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ZAP-2019-21

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<strong>ZAP</strong><br />

Kolumne<br />

Kolumne<br />

Das LG Köln und die 5 %-Hürde<br />

In seiner Entscheidung vom 18.10.2016 (11 S 302/15,<br />

AnwBl 2017, 560 = AGS 2017, 164 = RVGreport<br />

2017, <strong>21</strong>4) hatte sich das LG Köln mit der Wirksamkeit<br />

verschiedener Klauseln in einer anwaltlichen<br />

Vergütungsvereinbarung zu befassen (vgl.<br />

zur 15-Minuten-Zeittaktklausel u.a. des LG Köln<br />

auch N. SCHNEIDER, Kolumne in <strong>ZAP</strong> 18/<strong>2019</strong>, S. 939).<br />

Anlass war eine Unterlassungsklage der Rechtsanwaltskammer<br />

Köln gegen eine dort ansässige<br />

Anwaltskanzlei. Die Entscheidung des LG wird<br />

i.d.R. nur im Zusammenhang mit der von ihm für<br />

unzulässig erklärten 15-Minuten-Zeittaktklausel<br />

zitiert. Dabei hatte das LG Köln auch zahlreiche<br />

weitere Klauseln geprüft und teilweise für unwirksam<br />

erklärt. In diesem Zusammenhang hat es<br />

eine Klausel beanstandet, in der pauschalierte<br />

Auslagen vereinbart worden waren. Neben einer<br />

Zeitvergütung i.H.v. 230 € je Stunde war vereinbart,<br />

dass der Mandant zusätzlich pauschalierte<br />

Auslagen i.H.v. 5 % der berechneten Gebühren für<br />

die anwaltliche Beratung und Vertretung, mindestens<br />

aber 50 €, zu zahlen habe. Das LG Köln<br />

hat diese Klausel für unwirksam erklärt (Rn 81 der<br />

Urteilsgründe), da sie gegen das gesetzliche Leitbild<br />

des RVG in Nr. 7002 VV verstoße. Nr. 7002 VV<br />

enthalte einen wesentlichen Grundgedanken des<br />

RVG. Die von der beklagten Kanzlei verwendete<br />

Klausel, die eine höhenmäßig nicht gedeckelte<br />

Mindestpauschale vorsehe, sei daher gem. § 307<br />

Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam.<br />

Auf den ersten Blick erscheint die Entscheidung<br />

durchaus nachvollziehbar, da die Höhe der Pauschale<br />

letztlich offenbleibt und keine Begrenzung<br />

vorsieht. Bei näherer Betrachtung zeigt sich jedoch,<br />

dass das LG Köln hier kräftig danebengelegen hat.<br />

Zum einen darf man bereits in Zweifel ziehen, ob<br />

die Begrenzung von Auslagenpauschalen dem<br />

gesetzlichen Leitbild des RVG entspricht und einen<br />

wesentlichen Grundgedanken der Anwaltsvergütung<br />

verkörpert. Betrachtet man die Nr. 7001 VV,<br />

so stellt man fest, dass bei konkreter Abrechnung<br />

keine Grenze vorgesehen ist. Warum dies bei einer<br />

Pauschale anders sein muss, ist ohne Weiteres<br />

nicht nachvollziehbar.<br />

Dass das LG Köln hier letztlich einem Trugschluss<br />

erlegen ist, zeigt sich an folgender Überlegung:<br />

Berechnet man die 5 % vom Honorar, so ergibt<br />

sich für jede Stunde ein Betrag i.H.v. 11,50 €, die<br />

pauschal als Auslagen erhoben werden. Addiert<br />

man die Zeitvergütung von 230 € mit dem<br />

pauschalen Auslagenbetrag von 11,50 €, so ergibt<br />

dies einen Stundenlohn i.H.v. 241,50 € (inkl. aller<br />

Auslagen). Nun ist es aber einhellige Rechtsprechung,<br />

dass Stundensätze von 250 € nicht zu<br />

beanstanden sind (OLG Düsseldorf AGS <strong>2019</strong>,<br />

261 = AnwBl <strong>2019</strong>, 492 = RVGreport <strong>2019</strong>, 330;<br />

OLG Koblenz AGS 2010, 282 = RVGreport 2010,<br />

252 = AnwBl 2010, 724). Wenn aber schon ein<br />

Stundensatz von 250 € zuzüglich Auslagen nicht<br />

zu beanstanden ist, dann kann ein Stundenlohn<br />

von 241,50 € inklusive aller Auslagen wohl kaum<br />

zu beanstanden sein.<br />

Zum anderen fragt man sich aber auch, warum ein<br />

Anwalt bei Vereinbarung eines Stundensatzes einen<br />

zusätzlichen pauschalen Auslagenersatz vereinbart.<br />

Es wäre doch hier viel einfacher und eindeutiger<br />

gewesen, einen Stundensatz einschließlich aller Auslagen<br />

zu berechnen. Dies wäre sowohl für Anwalt<br />

als auch Mandant einfacher zu handhaben gewesen<br />

und hätte erst gar nicht zu einer Beanstandung<br />

durch die Rechtsanwaltskammer geführt.<br />

Man kann sich auch selbst das Leben schwer<br />

machen.<br />

Rechtsanwalt NORBERT SCHNEIDER, Neunkirchen<br />

<strong>ZAP</strong> Nr. <strong>21</strong> 7.11.<strong>2019</strong> 1091

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