ZAP-2019-21
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Fach 19, Seite 952<br />
Datenschutz: Kommunalebene<br />
Verfassungsrecht/Verwaltungsrecht<br />
Telefonwerbung. Werbung im Internet ist durch das sog. Double-Opt-Out-Verfahren abzusichern;<br />
allerdings werden sich hier im Bereich der Internetwerbung durch die ePrivacy-Verordnung noch<br />
einige Änderungen ergeben, so möglicherweise auch eine Tendenz zum Double-Opt-In-Verfahren.<br />
4. Wenn der Landesdatenschutzbeauftragte der Gegner ist<br />
Soweit Datenschutzverstöße bußgeldbewehrt sind, so können die Landesdatenschutzbeauftragen im<br />
Einzelfall entscheiden, ob und in welcher Höhe ein Bußgeld verhängt werden soll. Bei der Höhe sind<br />
dabei nachstehende Faktoren zu berücksichtigen: Schwere und Dauer der Datenschutzverletzung; wie<br />
viele Personen davon betroffen sind; wie hoch ein möglicher Schaden ist; ob die Verletzung fahrlässig<br />
oder vorsätzlich verursacht wurde; inwieweit Schadensminderungsmaßnahmen ergriffen wurden und<br />
wie hoch die Gefahr einer Wiederholung ist.<br />
Um hier eine gewisse Einheitlichkeit zu erzielen, haben die Datenschutzbeauftragten sich zwischenzeitlich<br />
auf ein Modell zur Berechnung von Verstößen gegen die DSGVO verständigt (vgl. NJW aktuell<br />
39/<strong>2019</strong>). Zur Berechnungsgrundlage gehört dabei u.a. der Umsatz des Unternehmens; es wird dann ein<br />
„Tagessatz“ ermittelt, der wiederum mit einem Faktor multipliziert wird, der vor allem Schwere und Art<br />
der Tat berücksichtigt. Im Ergebnis erfolgt dann eine Anpassung der Bußgeldzumessungsregeln (Art. 83<br />
Abs. 2 GS-GVO)<br />
VII. Ausblick<br />
Die DSGVO hat den Blick für den Datenschutz geschärft und dabei gleichzeitig die Anforderungen<br />
erheblich erhöht. Informations-, Dokumentations- sowie Nachweispflichten sind deutlich gestiegen.<br />
Doch ist mit der DSGVO noch nicht das Ende der Neuregelung des Datenschutzes erreicht. Denn schon<br />
jetzt erfolgen die ersten Korrekturen. Der Bundesrat hat Im Wege des 2. DSAnpUG zwischenzeitlich<br />
beschlossen, dass ein betrieblicher Datenschutzbeauftragter nicht wie bislang bei mehr als 10 Mitarbeitern,<br />
sondern nunmehr erst ab 20 Mitarbeitern benannt werden muss; jedenfalls solche, die regelmäßig<br />
mit der Verarbeitung personenbezogener Daten zu tun haben. Eine weitere Erleichterung<br />
wird auch die Einwilligung i.R.d. Beschäftigungsverhältnisses bringen; diese muss nicht mehr zwingend<br />
schriftlich erteilt werden, sondern kann auch durch eine E-Mail erklärt werden.<br />
Im Übrigen wird es aber auch weitere gesetzliche Regelungen im Bereich des Datenschutzes und der<br />
Datensicherheit geben. Eine Erweiterung erfolgt durch die ePrivacy-Verordnung (die voraussichtlich<br />
2020 in Kraft treten wird). Hier wird es um technische Parameter gehen, aber auch um Fragen der<br />
Homepage und damit auch all diejenigen, die im Wege der kommunalen Betriebe derartige unterhalten.<br />
Die Anknüpfungspunkte anwaltlicher Tätigkeiten im Rahmen von Mandaten mit kommunalen Inhalten<br />
werden deshalb nicht weniger werden. Der Blick für datenschutzrechtliche Fragenstellungen ist deshalb<br />
weiterhin zu schärfen.<br />
1154 <strong>ZAP</strong> Nr. <strong>21</strong> 7.11.<strong>2019</strong>