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ZAP-2019-21

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Fach 1, Seite 160 Eilnachrichten <strong>2019</strong><br />

20.10.1992 – VI ZR 361/91 Rn 14). Dies ist der Fall im Verhältnis zu den Käufern bei der Entwicklung und dem<br />

Inverkehrbringen eines mit dem Motor EA 189 ausgestatteten Fahrzeugs, das zur Erlangung einer EG-<br />

Typgenehmigung mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehen ist. <strong>ZAP</strong> EN-Nr. 615/<strong>2019</strong><br />

Miete/Nutzungen<br />

Wohnraumkündigung: Wahrheitswidrige Behauptung von Eigenbedarf<br />

(LG Berlin, Urt. v. 10.9.<strong>2019</strong> – 67 S 149/19) • Im Räumungsprozess kann der Vermieter den Vollbeweis<br />

des von ihm behaupteten Eigenbedarfs i.d.R. nicht führen, wenn sich erweist, dass entweder er selbst<br />

oder die als Zeuge benannte Bedarfsperson – im Rahmen der Beweiserhebung – im Detail die Unwahrheit<br />

bekundet haben. Begründet der Vermieter den Eigenbedarf mit dem – dringenden – Bedürfnis<br />

eines Umzugs aus einer anderen Gemeinde an den Ort der Mietsache, spricht es indiziell gegen<br />

den von ihm behaupteten Eigenbedarf, wenn die Bedarfsperson nach Ausspruch der Kündigung und<br />

zeitlich unabsehbarer Vorenthaltung der Mietsache durch den Mieter nicht den Versuch einer<br />

alternativen Begründung eines Wohnsitzes am Ort der Mietsache unternimmt. Etwas anderes gilt<br />

nur, wenn der Bezug einer zeitweiligen Ersatzunterkunft aus wirtschaftlichen oder sonstigen Gründen<br />

untunlich ist. <strong>ZAP</strong> EN-Nr. 616/<strong>2019</strong><br />

Bauvertragsrecht<br />

Architektenpflichten: Planungsphase<br />

(OLG Celle, Urt. v. 18.9.<strong>2019</strong> – 14 U 30/19) • Der Architekt schuldet in der Planungsphase eine<br />

umfassende Aufklärung und Beratung sowie die Prüfung von Alternativen; etwaige Zustimmungen<br />

des Bauherrn zu bestimmten Planungen schließen nur dann einen Mangel aus, wenn der Architekt<br />

den Bauherrn vorher aufgeklärt und belehrt hat. Das Überwachen der festgestellten Mängel ist<br />

Grundleistung des Architekten i.R.d. Leistungsphase 8, soweit die Mängel bis zur Abnahme aufgetreten<br />

sind. <strong>ZAP</strong> EN-Nr. 617/<strong>2019</strong><br />

Immobiliarsachenrecht/WEG-Recht<br />

Beschlussmängelklage: Notwendige Streitgenossenschaft<br />

(LG Berlin, Urt. v. 20.8.<strong>2019</strong> – 55 S 99/18 WEG) • Bei einer Beschlussmängelklage sind die beklagten<br />

Wohnungseigentümer notwendige Streitgenossen i.S.v. § 62 ZPO. Daher entfaltet ein prozessuales<br />

Anerkenntnis die mit ihm beabsichtigten Wirkungen nur, wenn es durch alle Streitgenossen erklärt wird.<br />

Entsprechendes gilt im Anwendungsbereich des § <strong>21</strong> Abs. 4 und 8 WEG, da die Entscheidung des Gerichts<br />

auch insoweit auf eine Rechtsgestaltung abzielt und im Verhältnis der am Rechtsstreit beteiligten<br />

Wohnungseigentümer nur einheitlich ergehen kann. Ein auf Zustimmung zu einem Beschlussantrag<br />

(oder auf Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer zu der Durchführung einer bestimmten<br />

Maßnahme) gerichteter Klageantrag ist regelmäßig als Antrag auf gerichtliche Beschlussersetzung gem.<br />

§ <strong>21</strong> Abs. 8 WEG auszulegen. <strong>ZAP</strong> EN-Nr. 618/<strong>2019</strong><br />

Bank- und Kreditwesen<br />

Kapitalanlageberatung: Ordnungsgemäße Risikoaufklärung<br />

(BGH, Urt. v. 15.8.<strong>2019</strong> – III ZR 205/17) • Verlangt der Anleger den Ersatz entgangener Anlagezinsen, so<br />

muss er darlegen, für welche konkrete Form der Kapitalanlage er sich alternativ entschieden hätte<br />

1110 <strong>ZAP</strong> Nr. <strong>21</strong> 7.11.<strong>2019</strong>

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