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ZAP-2019-21

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Fach 15, Seite 636<br />

Logistikrecht<br />

Handelsrecht/Gesellschaftsrecht<br />

Verfahren zu treffen. Neben dem Gang zu den ordentlichen Gerichten kann es sinnvoll sein, über die<br />

Möglichkeit einer alternativen Streitschlichtung nachzudenken.<br />

Ein nicht zu unterschätzender Vorteil ist die Möglichkeit der Kalkulierbarkeit der voraussichtlich<br />

entstehenden Kosten. Gerichtskosten- (GKG) und Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) erlauben es<br />

bekanntlich, für den Fall eines möglichen negativen Verfahrensausgang, die der Gegenseite in solch<br />

einem Fall zu erstattenden Kosten abschätzen zu können. Auch wenn dies wie eine Binsenweisheit<br />

klingt, ist dies – gerade im Vergleich zu Schiedsverfahren nach den Regelungen der Internationalen<br />

Handelskammer (ICC) – ein nicht zu unterschätzender Vorteil. Die dort tätigen Schiedsrichter rechnen<br />

in der Regel nach Stundensätzen ab. Mit der Dauer des Verfahrens steigen damit nicht nur die Verfahrenskosten,<br />

sondern auch die damit einhergehenden Risiken.<br />

Zwar mag die oftmals beklagte Überlastung der staatlichen Gerichte dazu führen, dass Rechtsstreitigkeiten<br />

sich länger hinziehen. Die Möglichkeit, im Falle eines negativen Verfahrensausgangs Rechtsmittel<br />

einlegen zu können, sollte jedoch nicht unterschätzt werden. Denn im Schiedsverfahren ist nach einer<br />

Instanz gewöhnlich Schluss.<br />

Die Landgerichte an größeren, für die Transport- und Logistikkette wichtigen Knotenpunkten wie<br />

bspw. Hafenstädten oder Orten mit Flughäfen im Gerichtsbezirk verfügen in der Regel über erfahrene<br />

Kammervorsitzende und Handelsrichter, welche nahezu täglich Rechtsstreitigkeiten aus dem Bereich<br />

des Transport- und Speditionsrechts zu tun haben. Diese Orte sollten bei einer Gerichtsstandswahl<br />

daher vorrangig beachtet werden.<br />

Für die Durchführung eines Gerichtsverfahrens auf Basis der ZPO (oder einer anderen, vertraglich<br />

gewählten Rechtsordnung) spricht aus hiesiger Sicht das Instrument der möglichen Streitverkündung.<br />

Den Wert Dritte – bspw. eingesetzte Subunternehmer, welche gerade im Transport- und Speditionsbereich<br />

regelmäßig vorkommen – an einem etwaigen Rechtstreit beteiligen, weiß man erst dann zu<br />

schätzen, wenn man hieran plötzlich aufgrund einer Verfahrensordnung, die solch ein Instrument nicht<br />

kennt, gehindert ist.<br />

Nicht unerwähnt bleiben sollen in diesem Zusammenhang mögliche Vorteile eines Schiedsverfahrens.<br />

Neben der Möglichkeit, sehr gut mit der Sache vertraute Personen als Entscheider gewinnen zu können,<br />

sind Titel eines Schiedsgerichts im außereuropäischen Ausland vermutlich leichter vollstreckbar als ein<br />

Titel eines deutschen Zivilgerichts.<br />

Ob man die Nichtöffentlichkeit der Schiedsverhandlung ebenfalls als Vorteil ansieht, sei dahingestellt.<br />

Falls von vornherein jedoch geplant ist, Subunternehmer mit einem wesentlichen Teil der Leistungserbringung<br />

zu betrauen, dürfte es erheblichen Zusatzaufwand mit sich bringen, in solch einem Vertrag<br />

mit dem Subunternehmer Regelungen aufzunehmen, wie sich der Subunternehmer im Falle eines<br />

Schiedsverfahrens zwischen seinen Auftraggeber und dessen Kunden zu verhalten hat. Die Möglichkeit,<br />

ad hoc alternative Subunternehmer einzusetzen, wird hierdurch jedenfalls erschwert.<br />

Der Vollständigkeit halber sei in diesem Zusammenhang noch die Möglichkeit einer Mediation genannt.<br />

Da im Fall des Scheiterns einer Mediation weiterhin die Möglichkeit besteht, ein streitiges Verfahren zu<br />

führen, kann man dies als Vorstufe zu einem möglichen Prozess oder Schiedsverfahren einfügen.<br />

Dementsprechend sehen viele Verträge in der Praxis auch mögliche, interne wie externe Eskalationsstufen<br />

vor, wie die Vertragspartner zunächst zu einer gemeinsamen Lösung finden können.<br />

1138 <strong>ZAP</strong> Nr. <strong>21</strong> 7.11.<strong>2019</strong>

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