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ZAP-2019-21

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Fach 19, Seite 952<br />

Datenschutz: Kommunalebene<br />

Verfassungsrecht/Verwaltungsrecht<br />

Telefonwerbung. Werbung im Internet ist durch das sog. Double-Opt-Out-Verfahren abzusichern;<br />

allerdings werden sich hier im Bereich der Internetwerbung durch die ePrivacy-Verordnung noch<br />

einige Änderungen ergeben, so möglicherweise auch eine Tendenz zum Double-Opt-In-Verfahren.<br />

4. Wenn der Landesdatenschutzbeauftragte der Gegner ist<br />

Soweit Datenschutzverstöße bußgeldbewehrt sind, so können die Landesdatenschutzbeauftragen im<br />

Einzelfall entscheiden, ob und in welcher Höhe ein Bußgeld verhängt werden soll. Bei der Höhe sind<br />

dabei nachstehende Faktoren zu berücksichtigen: Schwere und Dauer der Datenschutzverletzung; wie<br />

viele Personen davon betroffen sind; wie hoch ein möglicher Schaden ist; ob die Verletzung fahrlässig<br />

oder vorsätzlich verursacht wurde; inwieweit Schadensminderungsmaßnahmen ergriffen wurden und<br />

wie hoch die Gefahr einer Wiederholung ist.<br />

Um hier eine gewisse Einheitlichkeit zu erzielen, haben die Datenschutzbeauftragten sich zwischenzeitlich<br />

auf ein Modell zur Berechnung von Verstößen gegen die DSGVO verständigt (vgl. NJW aktuell<br />

39/<strong>2019</strong>). Zur Berechnungsgrundlage gehört dabei u.a. der Umsatz des Unternehmens; es wird dann ein<br />

„Tagessatz“ ermittelt, der wiederum mit einem Faktor multipliziert wird, der vor allem Schwere und Art<br />

der Tat berücksichtigt. Im Ergebnis erfolgt dann eine Anpassung der Bußgeldzumessungsregeln (Art. 83<br />

Abs. 2 GS-GVO)<br />

VII. Ausblick<br />

Die DSGVO hat den Blick für den Datenschutz geschärft und dabei gleichzeitig die Anforderungen<br />

erheblich erhöht. Informations-, Dokumentations- sowie Nachweispflichten sind deutlich gestiegen.<br />

Doch ist mit der DSGVO noch nicht das Ende der Neuregelung des Datenschutzes erreicht. Denn schon<br />

jetzt erfolgen die ersten Korrekturen. Der Bundesrat hat Im Wege des 2. DSAnpUG zwischenzeitlich<br />

beschlossen, dass ein betrieblicher Datenschutzbeauftragter nicht wie bislang bei mehr als 10 Mitarbeitern,<br />

sondern nunmehr erst ab 20 Mitarbeitern benannt werden muss; jedenfalls solche, die regelmäßig<br />

mit der Verarbeitung personenbezogener Daten zu tun haben. Eine weitere Erleichterung<br />

wird auch die Einwilligung i.R.d. Beschäftigungsverhältnisses bringen; diese muss nicht mehr zwingend<br />

schriftlich erteilt werden, sondern kann auch durch eine E-Mail erklärt werden.<br />

Im Übrigen wird es aber auch weitere gesetzliche Regelungen im Bereich des Datenschutzes und der<br />

Datensicherheit geben. Eine Erweiterung erfolgt durch die ePrivacy-Verordnung (die voraussichtlich<br />

2020 in Kraft treten wird). Hier wird es um technische Parameter gehen, aber auch um Fragen der<br />

Homepage und damit auch all diejenigen, die im Wege der kommunalen Betriebe derartige unterhalten.<br />

Die Anknüpfungspunkte anwaltlicher Tätigkeiten im Rahmen von Mandaten mit kommunalen Inhalten<br />

werden deshalb nicht weniger werden. Der Blick für datenschutzrechtliche Fragenstellungen ist deshalb<br />

weiterhin zu schärfen.<br />

1154 <strong>ZAP</strong> Nr. <strong>21</strong> 7.11.<strong>2019</strong>

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