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ZAP-2019-21

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Fach 19, Seite 948<br />

Datenschutz: Kommunalebene<br />

Verfassungsrecht/Verwaltungsrecht<br />

europäische Gesetzgeber aber die Möglichkeit gegeben über sog. Öffnungsklauseln nationale Regelungen<br />

zu treffen. Insoweit hätte auch Deutschland über die Nutzung dieser Öffnungsklausel die<br />

weitere Anwendbarkeit des KUG feststellen lassen können. Von dieser Öffnungsklausel wurde aber<br />

hier kein Gebrauch gemacht (Art. 85 DSGVO).<br />

Dies hat nun zu der aktuellen immer noch bestehenden Rechtsunsicherheit geführt, welches Gesetz<br />

denn letztlich Anwendung findet.<br />

Das OLG Köln hat in zwei Beschlüssen vom 18.6.2018 (K und R 2018, 501) sowie vom 8.10.2018 (NJW-RR<br />

<strong>2019</strong>, 240) entschieden, dass das KUG weiterhin Bestand haben soll, da dieses im Zeitpunkt der DSGVO<br />

bereits vorhanden gewesen und insoweit auch nach dem gesetzgeberischen Willen weiter Bestand<br />

haben soll. Das OLG Köln hat also konkludent über die Öffnungsklausel die Anwendbarkeit des KUG<br />

weiterhin bejaht. Ob diese Auffassung allerdings einer höchstrichterlichen Rechtsprechung standhalten<br />

wird, bleibt abzuwarten.<br />

Die Frage, welches Gesetz Anwendung findet, hat deshalb Bedeutung, als das zum einen die Ausnahmen<br />

nach § 23 KUG nicht mehr gelten würden, zum anderen ist aber nach der DSGVO eine bereits<br />

erteilte Einwilligung auch widerrufbar. Während Einwilligungen nach dem KUG nur bei wichtigem<br />

Grund bzw. bei gewandelter Überzeugung widerrufen werden können, so ist dies nach der DSGVO<br />

deutlich leichter möglich.<br />

Ist allein die DSGVO anwendbar, so bemisst sich die Zulässigkeit der Fotoerstellung nach Art. 6 Abs. 1a<br />

DSGVO. Danach ist also grds. die Einwilligung des Abgebildeten erforderlich. Damit muss jeder Fotograf,<br />

der sich nicht auf das Medienprivileg berufen können, zwingend eine Einwilligung einholen.<br />

Unproblematisch sind dann nur noch Fotos, die im Rahmen von persönlichen, familiären Situationen<br />

entstehen. Beispiele: Familienfeiern, Hochzeiten, private Anlässe. Denn hier greift das sog. Haushaltsprivileg<br />

ein (Art. 2 Abs. 2c DSGVO).<br />

Vom Haushaltsprivileg umfasst sind auch solche Handlungen, wo Fotos aus dem Familienkreis dann in<br />

sozialen Netzwerken eingestellt werden. Dies gilt jedenfalls so lange, wie diese nur einer begrenzten<br />

Personenzahl zugänglich sind. Können die Bilder von jedermann eingesehen werden, greift das Haushaltsprivileg<br />

nicht mehr.<br />

Verletzungen von Persönlichkeits- oder Bildrechten führen jedenfalls zu Auskunfts-, Unterlassungs-,<br />

Schadensersatz- und ggf. auch Schmerzensgeldansprüchen. Letztere bestehen aber nur dann, wenn es<br />

sich um schwerwiegende Persönlichkeitsverletzungen handelt. Besonders schwerwiegende Eingriffe<br />

liegen dann vor, wenn die Intimsphäre betroffen ist oder wenn es sich um eine wiederholte Rechtsverletzung<br />

handelt. Voraussetzung ist ferner, dass der Betreffende zumindest grob fahrlässig gehandelt<br />

hat. Hier stellt sich also die Frage nach den bestehenden Sorgfaltspflichten (BGHZ 160, 298; BGH, Beschl.<br />

v. 10.4.2018 – 15 U 176/15).<br />

Praxistipp:<br />

Für die Durchführung von Veranstaltungen ist anzuraten, durch einen Aussteller darauf hinzuweisen, dass<br />

Foto- und Filmaufnahmen gemacht werden. Die Teilnehmer sind darauf hinzuweisen, dass diese sich mit<br />

dem Betreten der Veranstaltung grds. mit der Veröffentlichung gefertigter Bilder einverstanden erklären.<br />

Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass mit der Zustimmung zur Veröffentlichung keine weiteren Rechte<br />

verbunden sind.<br />

Nur dann, wenn der Teilnehmer mit der Abbildung nicht einverstanden ist, muss er die Möglichkeit erhalten<br />

dies beim Fotografen oder einem entsprechenden Mitarbeiter des Veranstalters mitzuteilen.<br />

Diese Hinweise sind insoweit auch Ausdruck der Informationspflicht nach Art. 13 DSGVO.<br />

1150 <strong>ZAP</strong> Nr. <strong>21</strong> 7.11.<strong>2019</strong>

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