ZAP-2019-21
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Fach 15, Seite 632<br />
Logistikrecht<br />
Handelsrecht/Gesellschaftsrecht<br />
3. Abgrenzung der Bedingungswerke zum Thema Logistik<br />
Wie bereits erwähnt, fehlt es an einer gesetzlichen Definition des Begriffs der Logistik. Es ist daher auf<br />
die vorgenannten Bedingungswerke wie die ADSp 2017 oder die Logistik-AGB <strong>2019</strong> zurückzugreifen.<br />
Unterschieden wird dabei zwischen speditionsüblichen logistischen Leistungen, wenn diese mit der<br />
Beförderung oder Lagerung von Gütern in Zusammenhang stehen (s. hierzu Ziff. 1.14 ADSp 2017) und<br />
logistischen (Zusatz-)Leistungen, die nicht in Zusammenhang mit einem Verkehrsvertrag i.S.d. ADSp<br />
stehen (s. hierzu Ziff. 1.1 Logistik-AGB <strong>2019</strong>).<br />
Zu den speditionsüblichen, logistischen Leistungen gehören insbesondere Tätigkeiten wie die Bildung<br />
von Ladeeinheiten, das Kommissionieren, das Etikettieren und Verwiegen von Gütern und die<br />
Retourenabwicklung. Im Gegensatz hierzu stehen Tätigkeiten für den Auftraggeber oder von ihm<br />
benannte Dritte, wie z.B. die Auftragsannahme (Call-Center), Warenbehandlung, Warenprüfung,<br />
Warenaufbereitung, länder- und kundenspezifische Warenanpassung, Montage, Reparatur, Qualitätskontrolle,<br />
Preisauszeichnung, Regalservice, Installation oder die Inbetriebnahme von Waren und<br />
Gütern oder Tätigkeiten in Bezug auf die Planung, Realisierung, Steuerung oder Kontrolle des Bestell-,<br />
Prozess-, Vertriebs-, Verwertungs- und Informationsmanagements (s. Ziff. 1.1 Logistik-AGB <strong>2019</strong>).<br />
Bei einem „Logistik“-Vertrag handelt es sich daher i.d.R. um einen typengemischten Vertrag.<br />
4. Praktisches Problem für den Rechtsanwender<br />
Im Transport-, Speditions- und Logistikbereich wird – zum Leidwesen des Rechtsanwalts, welcher<br />
sich im Rahmen einer streitigen Auseinandersetzung das erste Mal mit den Vertragsverhältnissen der<br />
beteiligten Parteien auseinandersetzen muss – oftmals noch häufig „auf Zuruf“ agiert. Ob dies auch<br />
darauf zurückzuführen ist, dass Personen, welche tagtäglich mit dem Lieferprinzip „Just-in-time“<br />
agieren, nur ungern zusätzliche Zeit in Vertragsverhandlungen investieren, ist unbekannt. Es ist bekanntlich<br />
kein Problem, so lange alles funktioniert und die Parteien gut miteinander klarkommen.<br />
II. Lücken beim bloßen Bezug auf branchenübliche Regelungswerke<br />
Allgemeine Geschäftsbedingungen wie die bereits erwähnten ADSp 2017 bzw. die Logistik-AGB <strong>2019</strong><br />
haben sich jedoch noch nicht so etabliert, wie man es eigentlich erwartet hätte. Sie stellen auch nicht<br />
immer so eine solide Grundlage dar, dass man sie guten Gewissens ohne jedwede Ergänzung dem<br />
Dienstleister zur Verwendung empfehlen könnte. Zur Verdeutlichung nur zwei Beispiele:<br />
Beispiele:<br />
Das Aufrechnungsverbot in Ziff. 19 ADSp 2017 läuft aktuell leer. Die Klausel lautet:<br />
„Gegenüber Ansprüchen aus dem Verkehrsvertrag und damit zusammenhängenden außervertraglichen<br />
Ansprüchen ist eine Aufrechnung oder Zurückbehaltung nur zulässig, wenn der Gegenanspruch fällig,<br />
unbestritten, entscheidungsreif oder rechtskräftig festgestellt ist“.<br />
Richtigerweise müsste es jedoch der fällige Gegenanspruch heißen (s. hierzu die Formulierung in Ziff.<br />
19 ADSp 2003/2016). Eine Änderung dieser Klausel war von den Verfassern der ADSp 2017 nach eigenen<br />
Angaben nicht beabsichtigt. Eine Auslegung nach Sinn und Zweck und entgegen dem Wortlaut dürfte<br />
jedoch nur schwer möglich sein. Es ist daher nach hiesiger Auffassung empfehlenswert, vorsorglich eine<br />
Ergänzung zu den ADSp 2017 mit aufzunehmen.<br />
Diese Klausel kann wie folgt lauten:<br />
„Es wird klargestellt, dass eine Aufrechnung oder Zurückbehaltung gegenüber Ansprüchen aus dem<br />
Verkehrsvertrag und damit zusammenhängenden, außervertraglichen Ansprüchen nur dann zulässig<br />
ist, wenn der fällige Gegenanspruch unbestritten, entscheidungsreif oder rechtskräftig festgestellt ist“.<br />
Mit Blick auf die Logistik-AGB <strong>2019</strong> wird aller Voraussicht nach deren Ziff. 1.4 künftig noch für eine<br />
Vielzahl an Diskussionen sorgen. Hiernach sollen die ADSp bei etwaigen Widersprüchen zwischen den<br />
ADSp und den Logistik-AGB <strong>2019</strong> nunmehr Vorrang genießen. Abgesehen davon, dass die allgemeineren<br />
Bestimmungen (d.h. die ADSp) somit die spezielleren Bestimmungen (d.h. die Logistik-AGB <strong>2019</strong>)<br />
1134 <strong>ZAP</strong> Nr. <strong>21</strong> 7.11.<strong>2019</strong>