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ZAP-2019-21

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Handelsrecht/Gesellschaftsrecht Fach 15, Seite 631<br />

Logistikrecht<br />

Vielen Handelnden ist jedoch gar nicht bewusst, dass es diese Diskussionen über die Namensrechte an<br />

den ADSp gegeben hat. Oder sie haben es in der Zwischenzeit schlichtweg vergessen. Es gibt daher noch<br />

viele Unternehmen, die – absichtlich oder vielleicht auch nur unbewusst – weiter auf die ADSp 2003<br />

verweisen. Die Formulierung „Wir arbeiten ausschließlich auf Basis der ADSp neuester Fassung“ kann nach<br />

hiesiger Auffassung jedenfalls nicht ausreichen, um rechtssicher einen Einbezug der ADSp 2017 herbeizuführen.<br />

Dieses Risiko besteht u.a. dann, wenn der Dienstleister zwar auf eine Leistungserbringung auf Basis<br />

der ADSp neuester Fassung verweist, gleichzeitig die wesentliche Regelung der Haftung kurz mit 5 €<br />

je kg bzw. 1 Mio. € je Schadenfall und 2 Mio. € je Schadenereignis zusammenfasst. Denn solche<br />

Haftungsbegrenzungen finden sich weder in den ADSp 2016 noch in den ADSp 2017 wieder, sondern<br />

einzig und allein in den ADSp 2003, so dass zwangsläufig auch nur diese mit solch einem Verweis<br />

gemeint sein können.<br />

Beispielhaft wird in diesem Zusammenhang auf zwei branchenübliche Formulierungen Bezug genommen.<br />

Praxistipp:<br />

Falsch (kein Einbezug der ADSp 2017):<br />

„Wir arbeiten ausschließlich auf Basis der ADSp, neuester Fassung. Diese beschränken in Ziff. 23 ADSp die<br />

gesetzliche Haftung für Güterschäden nach § 431 HGB für Schäden im speditionellen Gewahrsam auf 5 € je<br />

kg, bei multimodalen Transporten unter Einschluss einer Seebeförderung auf 2 SZR/kg sowie ferner je<br />

Schadenfall bzw. -ereignis auf 1 Mio. € bzw. 2 Mio. € oder 2 SZR/kg, je nachdem, welcher Betrag höher ist.<br />

Ergänzend wird vereinbart, dass (1) Ziff. 27 ADSp weder die Haftung des Spediteurs noch die Zurechnung<br />

des Verschuldens von Leuten und sonstigen Dritten abweichend von gesetzlichen Vorschriften wie § 507<br />

HGB, Art. 25 MÜ, Art. 36 CIM, Art. 20, <strong>21</strong> CMNI zugunsten des Auftraggebers erweitert, (2) der Spediteur<br />

als Verfrachter in den in § 512 Abs. 2 Nr. HGB aufgeführten Fällen des nautischen Verschulden oder Feuer<br />

an Bord nur für eigenes Verschulden haftet und (3) der Spediteur als Frachtführer i.S.d. CMNI unter den in<br />

Art. 25 Abs. 2 CMNI genannten Voraussetzungen nicht für nautisches Verschulden, Feuer an Bord oder<br />

Mängel des Schiffes haftet.“<br />

Richtig (wirksamer Einbezug der ADSp 2017) – wenn auch nicht ausreichend (s.u.):<br />

„Wir arbeiten ausschließlich auf Grundlage der Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen 2017 –<br />

ADSp 2017. Hinweis: Die ADSp 2017 weichen in Ziffer 23 hinsichtlich des Haftungshöchstbetrags für<br />

Güterschäden (§ 431 HGB) vom Gesetz ab, indem sie die Haftung bei multimodalen Transporten unter<br />

Einschluss einer Seebeförderung und bei unbekanntem Schadenort auf 2 SZR/kg und i.Ü. die Regelhaftung<br />

von 8,33 SZR/kg zusätzlich auf 1,25 Mio. € je Schadenfall sowie 2,5 Mio. € je Schadenereignis, mindestens<br />

aber 2 SZR/kg, beschränken.“<br />

Hinweis:<br />

Es empfiehlt sich, die Klauseln der Ziffern 22 – 25 ADSp 2017 vorsorglich auch drucktechnisch hervorzuheben.<br />

Wird dem Kunden auf dessen Verlangen lediglich der Text der ADSp 2017 zur Verfügung gestellt,<br />

ohne dass auf die hierin enthaltenen Haftungsklauseln gesondert hingewiesen wurde, hat man in solch<br />

einem Fall immer noch das zusätzliche Verteidigungsargument an der Hand, dass die drucktechnische<br />

Hervorhebung im Text in jedem Fall ausreichend ist, da sie sogar der „alten“, vor Inkrafttreten des SeeRRG<br />

gültigen und damit strengeren Rechtslage entspricht. Dort verlangte man für Abweichungen von der<br />

gesetzlichen Grundhaftung des § 431 Abs. 1 HGB eine drucktechnische Hervorhebung. Neuerdings wird nur<br />

noch eine „Geeignetheit“ des Hinweises verlangt, ohne dies näher zu definieren.<br />

Will der Dienstleister ganz auf Nummer sicher gehen, sollte er sich von jedem (Neu-)Kunden schriftlich<br />

den Erhalt und das Einverständnis mit einer Leistungserbringung auf Basis der ADSp 2017 bestätigen<br />

lassen.<br />

<strong>ZAP</strong> Nr. <strong>21</strong> 7.11.<strong>2019</strong> 1133

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