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ZAP-2019-21

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Straßenverkehrsrecht Fach 9 R, Seite 529<br />

Rechtsprechungsübersicht – 1. Hj. <strong>2019</strong><br />

Rechtsprechung<br />

Rechtsprechungsübersicht zum Straßenverkehrsrecht <strong>2019</strong> – 1. Halbjahr<br />

Von Richter am Amtsgericht Dr. AXEL DEUTSCHER, Bochum<br />

Der Berichtszeitraum umfasst die Zeit von April <strong>2019</strong> bis September <strong>2019</strong>.<br />

Inhalt<br />

I. Zivilrecht<br />

1. Die Betriebsgefahr (§ 7 StVG)<br />

2. Verstöße, Haftungsverteilung und Mitverschulden<br />

(§§ 9, 17 StVG, 254 BGB)<br />

3. Sachschäden (§ 249 BGB)<br />

4. Personenschäden (§ 843 BGB)<br />

5. „E-Scooter“ (§§ 1, 9, 10 eKFV)<br />

II. Strafrecht<br />

1. Trunkenheit im Verkehr, Gefährdung des<br />

Straßenverkehrs (§§ 315c, 316 StGB)<br />

2. Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr<br />

(§ 315b StGB)<br />

3. Beteiligung an Autorennen (§ 315d StGB)<br />

4. Entziehung der Fahrerlaubnis (§§ 69, 69a<br />

StGB, 111a StPO)<br />

5. Strafrechtliches Fahrverbot (§ 44 StGB)<br />

6. Urkundenfälschung (§ 267 StGB)<br />

III. Ordnungswidrigkeitenrecht<br />

1. Trunkenheits- und Drogenfahrten<br />

(§ 24a StVG)<br />

2. Das bußgeldrechtliche Fahrverbot<br />

(§§ 25 StVG, 4 BKatV)<br />

3. Geschwindigkeitsverstöße (§ 3 StVO)<br />

4. Benutzung eines elektronischen Geräts<br />

(§ 23 Abs. 1a und 1b StVO)<br />

5. Feststellung der persönlichen und wirtschaftlichen<br />

Verhältnisse (§ 17 Abs. 3 OWiG)<br />

6. Einziehung des Werts von Taterträgen<br />

(§ 29a OWiG)<br />

7. Abwesenheit des Betroffenen in der<br />

Hauptverhandlung (§§ 73, 74 OWiG)<br />

IV. Fahrerlaubnisrecht<br />

1. „EU-Führerscheintourismus“ (zugleich<br />

Fahren ohne Fahrerlaubnis, § <strong>21</strong> StVG)<br />

2. Entziehung der Fahrerlaubnis (Schwerpunkt:<br />

Alkohol- oder Drogenkonsum)<br />

I. Zivilrecht<br />

1. Die Betriebsgefahr (§ 7 StVG)<br />

Mit diesem Komplex musste sich die Rechtsprechung im Berichtszeitraum häufiger befassen. Bei einem<br />

Brand hervorgerufen durch einen technischen Defekt des Fahrzeugs ist das Schadensgeschehen<br />

auch in einer Garage durch das Kraftfahrzeug selbst und die von ihm ausgehenden Gefahren geprägt<br />

worden und unterfällt daher der Betriebsgefahr (LG Karlsruhe NZV <strong>2019</strong>, 369 [SCHULZ-MERKEL]). Die<br />

Realisierung des Schadens erst nach einer zeitlichen Verzögerung von eineinhalb Tagen steht der Zurechnung<br />

der Betriebsgefahr i.S.d. § 7 Abs. 1 StVG nicht entgegen, wenn die beim Betrieb geschaffene<br />

Gefahrenlage solange fort- und nachwirkte. Der haftungsrechtliche Zurechnungszusammenhang<br />

wird durch einen Sorgfaltspflichtverstoß eines mit der Schadensbeseitigung beauftragten Dritten<br />

i.d.R. nicht unterbrochen (BGH NJW <strong>2019</strong>, 2227 m. Anm. HERBERS = DAR <strong>2019</strong>, 447 m. Anm. SCHWAB). In<br />

dem Fall war das verunfallte Kfz zunächst auf das Betriebsgelände eines Abschleppdiensts und von<br />

dort am nächsten Tag zur Werkstatt verbracht worden. Dort wurde von einem Mitarbeiter die<br />

<strong>ZAP</strong> Nr. <strong>21</strong> 7.11.<strong>2019</strong> 1117

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