Handbuch für Investoren ... - Parmenion AG
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7.1 7.2<br />
Personal, zumal die Schweiz europaweit als besonders attraktiver<br />
Standort <strong>für</strong> Leben und Arbeiten gilt.<br />
Vgl. Kapitel 3 Die Schweiz und Europa<br />
Die Exportorientierung der Schweizer Wirtschaft verlangt,<br />
dass Schweizer Manager einen hohen Bildungsgrad aufweisen<br />
und mehrere Sprachen beherrschen. Die interna-<br />
7.2 Regelungen <strong>für</strong> das Arbeitsverhältnis<br />
7.2.1 Rechtliche Grundlagen<br />
zum Arbeitsvertrag<br />
Das schweizerische Arbeitsrecht umfasst wesentlich weniger<br />
Vorschriften als die Rechtsordnungen in den EU-Staaten.<br />
Die Regelungsfreiheit ist denn in der Schweiz auch<br />
wesentlich grösser. Die Rechtsprechung ist in der Regel<br />
grundsätzlich liberal. Es gibt zur Hauptsache die folgenden<br />
gesetzlichen Bestimmungen: Schweizerisches Obligationenrecht<br />
(OR), Mitwirkungsgesetz, Gleichstellungsgesetz,<br />
Arbeitsgesetz (ArG) und wenige weitere Spezialvorschriften<br />
(Chauffeure etc.).<br />
Die gesetzlichen Bestimmungen gehen allfälligen Kollektivregelungen<br />
(Tarifverträge oder Gesamtarbeitsverträge) vor,<br />
wenn sie zwingenden Charakter haben. Soweit es sich also<br />
um zwingende Gesetzesbestimmungen handelt, kann weder<br />
durch Gesamtarbeitsvertrag noch durch Arbeitsvertrag<br />
etwas anderes, zumindest nicht etwas <strong>für</strong> den Arbeitnehmer<br />
Ungünstigeres, vereinbart werden. Einige arbeitsrechtliche<br />
Gesetzesvorschriften können zwar durch den Tarifvertrag,<br />
nicht aber durch einen Einzelarbeitsvertrag geändert<br />
werden. Handelt es sich umgekehrt um nicht-zwingende<br />
gesetzliche Vorschriften, so gehen die Vereinbarungen zwischen<br />
den Parteien vor.<br />
Das zentrale Thema Löhne wird demgegenüber entweder<br />
individuell, direkt zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer,<br />
ausgehandelt oder im Rahmen von Gesamtarbeitsverträgen<br />
(GAV) geregelt. Auch hier verzichtet der Gesetzgeber<br />
im Sinne der liberalen Wirtschaftsordnung auf eine starke<br />
Reglementierung. Er lässt bewusst Raum <strong>für</strong> direkte Absprachen<br />
zwischen den Sozialpartnern.<br />
tionale Business-Erfahrung der Schweizer Manager erhält<br />
denn auch regelmässig gute Noten. Im internationalen Vergleich<br />
rangieren sie auf Platz zwei. Dazu trägt neben ihrer<br />
guten Ausbildung und der Mehrsprachigkeit nicht zuletzt<br />
die von der Notwendigkeit diktierte Übung im Pflegen<br />
der Auslandmärkte bei. Die Arbeitsmarktperformance des<br />
Standortes Schweiz ist entsprechend hoch.<br />
Deregulierung des Arbeitsmarktes<br />
Ranking 2006 Rang 1 Rating 2<br />
Island 1 8,57<br />
Singapur 2 8,19<br />
Dänemark 3 8,14<br />
Schweiz 4 7,85<br />
USA 13 6,25<br />
Österreich 17 6,00<br />
Irland 21 5,33<br />
Grossbritannien 23 5,16<br />
Niederlande 31 4,28<br />
Italien 42 3,44<br />
Deutschland 43 3,43<br />
Frankreich 50 2,82<br />
7.2.2 Arbeitsverträge<br />
Arbeitsverträge können mündlich abgeschlossen werden.<br />
Es empfiehlt sich aber – vor allem aus Sicht desArbeitgebers<br />
– dies schriftlich zu tun. Es geht darum, die Risiken zu minimieren.<br />
Bei grösseren Betrieben empfiehlt es sich, ein so<br />
genanntes Personalreglement zu vereinbaren, das die wichtigsten<br />
arbeitsvertraglichen Bestimmungen umfasst. Der<br />
Arbeitsvertrag selbst enthält dann nur noch die Vereinbarungen<br />
zum Lohn,zur Kündigungsfrist sowie Spezialbestimmungen<br />
(z.B.Konkurrenzverbot).Arbeitsverträge und Personalreglemente<br />
müssen sich an die zwingenden Vorschriften<br />
des Schweizerischen Obligationenrechts und allfällige Bestimmungen<br />
in Gesamtarbeitsverträgen halten. Die Personalreglemente<br />
dürfen nicht verwechselt werden mit den<br />
in EU-Staaten gängigen Betriebsvereinbarungen zwischen<br />
dem Arbeitgeber und dem Betriebsrat. Hingegen müssen<br />
industrielle Betriebe in der Schweiz eine Betriebsordnung<br />
aufstellen. Diese Betriebsordnung enthält Vorschriften über<br />
den Gesundheitsschutz und die Unfallverhütung. Bei deren<br />
Erlass ist die Arbeitnehmerschaft vorgängig anzuhören.<br />
7.2.3 Tarifvertragsrecht<br />
(Gesamtarbeitsvertrag)<br />
Die Beziehungen der Schweizer Sozialpartner sind in den<br />
verschiedenen Branchen und Regionen sehr unterschiedlich<br />
gestaltet. Gibt es zwischen einem Arbeitgeber und seiner<br />
Belegschaft unterschiedliche Standpunkte, so wird oft<br />
1 55 Länder berücksichtigt<br />
2 10 = Höchstwert; Arbeitsmarktregulierungen<br />
behindern die Wirtschaftstätigkeit<br />
nicht<br />
Quelle: IMD World<br />
Competitiveness Center (2007)<br />
www.worldcompetitiveness.com