ZAP-2019-21
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Handelsrecht/Gesellschaftsrecht Fach 15, Seite 631<br />
Logistikrecht<br />
Vielen Handelnden ist jedoch gar nicht bewusst, dass es diese Diskussionen über die Namensrechte an<br />
den ADSp gegeben hat. Oder sie haben es in der Zwischenzeit schlichtweg vergessen. Es gibt daher noch<br />
viele Unternehmen, die – absichtlich oder vielleicht auch nur unbewusst – weiter auf die ADSp 2003<br />
verweisen. Die Formulierung „Wir arbeiten ausschließlich auf Basis der ADSp neuester Fassung“ kann nach<br />
hiesiger Auffassung jedenfalls nicht ausreichen, um rechtssicher einen Einbezug der ADSp 2017 herbeizuführen.<br />
Dieses Risiko besteht u.a. dann, wenn der Dienstleister zwar auf eine Leistungserbringung auf Basis<br />
der ADSp neuester Fassung verweist, gleichzeitig die wesentliche Regelung der Haftung kurz mit 5 €<br />
je kg bzw. 1 Mio. € je Schadenfall und 2 Mio. € je Schadenereignis zusammenfasst. Denn solche<br />
Haftungsbegrenzungen finden sich weder in den ADSp 2016 noch in den ADSp 2017 wieder, sondern<br />
einzig und allein in den ADSp 2003, so dass zwangsläufig auch nur diese mit solch einem Verweis<br />
gemeint sein können.<br />
Beispielhaft wird in diesem Zusammenhang auf zwei branchenübliche Formulierungen Bezug genommen.<br />
Praxistipp:<br />
Falsch (kein Einbezug der ADSp 2017):<br />
„Wir arbeiten ausschließlich auf Basis der ADSp, neuester Fassung. Diese beschränken in Ziff. 23 ADSp die<br />
gesetzliche Haftung für Güterschäden nach § 431 HGB für Schäden im speditionellen Gewahrsam auf 5 € je<br />
kg, bei multimodalen Transporten unter Einschluss einer Seebeförderung auf 2 SZR/kg sowie ferner je<br />
Schadenfall bzw. -ereignis auf 1 Mio. € bzw. 2 Mio. € oder 2 SZR/kg, je nachdem, welcher Betrag höher ist.<br />
Ergänzend wird vereinbart, dass (1) Ziff. 27 ADSp weder die Haftung des Spediteurs noch die Zurechnung<br />
des Verschuldens von Leuten und sonstigen Dritten abweichend von gesetzlichen Vorschriften wie § 507<br />
HGB, Art. 25 MÜ, Art. 36 CIM, Art. 20, <strong>21</strong> CMNI zugunsten des Auftraggebers erweitert, (2) der Spediteur<br />
als Verfrachter in den in § 512 Abs. 2 Nr. HGB aufgeführten Fällen des nautischen Verschulden oder Feuer<br />
an Bord nur für eigenes Verschulden haftet und (3) der Spediteur als Frachtführer i.S.d. CMNI unter den in<br />
Art. 25 Abs. 2 CMNI genannten Voraussetzungen nicht für nautisches Verschulden, Feuer an Bord oder<br />
Mängel des Schiffes haftet.“<br />
Richtig (wirksamer Einbezug der ADSp 2017) – wenn auch nicht ausreichend (s.u.):<br />
„Wir arbeiten ausschließlich auf Grundlage der Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen 2017 –<br />
ADSp 2017. Hinweis: Die ADSp 2017 weichen in Ziffer 23 hinsichtlich des Haftungshöchstbetrags für<br />
Güterschäden (§ 431 HGB) vom Gesetz ab, indem sie die Haftung bei multimodalen Transporten unter<br />
Einschluss einer Seebeförderung und bei unbekanntem Schadenort auf 2 SZR/kg und i.Ü. die Regelhaftung<br />
von 8,33 SZR/kg zusätzlich auf 1,25 Mio. € je Schadenfall sowie 2,5 Mio. € je Schadenereignis, mindestens<br />
aber 2 SZR/kg, beschränken.“<br />
Hinweis:<br />
Es empfiehlt sich, die Klauseln der Ziffern 22 – 25 ADSp 2017 vorsorglich auch drucktechnisch hervorzuheben.<br />
Wird dem Kunden auf dessen Verlangen lediglich der Text der ADSp 2017 zur Verfügung gestellt,<br />
ohne dass auf die hierin enthaltenen Haftungsklauseln gesondert hingewiesen wurde, hat man in solch<br />
einem Fall immer noch das zusätzliche Verteidigungsargument an der Hand, dass die drucktechnische<br />
Hervorhebung im Text in jedem Fall ausreichend ist, da sie sogar der „alten“, vor Inkrafttreten des SeeRRG<br />
gültigen und damit strengeren Rechtslage entspricht. Dort verlangte man für Abweichungen von der<br />
gesetzlichen Grundhaftung des § 431 Abs. 1 HGB eine drucktechnische Hervorhebung. Neuerdings wird nur<br />
noch eine „Geeignetheit“ des Hinweises verlangt, ohne dies näher zu definieren.<br />
Will der Dienstleister ganz auf Nummer sicher gehen, sollte er sich von jedem (Neu-)Kunden schriftlich<br />
den Erhalt und das Einverständnis mit einer Leistungserbringung auf Basis der ADSp 2017 bestätigen<br />
lassen.<br />
<strong>ZAP</strong> Nr. <strong>21</strong> 7.11.<strong>2019</strong> 1133