ZAP-2019-21
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Fach 15, Seite 636<br />
Logistikrecht<br />
Handelsrecht/Gesellschaftsrecht<br />
Verfahren zu treffen. Neben dem Gang zu den ordentlichen Gerichten kann es sinnvoll sein, über die<br />
Möglichkeit einer alternativen Streitschlichtung nachzudenken.<br />
Ein nicht zu unterschätzender Vorteil ist die Möglichkeit der Kalkulierbarkeit der voraussichtlich<br />
entstehenden Kosten. Gerichtskosten- (GKG) und Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) erlauben es<br />
bekanntlich, für den Fall eines möglichen negativen Verfahrensausgang, die der Gegenseite in solch<br />
einem Fall zu erstattenden Kosten abschätzen zu können. Auch wenn dies wie eine Binsenweisheit<br />
klingt, ist dies – gerade im Vergleich zu Schiedsverfahren nach den Regelungen der Internationalen<br />
Handelskammer (ICC) – ein nicht zu unterschätzender Vorteil. Die dort tätigen Schiedsrichter rechnen<br />
in der Regel nach Stundensätzen ab. Mit der Dauer des Verfahrens steigen damit nicht nur die Verfahrenskosten,<br />
sondern auch die damit einhergehenden Risiken.<br />
Zwar mag die oftmals beklagte Überlastung der staatlichen Gerichte dazu führen, dass Rechtsstreitigkeiten<br />
sich länger hinziehen. Die Möglichkeit, im Falle eines negativen Verfahrensausgangs Rechtsmittel<br />
einlegen zu können, sollte jedoch nicht unterschätzt werden. Denn im Schiedsverfahren ist nach einer<br />
Instanz gewöhnlich Schluss.<br />
Die Landgerichte an größeren, für die Transport- und Logistikkette wichtigen Knotenpunkten wie<br />
bspw. Hafenstädten oder Orten mit Flughäfen im Gerichtsbezirk verfügen in der Regel über erfahrene<br />
Kammervorsitzende und Handelsrichter, welche nahezu täglich Rechtsstreitigkeiten aus dem Bereich<br />
des Transport- und Speditionsrechts zu tun haben. Diese Orte sollten bei einer Gerichtsstandswahl<br />
daher vorrangig beachtet werden.<br />
Für die Durchführung eines Gerichtsverfahrens auf Basis der ZPO (oder einer anderen, vertraglich<br />
gewählten Rechtsordnung) spricht aus hiesiger Sicht das Instrument der möglichen Streitverkündung.<br />
Den Wert Dritte – bspw. eingesetzte Subunternehmer, welche gerade im Transport- und Speditionsbereich<br />
regelmäßig vorkommen – an einem etwaigen Rechtstreit beteiligen, weiß man erst dann zu<br />
schätzen, wenn man hieran plötzlich aufgrund einer Verfahrensordnung, die solch ein Instrument nicht<br />
kennt, gehindert ist.<br />
Nicht unerwähnt bleiben sollen in diesem Zusammenhang mögliche Vorteile eines Schiedsverfahrens.<br />
Neben der Möglichkeit, sehr gut mit der Sache vertraute Personen als Entscheider gewinnen zu können,<br />
sind Titel eines Schiedsgerichts im außereuropäischen Ausland vermutlich leichter vollstreckbar als ein<br />
Titel eines deutschen Zivilgerichts.<br />
Ob man die Nichtöffentlichkeit der Schiedsverhandlung ebenfalls als Vorteil ansieht, sei dahingestellt.<br />
Falls von vornherein jedoch geplant ist, Subunternehmer mit einem wesentlichen Teil der Leistungserbringung<br />
zu betrauen, dürfte es erheblichen Zusatzaufwand mit sich bringen, in solch einem Vertrag<br />
mit dem Subunternehmer Regelungen aufzunehmen, wie sich der Subunternehmer im Falle eines<br />
Schiedsverfahrens zwischen seinen Auftraggeber und dessen Kunden zu verhalten hat. Die Möglichkeit,<br />
ad hoc alternative Subunternehmer einzusetzen, wird hierdurch jedenfalls erschwert.<br />
Der Vollständigkeit halber sei in diesem Zusammenhang noch die Möglichkeit einer Mediation genannt.<br />
Da im Fall des Scheiterns einer Mediation weiterhin die Möglichkeit besteht, ein streitiges Verfahren zu<br />
führen, kann man dies als Vorstufe zu einem möglichen Prozess oder Schiedsverfahren einfügen.<br />
Dementsprechend sehen viele Verträge in der Praxis auch mögliche, interne wie externe Eskalationsstufen<br />
vor, wie die Vertragspartner zunächst zu einer gemeinsamen Lösung finden können.<br />
1138 <strong>ZAP</strong> Nr. <strong>21</strong> 7.11.<strong>2019</strong>