ZAP-2019-21
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<strong>ZAP</strong><br />
Kolumne<br />
Kolumne<br />
Das LG Köln und die 5 %-Hürde<br />
In seiner Entscheidung vom 18.10.2016 (11 S 302/15,<br />
AnwBl 2017, 560 = AGS 2017, 164 = RVGreport<br />
2017, <strong>21</strong>4) hatte sich das LG Köln mit der Wirksamkeit<br />
verschiedener Klauseln in einer anwaltlichen<br />
Vergütungsvereinbarung zu befassen (vgl.<br />
zur 15-Minuten-Zeittaktklausel u.a. des LG Köln<br />
auch N. SCHNEIDER, Kolumne in <strong>ZAP</strong> 18/<strong>2019</strong>, S. 939).<br />
Anlass war eine Unterlassungsklage der Rechtsanwaltskammer<br />
Köln gegen eine dort ansässige<br />
Anwaltskanzlei. Die Entscheidung des LG wird<br />
i.d.R. nur im Zusammenhang mit der von ihm für<br />
unzulässig erklärten 15-Minuten-Zeittaktklausel<br />
zitiert. Dabei hatte das LG Köln auch zahlreiche<br />
weitere Klauseln geprüft und teilweise für unwirksam<br />
erklärt. In diesem Zusammenhang hat es<br />
eine Klausel beanstandet, in der pauschalierte<br />
Auslagen vereinbart worden waren. Neben einer<br />
Zeitvergütung i.H.v. 230 € je Stunde war vereinbart,<br />
dass der Mandant zusätzlich pauschalierte<br />
Auslagen i.H.v. 5 % der berechneten Gebühren für<br />
die anwaltliche Beratung und Vertretung, mindestens<br />
aber 50 €, zu zahlen habe. Das LG Köln<br />
hat diese Klausel für unwirksam erklärt (Rn 81 der<br />
Urteilsgründe), da sie gegen das gesetzliche Leitbild<br />
des RVG in Nr. 7002 VV verstoße. Nr. 7002 VV<br />
enthalte einen wesentlichen Grundgedanken des<br />
RVG. Die von der beklagten Kanzlei verwendete<br />
Klausel, die eine höhenmäßig nicht gedeckelte<br />
Mindestpauschale vorsehe, sei daher gem. § 307<br />
Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam.<br />
Auf den ersten Blick erscheint die Entscheidung<br />
durchaus nachvollziehbar, da die Höhe der Pauschale<br />
letztlich offenbleibt und keine Begrenzung<br />
vorsieht. Bei näherer Betrachtung zeigt sich jedoch,<br />
dass das LG Köln hier kräftig danebengelegen hat.<br />
Zum einen darf man bereits in Zweifel ziehen, ob<br />
die Begrenzung von Auslagenpauschalen dem<br />
gesetzlichen Leitbild des RVG entspricht und einen<br />
wesentlichen Grundgedanken der Anwaltsvergütung<br />
verkörpert. Betrachtet man die Nr. 7001 VV,<br />
so stellt man fest, dass bei konkreter Abrechnung<br />
keine Grenze vorgesehen ist. Warum dies bei einer<br />
Pauschale anders sein muss, ist ohne Weiteres<br />
nicht nachvollziehbar.<br />
Dass das LG Köln hier letztlich einem Trugschluss<br />
erlegen ist, zeigt sich an folgender Überlegung:<br />
Berechnet man die 5 % vom Honorar, so ergibt<br />
sich für jede Stunde ein Betrag i.H.v. 11,50 €, die<br />
pauschal als Auslagen erhoben werden. Addiert<br />
man die Zeitvergütung von 230 € mit dem<br />
pauschalen Auslagenbetrag von 11,50 €, so ergibt<br />
dies einen Stundenlohn i.H.v. 241,50 € (inkl. aller<br />
Auslagen). Nun ist es aber einhellige Rechtsprechung,<br />
dass Stundensätze von 250 € nicht zu<br />
beanstanden sind (OLG Düsseldorf AGS <strong>2019</strong>,<br />
261 = AnwBl <strong>2019</strong>, 492 = RVGreport <strong>2019</strong>, 330;<br />
OLG Koblenz AGS 2010, 282 = RVGreport 2010,<br />
252 = AnwBl 2010, 724). Wenn aber schon ein<br />
Stundensatz von 250 € zuzüglich Auslagen nicht<br />
zu beanstanden ist, dann kann ein Stundenlohn<br />
von 241,50 € inklusive aller Auslagen wohl kaum<br />
zu beanstanden sein.<br />
Zum anderen fragt man sich aber auch, warum ein<br />
Anwalt bei Vereinbarung eines Stundensatzes einen<br />
zusätzlichen pauschalen Auslagenersatz vereinbart.<br />
Es wäre doch hier viel einfacher und eindeutiger<br />
gewesen, einen Stundensatz einschließlich aller Auslagen<br />
zu berechnen. Dies wäre sowohl für Anwalt<br />
als auch Mandant einfacher zu handhaben gewesen<br />
und hätte erst gar nicht zu einer Beanstandung<br />
durch die Rechtsanwaltskammer geführt.<br />
Man kann sich auch selbst das Leben schwer<br />
machen.<br />
Rechtsanwalt NORBERT SCHNEIDER, Neunkirchen<br />
<strong>ZAP</strong> Nr. <strong>21</strong> 7.11.<strong>2019</strong> 1091