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Handbuch für Investoren ... - Parmenion AG

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4.1.6 Vor- und Nachteile<br />

einzelner Gesellschaftsformen<br />

Jede der möglichen Gestaltungsformen hat ihre Vor- und<br />

Nachteile. Diese lassen sich am besten bei einer Gegenüberstellung<br />

einzelner Gesellschaftsformen herausschälen.<br />

Gesellschaftsformen<br />

Personengesellschaft<br />

gegenüber<br />

Kapitalgesellschaft<br />

Zweigniederlassung<br />

gegenüber<br />

rechtlich selbständiger<br />

Tochtergesellschaft<br />

GmbH<br />

gegenüber<br />

Aktiengesellschaft (<strong>AG</strong>)<br />

Vorteile<br />

•Das Gründungsverfahren einfacher und<br />

billiger, weniger Formvorschriften, die<br />

Gesellschafter können die Rolle der<br />

Organe selber übernehmen.<br />

•Die wirtschaftliche Doppelbesteuerung des<br />

Gewinns in der Schweiz kann vermieden<br />

werden (bei der Aktiengesellschaft wird der<br />

Gewinn der Gesellschaft doppelt versteuert,<br />

zum einen auf der Ebene der Kapitalgesellschaft,<br />

zum andern als Dividende beim<br />

Aktionär).<br />

•Personengesellschaften eignen sich <strong>für</strong><br />

sehr kleine Unternehmen.<br />

• Kein eigenes Kapital erforderlich; ein in der<br />

Höhe nicht vorgeschriebenes Dotationskapital<br />

genügt und wird vom ausländischen<br />

Mutterhaus zur Verfügung gestellt.<br />

•Gründung etwas einfacher und billiger<br />

als bei einer Kapitalgesellschaft, es gibt<br />

weder Stempelsteuer noch Verrechnungssteuer<br />

auf dem Gewinntransfer.<br />

• Zweigniederlassung kann vor allem steuerrechtlich<br />

interessant sein (in Verbindung mit<br />

ausländischen Steuergesetzen).<br />

•Geringeres Mindestkapital und geringere<br />

Strukturkosten.<br />

•Revisionsstelle ist nur eingeschränkt<br />

notwendig.<br />

4.1.7 Partnerschaftsformen<br />

Neben den erwähnten Unternehmungsformen bieten sich<br />

weitere Gestaltungsformen <strong>für</strong> geschäftlicheTätigkeiten an:<br />

• Das Joint Venture gewinnt als Partnerschaftsform an Bedeutung.<br />

Sie ist gesetzlich nicht geregelt. Sie ist geeignet<br />

<strong>für</strong> eine gemeinsame Aktivität mit einem Schweizer<br />

Partner und wird oft als gemeinsame Kapitalbeteiligung<br />

an einer neu gegründeten Kapitalgesellschaft betrieben<br />

(ein Lieferant im Ausland gründet z.B. mit dem Schweizer<br />

Verkäufer eine Fabrikations- oder Verkaufsgesell-<br />

Nachteile<br />

4.1<br />

• Haftung der Gesellschafter unbeschränkt,<br />

Eigentumsanteile schwerer übertragbar.<br />

• Gesellschafter müssen namentlich im<br />

Handelsregister eingetragen werden<br />

(fehlende Anonymität).<br />

• Zugang zum Kapitalmarkt erschwert.<br />

•Personengesellschaft ist sozialversicherungpflichtig.<br />

• Kapitalgesellschaften eignen sich <strong>für</strong> kapitalintensivere<br />

Unternehmen, bei denen die Kapitalanlage<br />

der Gesellschafter eine grössere Rolle<br />

spielt und ihre Haftung beschränkt sein soll.<br />

• Geschäftsleitung des ausländischen Mutterhauses<br />

haftet <strong>für</strong> die Geschäfte der Zweigniederlassung<br />

mit.<br />

•Es fehlt der Betriebsstätte am eigentlichen<br />

schweizerischen Charakter.<br />

•Schuldrechtliche Beziehungen zwischen<br />

Muttergesellschaft und Zweigniederlassung<br />

existieren nicht.<br />

•Tochtergesellschaft eignet sich <strong>für</strong> Geschäfte,<br />

bei denen das ausländische Mutterhaus<br />

nur durch eine finanzielle Beteiligung an der<br />

Schweizer Betriebsstätte gebunden sein<br />

möchte und der schweizerische Charakter<br />

der Ansiedlung wichtig ist.<br />

•Allfällige nachträgliche Umwandlung einer<br />

Zweigniederlassung in Tochtergesellschaft in<br />

der Regel steuerlich schwierig.<br />

•Fehlende Anonymität: Gesellschafter müssen<br />

namentlich im Handelsregister eingetragen sein.<br />

•Mindeststammanteil CHF 100 (bei <strong>AG</strong> CHF 0,01).<br />

•Teilweise geringere Kreditwürdigkeit.<br />

schaft). Das Joint Venture kann bei kleinen Vorhaben<br />

(z.B. ein zeitlich beschränktes Forschungsprojekt) auch<br />

als einfache Gesellschaft betrieben werden.<br />

• Die einfache Gesellschaft ist eine vertragliche Verbindung<br />

von mehreren natürlichen oder juristischen Personen<br />

zu einem nicht im Handelsregister einzutragenden<br />

Gesellschaftszweck. Die Anonymität gegen<br />

aussen ist gewährleistet; jeder Partner haftet solidarisch<br />

und persönlich <strong>für</strong> das gemeinsame Vorhaben.<br />

Quelle: Dr. Hubertus Ludwig,<br />

VISCHER Anwälte und Notare<br />

www.vischer.com<br />

Dr. Primin Bischof,<br />

BISCHOF STAMPFLI,<br />

Rechtsanwälte<br />

www.law-firm.ch<br />

www.kmu.admin.ch<br />

KMU-Portal, Unternehmensgründung<br />

in der Schweiz durch<br />

ausländische Staatsangehörige

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