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Handbuch für Investoren ... - Parmenion AG

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7.5 7.6<br />

7.5.2 Krankenversicherung<br />

Die Krankenpflege-Grundversicherung ist <strong>für</strong> alle in der<br />

Schweiz wohnhaften Personen gemäss Krankenversicherungsgesetz<br />

(KVG) obligatorisch. Sie wird privat finanziert.<br />

Freiwillige Zusatzversicherungen richten sich nach dem<br />

Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG). Sie<br />

decken individuell Leistungen ab, welche die Versicherten<br />

als <strong>für</strong> sich wünschbar betrachten. Lohnausfälle von Arbeitnehmern<br />

infolge Krankheit deckt die freiwillige Krankengeld-/Lohnausfallversicherung<br />

nach KVG oder nach VVG<br />

während der vertraglich bestimmten Zeit in vereinbarter<br />

Höhe ab.<br />

Die Arbeitgeber müssen bei Krankheit des Arbeitnehmers<br />

den Lohn <strong>für</strong> eine angemessene Zeit weiter zahlen. Verzichtet<br />

der Arbeitgeber darauf, eine Kollektivversicherung<br />

<strong>für</strong> seine Arbeitnehmer abzuschliessen, so hat er dem Arbeitnehmer<br />

bei dessen unverschuldeter Verhinderung an<br />

der Arbeitsleistung den vollen Lohn <strong>für</strong> eine «beschränkte<br />

Zeit» zu bezahlen. Wie lange diese «beschränkte Zeit»<br />

dauert, hat die Gerichtspraxis durch so genannte Skalen<br />

festgelegt. In der Praxis haben die Arbeitgeber jedoch in<br />

der Regel eine so genannte kollektive Krankentaggeldversicherung<br />

abgeschlossen.<br />

Solche Versicherungslösungen müssen mit der oben beschriebenen<br />

Lohnfortzahlungspflicht während einer «beschränkten<br />

Dauer» gleichwertig sein. In der Regel nimmt<br />

man Gleichwertigkeit an, wenn der Arbeitgeber eine Kol-<br />

7.6 Soziale Sicherung<br />

7.6.1 Grundzüge<br />

Das schweizerische Vorsorge- und Sozialsystem kombiniert<br />

die staatliche, die betriebliche und die individuelle Vorsorge<br />

und stimmt sie aufeinander ab. Es misst der Eigenverantwortung<br />

einen hohen Stellenwert bei und beruht auf dem<br />

so genannten Drei-Säulen-Prinzip. Dadurch bleibt die Ge-<br />

Finanzierungsbeiträge im Rahmen<br />

der obligatorischen Sozialversicherung<br />

Leistungsbereich Beitrag in % davon zulasten<br />

vom Bruttolohn Arbeit- Arbeit-<br />

(Stand 2007) geber nehmer<br />

Alters- und Hinterbliebenenversicherung<br />

AHV/IV/EO 10,1 5,05 5,05<br />

Berufliche Vorsorge<br />

BVG 10,0 5,0 5,0<br />

Berufsunfallversicherung<br />

UVG 1,3 0,2 1,1<br />

Arbeitslosenversicherung<br />

ALV 2,0 1,0 1,0<br />

lektiv-Krankentaggeldversicherung zugunsten seiner Angestellten<br />

abschliesst, die 80% des Lohnes während 720 Tagen<br />

deckt. Der Arbeitgeber hat dabei zumindest die Hälfte<br />

der Versicherungsprämien zu bezahlen. In der Praxis sind<br />

aber häufig auch andere Versicherungslösungen anzutreffen.<br />

So ist es z.B. möglich, dass der Arbeitgeber generell<br />

während drei Monaten den Lohn weiter zahlt und dass erst<br />

anschliessend die Versicherungsleistungen einsetzen.<br />

Vgl. Kapitel 7.6.2 Belastung von Arbeitgeber und Arbeitnehmer<br />

www.bag.admin.ch<br />

Bundesamt <strong>für</strong> Gesundheit, Krankenversicherung<br />

7.5.3 Mutterschaftsentschädigung<br />

Der Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung entsteht,<br />

wenn die Anspruchsberechtigte während mindestens fünf<br />

Monaten eine Erwerbstätigkeit ausgeübt hat. Er endet<br />

spätestens nach 14 Wochen. Die Entschädigung wird bei<br />

uneingeschränkter Lohnfortzahlung (100% während 14<br />

Wochen ab Niederkunft) während des Schwangerschaftsurlaubs<br />

dem Arbeitgeber ausgerichtet. Die Taggeld-Entschädigung<br />

beträgt 80% des von der Mutter vor der Niederkunft<br />

erzielten durchschnittlichen Lohnes (max. CHF<br />

172 pro Tag). Bei keiner oder nur teilweiser Lohnfortzahlung<br />

ist die Mutter anspruchsberechtigt.<br />

www.bsv.admin.ch<br />

Bundesamt <strong>für</strong> Sozialversicherung, EO/Mutterschaft<br />

samtbelastung durch Steuern und Sozialabgaben im internationalen<br />

Vergleich sehr moderat.<br />

1. Säule: Die Sicherung des Existenzbedarfs der Versicherten<br />

erfolgt durch die staatlicheAlters- und Hinterlassenenversicherung<br />

(AHV) sowie die Invalidenversicherung<br />

(IV). Beide sind obligatorisch und werden durch<br />

Beiträge (Lohnprozente) von Arbeitgeber und Arbeitnehmer<br />

finanziert.<br />

2. Säule: Die berufliche Vorsorge (BVG) dient zusätzlich<br />

zur 1.Säule der Fortführung des gewohnten Lebensstandards<br />

nach dem Ausscheiden aus dem Erwerbsleben. Zu<br />

versichern sind alle in der Schweiz beschäftigten Arbeitnehmer.<br />

Die Finanzierung erfolgt durch Beiträge (Lohnprozente)<br />

des Arbeitgebers und des Arbeitnehmers.<br />

3. Säule: Die individuelle, freiwillige Selbstvorsorge der<br />

Erwerbstätigen soll den weiteren persönlichen Bedarf<br />

decken, vor allem durch Bank- und Versicherungssparen.<br />

Vorsorgemassnahmen der 3. Säule werden teilweise<br />

steuerbegünstigt.<br />

Quelle: Wilhelm-DMS-Gruppe<br />

www.wilhelm-dms.ch

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