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ZAP-2019-21

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Fach 9 R, Seite 538<br />

Rechtsprechungsübersicht – 1. Hj. <strong>2019</strong><br />

Straßenverkehrsrecht<br />

Hinweis:<br />

Eingehend zu den neuen Messgerät ES 8.0 KRUMM zfs <strong>2019</strong>, 368. Zur Geschwindigkeitsüberwachung mittels<br />

„Section Control“ s. OVG Lüneburg zfs <strong>2019</strong>, 477; BRENNER DAR <strong>2019</strong>, 241 <strong>2019</strong>, 279; KUPPER NZV <strong>2019</strong>, 233.<br />

b) Umfang der Akteneinsicht<br />

Die Betroffene hat einen Anspruch auf Übersendung der Falldatei nebst öffentlichem Schlüssel (AG<br />

Kassel zfs <strong>2019</strong>, 354; AG Prenzlau NStZ <strong>2019</strong>, 533). Es besteht ein Anspruch auf Einsicht in die gesamte<br />

Messreihe (LG Kaiserslautern zfs <strong>2019</strong>, 471 m. Anm. KRENBERGER), wobei das nicht nur gilt, wenn es um die<br />

Herausgabe an einen gerichtlich bestellten Sachverständigen geht (so aber wohl LG Konstanz zfs <strong>2019</strong>,<br />

473). Die Einsichtnahme darf nicht auf die Räume der Verwaltungsbehörde beschränkt werden (AG<br />

Dillenburg zfs <strong>2019</strong>, 234).<br />

c) Zeitpunkt der Akteneinsicht und Auswirkungen auf die Rechtsbeschwerde<br />

Der Anspruch auf Einsicht in die relevanten Messunterlagen ist im Ermittlungsverfahren gegenüber der<br />

Verwaltungsbehörde geltend zu machen, bei Weigerung über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung<br />

nach § 62 OWiG. Aus dem Gebot des fairen Verfahrens (Art. 20 Abs. 3 GG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 6<br />

Abs. 1 S. 1 EMRK) folgt das Recht des Betroffenen, dass die Verwaltungsbehörde seinem Verteidiger oder<br />

einem von ihm beauftragten Sachverständigen nicht bei den Akten befindliche amtliche Messunterlagen<br />

zur Verfügung stellt, die erforderlich sind, um die „Parität des Wissens“ herzustellen und die dem<br />

Betroffenen ermöglichen, die Berechtigung des auf das Ergebnis eines standardisierten Messverfahrens<br />

gestützten Tatvorwurfs mit Hilfe eines Sachverständigen zu überprüfen. Die Verteidigung des Betroffenen<br />

wird jedenfalls dann unzulässig beschränkt (§§ 79 Abs. 3 S. 1 OWiG i.V.m. § 338 Nr. 8 StPO),<br />

wenn dieser schon bei der Verwaltungsbehörde und sodann vor dem AG im Verfahren nach § 62 OWiG<br />

erfolglos einen auf Herausgabe dieser Unterlagen gerichteten Antrag gestellt und sein erneuter, in der<br />

Hauptverhandlung mit einem Antrag auf Aussetzung des Verfahrens (§ 228 Abs. 1 S. 1 StPO i.V.m. § 71<br />

Abs. 1 OWiG) verbundener Antrag auf Einsichtnahme durch Beschluss des Gerichts zurückgewiesen<br />

wurde, sofern nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Urteil auf der rechtsfehlerhaften Ablehnung<br />

seines Antrags beruht oder beruhen kann (OLG Karlsruhe VRR 8/<strong>2019</strong>, 15 [DEUTSCHER]). Ob dies auch bei<br />

erst in der Hauptverhandlung gestellten Anträgen auf Beiziehung und Einsicht gilt und welche Folgen<br />

insofern die Entscheidung des VerfGH Saarland hat (DAR 2018, 557 = NZV 2018, 275 m. Anm. KRENBERGER =<br />

VRR 6/2018, 15/StRR 6 = 2018, 22 [jew. DEUTSCHER]), ist weiterhin nicht abschließend geklärt (abl. OLG<br />

Zweibrücken zfs <strong>2019</strong>, 412 m. Anm. KRENBERGER).<br />

Hinweis:<br />

Stellen weder die Messbehörde noch die zuständige Bußgeldstelle dem Gericht mehrfach angeforderte<br />

Unterlagen zur Messung zur Verfügung, so kann eine Einstellung des Verfahrens nach § 47 OWiG geboten<br />

sein (AG Dortmund DAR <strong>2019</strong>, 405).<br />

Begründet der Rechtsbeschwerdeführer den Gehörsverstoß mit der Ablehnung eines Aussetzungsantrags,<br />

der mit der Behauptung nicht rechtzeitig erfolgter Überlassung von Messdaten begründet<br />

worden ist, bedarf es regelmäßig der Darlegung, welches Ergebnis die Auswertung der Messdaten<br />

erbracht hätte. Dies wird regelmäßig voraussetzen, dass der Beschwerdeführer ein solches Gutachten<br />

nach Erhalt der digitalen Messdaten in Auftrag gibt und das Ergebnis bis Ablauf der Frist des § 345 Abs. 1<br />

StPO dem Rechtsbeschwerdegericht mitteilt (so recht weitgehend OLG Zweibrücken NStZ-RR <strong>2019</strong>,<br />

228).<br />

Der Zulässigkeit der Beschwerde gegen die unterblieben Beiziehung der Unterlagen und Daten im<br />

gerichtlichen Verfahren steht § 305 S. 1 StPO nicht entgegen, wobei dies auch gilt, wenn die Ablehnung<br />

nicht durch Beschluss, sondern durch formlose Mitteilung erfolgt (LG Hanau zfs <strong>2019</strong>, 231 m. Anm.<br />

KRENBERGER).<br />

1126 <strong>ZAP</strong> Nr. <strong>21</strong> 7.11.<strong>2019</strong>

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