Handbuch für Investoren ... - Parmenion AG
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7.5 7.6<br />
7.5.2 Krankenversicherung<br />
Die Krankenpflege-Grundversicherung ist <strong>für</strong> alle in der<br />
Schweiz wohnhaften Personen gemäss Krankenversicherungsgesetz<br />
(KVG) obligatorisch. Sie wird privat finanziert.<br />
Freiwillige Zusatzversicherungen richten sich nach dem<br />
Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG). Sie<br />
decken individuell Leistungen ab, welche die Versicherten<br />
als <strong>für</strong> sich wünschbar betrachten. Lohnausfälle von Arbeitnehmern<br />
infolge Krankheit deckt die freiwillige Krankengeld-/Lohnausfallversicherung<br />
nach KVG oder nach VVG<br />
während der vertraglich bestimmten Zeit in vereinbarter<br />
Höhe ab.<br />
Die Arbeitgeber müssen bei Krankheit des Arbeitnehmers<br />
den Lohn <strong>für</strong> eine angemessene Zeit weiter zahlen. Verzichtet<br />
der Arbeitgeber darauf, eine Kollektivversicherung<br />
<strong>für</strong> seine Arbeitnehmer abzuschliessen, so hat er dem Arbeitnehmer<br />
bei dessen unverschuldeter Verhinderung an<br />
der Arbeitsleistung den vollen Lohn <strong>für</strong> eine «beschränkte<br />
Zeit» zu bezahlen. Wie lange diese «beschränkte Zeit»<br />
dauert, hat die Gerichtspraxis durch so genannte Skalen<br />
festgelegt. In der Praxis haben die Arbeitgeber jedoch in<br />
der Regel eine so genannte kollektive Krankentaggeldversicherung<br />
abgeschlossen.<br />
Solche Versicherungslösungen müssen mit der oben beschriebenen<br />
Lohnfortzahlungspflicht während einer «beschränkten<br />
Dauer» gleichwertig sein. In der Regel nimmt<br />
man Gleichwertigkeit an, wenn der Arbeitgeber eine Kol-<br />
7.6 Soziale Sicherung<br />
7.6.1 Grundzüge<br />
Das schweizerische Vorsorge- und Sozialsystem kombiniert<br />
die staatliche, die betriebliche und die individuelle Vorsorge<br />
und stimmt sie aufeinander ab. Es misst der Eigenverantwortung<br />
einen hohen Stellenwert bei und beruht auf dem<br />
so genannten Drei-Säulen-Prinzip. Dadurch bleibt die Ge-<br />
Finanzierungsbeiträge im Rahmen<br />
der obligatorischen Sozialversicherung<br />
Leistungsbereich Beitrag in % davon zulasten<br />
vom Bruttolohn Arbeit- Arbeit-<br />
(Stand 2007) geber nehmer<br />
Alters- und Hinterbliebenenversicherung<br />
AHV/IV/EO 10,1 5,05 5,05<br />
Berufliche Vorsorge<br />
BVG 10,0 5,0 5,0<br />
Berufsunfallversicherung<br />
UVG 1,3 0,2 1,1<br />
Arbeitslosenversicherung<br />
ALV 2,0 1,0 1,0<br />
lektiv-Krankentaggeldversicherung zugunsten seiner Angestellten<br />
abschliesst, die 80% des Lohnes während 720 Tagen<br />
deckt. Der Arbeitgeber hat dabei zumindest die Hälfte<br />
der Versicherungsprämien zu bezahlen. In der Praxis sind<br />
aber häufig auch andere Versicherungslösungen anzutreffen.<br />
So ist es z.B. möglich, dass der Arbeitgeber generell<br />
während drei Monaten den Lohn weiter zahlt und dass erst<br />
anschliessend die Versicherungsleistungen einsetzen.<br />
Vgl. Kapitel 7.6.2 Belastung von Arbeitgeber und Arbeitnehmer<br />
www.bag.admin.ch<br />
Bundesamt <strong>für</strong> Gesundheit, Krankenversicherung<br />
7.5.3 Mutterschaftsentschädigung<br />
Der Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung entsteht,<br />
wenn die Anspruchsberechtigte während mindestens fünf<br />
Monaten eine Erwerbstätigkeit ausgeübt hat. Er endet<br />
spätestens nach 14 Wochen. Die Entschädigung wird bei<br />
uneingeschränkter Lohnfortzahlung (100% während 14<br />
Wochen ab Niederkunft) während des Schwangerschaftsurlaubs<br />
dem Arbeitgeber ausgerichtet. Die Taggeld-Entschädigung<br />
beträgt 80% des von der Mutter vor der Niederkunft<br />
erzielten durchschnittlichen Lohnes (max. CHF<br />
172 pro Tag). Bei keiner oder nur teilweiser Lohnfortzahlung<br />
ist die Mutter anspruchsberechtigt.<br />
www.bsv.admin.ch<br />
Bundesamt <strong>für</strong> Sozialversicherung, EO/Mutterschaft<br />
samtbelastung durch Steuern und Sozialabgaben im internationalen<br />
Vergleich sehr moderat.<br />
1. Säule: Die Sicherung des Existenzbedarfs der Versicherten<br />
erfolgt durch die staatlicheAlters- und Hinterlassenenversicherung<br />
(AHV) sowie die Invalidenversicherung<br />
(IV). Beide sind obligatorisch und werden durch<br />
Beiträge (Lohnprozente) von Arbeitgeber und Arbeitnehmer<br />
finanziert.<br />
2. Säule: Die berufliche Vorsorge (BVG) dient zusätzlich<br />
zur 1.Säule der Fortführung des gewohnten Lebensstandards<br />
nach dem Ausscheiden aus dem Erwerbsleben. Zu<br />
versichern sind alle in der Schweiz beschäftigten Arbeitnehmer.<br />
Die Finanzierung erfolgt durch Beiträge (Lohnprozente)<br />
des Arbeitgebers und des Arbeitnehmers.<br />
3. Säule: Die individuelle, freiwillige Selbstvorsorge der<br />
Erwerbstätigen soll den weiteren persönlichen Bedarf<br />
decken, vor allem durch Bank- und Versicherungssparen.<br />
Vorsorgemassnahmen der 3. Säule werden teilweise<br />
steuerbegünstigt.<br />
Quelle: Wilhelm-DMS-Gruppe<br />
www.wilhelm-dms.ch