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ZAP-2019-21

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Fach 19, Seite 944<br />

Datenschutz: Kommunalebene<br />

Verfassungsrecht/Verwaltungsrecht<br />

Das Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten muss nicht veröffentlicht werden; im Rahmen eines<br />

Auskunftsanspruchs kann dieses aber dennoch eingesehen werden. Dieses Recht ergibt sich zwar nicht<br />

unmittelbar aus der DSGVO, ist aber schon nach dem Grundsatz des § 242 BGB ableitbar. Dieser findet<br />

insoweit auch analog im öffentlichen Recht Anwendung.<br />

Fehlt ein Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten, kann gem. Art. 30 Abs. 4a DSGVO ein Bußgeld<br />

verhängt werden.<br />

Der betroffene Mandant hat zudem die Möglichkeit sich beim zuständigen Landesdatenschutzbeauftragten<br />

zu beschweren.<br />

4. Datenschutz-Folgenabschätzung<br />

Nach Art. 35 Abs. 1 DSGVO besteht die Pflicht eine sog. Risikoabschätzung der Folgen vorgesehener<br />

Verarbeitungsvorgänge durchzuführen.<br />

Wie dies konkret auszusehen hat, hat der Gesetzgeber nicht vorgegeben; aus diesem Grunde herrscht<br />

große Unsicherheit darüber, wie dies im Einzelnen gewährleistet werden soll. Fest steht aber, dass<br />

zum Inhalt einer Datenschutz-Folgenabschätzung jedenfalls immer nachstehende Schritte gehören:<br />

systematische Beschreibung der geplanten Verarbeitungsvorgänge; Beschreibung der Zwecke der<br />

Verarbeitung; Bewertung der Notwendigkeit der Verarbeitung; Bewertung der Verhältnismäßigkeit<br />

der Verarbeitungsvorgänge insbesondere in Bezug auf den Zweck; Bewertung der Risiken für die<br />

Rechte und Freiheiten der betroffenen Person sowie die Festlegung der Abhilfemaßnahmen zur<br />

Bewältigung bestehender Risiken.<br />

Die Aufsichtsbehörden haben zur Orientierung im Rahmen der Datenschutz-Folgenabschätzung eine<br />

Positivliste erstellt, wonach Datenschutz-Folgenabschätzungen bei Trägern großer sozialer Einrichtungen,<br />

Inkassodienstleistungen, einer Anonymisierung besonderer Arten personenbezogener Daten nach<br />

Art.9 DSGVO oder auch der Kundensupport mittels künstlicher Intelligenz zwingend durchzuführen sind<br />

(vgl. Positivlisten zur Datenschutz-Folgenabschätzung; www.bvdnet.de/Aufsichtsbehoerden-veroeffentlich<br />

ten-positivlisten-zur-datenschutz-folgenabschaetzung).<br />

Hilfreich ist ferner auch das Standard-Datenschutz-Modell des BSI (Grundschutz, ISIS 12). Dieses<br />

Modell unterscheidet bei den Risikostufen nach Schutzklassen und der damit verbundenen jeweiligen<br />

Schutzwürdigkeit. So gehören zur Stufe eins all diejenigen personenbezogenen Daten, die frei zugänglich<br />

sind. Gemeint sind Daten aus Telefonbüchern, Internetseiten, Homepages etc.<br />

In der zweiten Stufe sind solche Daten eingestellt, die beschränkt öffentlich zugänglich sind, weil<br />

für diese ein berechtigtes Interesse des Einsichtnehmenden erforderlich ist. Beispiel: Melderegister,<br />

Grundbuch.<br />

In der dritten Stufe befinden sich diejenigen Daten, die die gesellschaftliche Stellung oder die wirtschaftlichen<br />

Verhältnisse der betroffenen Person berühren. Beispiel: Einkommen, Sozialleistungen.<br />

In der vierten Gruppe sind solche Daten, die die gesellschaftliche Stellung nicht nur berühren, sondern<br />

diese erheblich beeinträchtigen können. Beispiel: Verurteilung, Gesundheitsdaten, Pfändungen.<br />

Von der letzten Stufe werden alle übrigen Daten erfasst, wie z.B. diejenigen, die in den Bereich der<br />

sensiblen Daten nach Art. 9 DSGVO fallen. Ein typisches Beispiel sind hier biometrische Daten, aber auch<br />

die Gesundheitsdaten. Denn hier liegt ein besonderer Eingriff in den Persönlichkeitsbereich des Betroffenen<br />

vor.<br />

Wie eine solche Datenschutz-Folgenabschätzung inhaltlich konkret abzulaufen hat, ergibt sich unter<br />

Berücksichtigung der obigen Ausführungen explizit aus Art. 35 Abs. 7 u. 9 DSGVO.<br />

1146 <strong>ZAP</strong> Nr. <strong>21</strong> 7.11.<strong>2019</strong>

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