit<br />
ist diejenige Zeit, die gemäss Arbeitsvertrag oder GAV in<br />
7.2.4 Mitwirkung, Arbeitnehmervertretung<br />
(Betriebsverfassungsrecht)<br />
Nach europäischem Recht ist die Möglichkeit der Einsetzung<br />
eines Betriebsrates an wesentlich geringere Voraussetzungen<br />
gebunden als in der Schweiz. Vor allem aber<br />
haben die Betriebsräte in Europa viel weitergehende Kompetenzen<br />
als die so genannten Arbeitnehmervertretungen<br />
nach Schweizer Recht. Der wesentliche Unterschied liegt<br />
vor allem darin, dass die schweizerische Arbeitnehmervertretung<br />
im Gegensatz zum Betriebsrat keine Möglichkeit<br />
besitzt, eine eigene Auffassung durchzusetzen oder eine<br />
Entscheidung zu erzwingen. Sie hat lediglich Informations-,<br />
Anhörungs- und Mitberatungsrechte. Die Wahrnehmung<br />
dieser Rechte muss jedoch den Arbeitnehmern in der Regel<br />
vor dem Entscheid des Arbeitgebers gewährleistet werden.<br />
Die Anzahl der Fälle, in denen eine Arbeitnehmervertretung<br />
beigezogen werden muss, hält sich in engen Grenzen.<br />
Anspruch auf eine Arbeitnehmervertretung: In Betrieben<br />
mit mindestens 50 Arbeitnehmern können diese aus ihrer<br />
Mitte eine oder mehrere Vertretungen bestellen. Wird keine<br />
Arbeitnehmervertretung bestellt, so stehen die Informations-<br />
und Mitspracherechte den Arbeitnehmern direkt zu.<br />
Informations- und Mitwirkungsrechte: Die Arbeitnehmervertretung<br />
hat Anrecht auf rechtzeitige und umfassende<br />
Informationen über alle Angelegenheiten, deren Kenntnis<br />
Voraussetzung <strong>für</strong> eine ordnungsgemässe Erfüllung ihrer<br />
Aufgaben ist. Mindestens einmal jährlich hat der Arbeitgeber<br />
die Arbeitnehmervertretung über die Auswirkungen<br />
des Geschäftsganges auf die Beschäftigung und die Beschäftigten<br />
zu informieren. Der Arbeitnehmervertretung<br />
bestehen besondere Mitwirkungsrechte zu:<br />
• in Fragen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes<br />
• bei der Organisation der Arbeitszeit und der Gestaltung<br />
der Stundenpläne<br />
• beim Übergang des Betriebes oder eines Betriebsteils<br />
• bei Massenentlassungen.<br />
einem Betrieb zu leisten ist. Sie beträgt in der Schweiz zwischen<br />
40-44 Std. pro Woche.<br />
In der Praxis bestehen vielfältige Möglichkeiten, die Arbeitszeit<br />
den Bedürfnissen des Betriebes anzupassen. Als<br />
Beispiele seien nur erwähnt: Gleitende Arbeitszeit, Bandbreitenmodell,<br />
Zwei- bzw. Mehrschicht-Betrieb oder ununterbrochener<br />
Betrieb (7 x 24 Std. x 365 Tage). Insbesondere<br />
beim ununterbrochenen Betrieb können die täglichen und<br />
wöchentlichen Höchstarbeitszeiten verlängert und die Ruhezeit<br />
anders verteilt werden.