ZAP-2019-21
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Anwaltsmagazin<br />
<strong>ZAP</strong><br />
wesentlichen Waffenteilen weiter ausgebaut.<br />
Ferner ist vorgesehen, eine Anzeigepflicht für<br />
unbrauchbar gemachte Schusswaffen einzuführen.<br />
Zudem sollen u.a. bestimmte große Wechselmagazine<br />
sowie Schusswaffen mit fest verbauten<br />
großen Ladevorrichtungen zu verbotenen<br />
Gegenständen erklärt werden. Allerdings soll<br />
auch den berechtigten Interessen der Eigentümer<br />
solcher Gegenstände durch weitgehende Besitzstandsregelungen<br />
Rechnung getragen werden,<br />
heißt es in der Vorlage weiter.<br />
[Quelle: Bundesregierung]<br />
Nichtzulassungsbeschwerde in<br />
Zivilsachen<br />
Die vom Bundesministerium der Justiz und für<br />
Verbraucherschutz (BMJV) geplante Festschreibung<br />
der Wertgrenze für Nichtzulassungsbeschwerden<br />
in Zivilsachen (vgl. dazu <strong>ZAP</strong>-Anwaltsmagazin<br />
13/<strong>2019</strong>, S. 656) ist jetzt auch vom<br />
Bundeskabinett beschlossen worden. Ein entsprechender<br />
Regierungsentwurf wurde im Oktober<br />
verabschiedet. Er sieht vor, dass jetzt<br />
dauerhaft in der ZPO festgeschrieben wird, dass<br />
die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der<br />
Revision zum Bundesgerichtshof (BGH) in Zivilsachen<br />
einen Beschwerdewert von mehr als<br />
20.000 € erfordert. Eine entsprechende, jedoch<br />
zeitlich befristete Regelung war seit 2002 fortlaufend<br />
verlängert worden, zuletzt bis zum Ende<br />
dieses Jahres. Als Grund für die Einführung der<br />
Wertgrenze wurde seinerzeit die Aufrechterhaltung<br />
der Funktionstüchtigkeit der BGH-Zivilsenate<br />
genannt; dieser Grund besteht nach Auffassung<br />
der Bundesregierung noch immer und<br />
war Anlass für die jetzige Entfristung.<br />
Daneben enthält der Entwurf weitere zivilprozessuale<br />
Neuerungen, die – so die Begründung<br />
der Regierung – dem „Wandel der Lebensverhältnisse“,<br />
der „wachsenden Komplexität der Rechtsbeziehungen“<br />
sowie den „veränderten Erwartungen an<br />
die Justiz“ Rechnung tragen sollen. Durch eine<br />
Änderung zivilprozessualer Vorschriften solle eine<br />
„effiziente Verfahrensführung ohne Einbußen des<br />
Rechtsschutzes“ gefördert werden. So solle u.a. die<br />
Spezialisierung der Gerichte in Zivilsachen ausgebaut<br />
und die Möglichkeiten zum Abschluss<br />
eines wirksamen gerichtlichen Vergleichs vereinfacht<br />
werden.<br />
Die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK), die die<br />
Festschreibung der Wertgrenze für Nichtzulassungsbeschwerden<br />
im Grundsatz begrüßt, hat<br />
sich gegenüber Teilen dieser weiteren zivilprozessualen<br />
Änderungen im Gesetzentwurf kritisch<br />
geäußert. So hat sie u.a. Bedenken gegen die<br />
vorgesehene unverzügliche Anbringung des Ablehnungsgesuchs<br />
nach § 44 Abs. 4 S. 2 ZPO-E. Eine<br />
geplante Klarstellung in § 139 Abs. 1 S. 3 ZPO-E zur<br />
Strukturierung und Abschichtung des Streitstoffs<br />
erachtet sie für überflüssig. Auch schlägt die BRAK<br />
vor, eine Zustellung gegen Empfangsbekenntnis<br />
auf herkömmlichem Weg schriftlich in Papier<br />
solange zuzulassen, bis alle Gerichte technisch in<br />
der Lage seien, gegen elektronisches Empfangsbekenntnis<br />
zuzustellen.<br />
[Quellen: Bundesregierung/BRAK]<br />
Zahl der Fluggastklagen stark<br />
gestiegen<br />
Die Gerichte in Deutschland haben nach Angaben<br />
des Deutschen Richterbundes (DRB) in diesem<br />
Jahr deutlich mehr Klagen von Fluggästen zu<br />
bewältigen als in den Jahren zuvor. Bereits bis<br />
Ende August hätten diejenigen Amtsgerichte,<br />
die für die 15 größten Flughäfen in Deutschland<br />
zuständig sind, mehr als 50.000 Neuzugänge an<br />
sog. Reisevertragssachen verzeichnet, wie die<br />
Richtervereinigung mit Bezug auf eine kürzlich<br />
durchgeführte Umfrage bei den Amtsgerichten<br />
mitteilte. Diese Entwicklung sei getrieben durch<br />
Entschädigungsklagen von Kunden wegen verspäteter<br />
oder ausgefallener Flüge.<br />
Wie der DRB weiter mitteilte, rechnen die zuständigen<br />
Amtsgerichte bis Ende des Jahres insgesamt<br />
mit rund 90.000 Reiseverfahren. Im Vergleich<br />
zum Vorjahr dürfte sich die Zahl damit etwa verdoppeln,<br />
so der Geschäftsführer des Vereins SVEN<br />
REBEHN. Er rechnet damit, dass die Verfahrenswelle<br />
noch weiterwächst, weil Rechtsdienstleister über<br />
Portale im Internet derzeit massiv um neue Mandate<br />
betroffener Flugkunden werben.<br />
Am stärksten belastet durch diese Klagewelle ist<br />
dem Richterbund zufolge das AG Düsseldorf mit<br />
etwa 20.000 erwarteten Fällen für das Gesamtjahr,<br />
gefolgt vom AG Frankfurt a.M. mit rund<br />
15.000 und dem AG Köln mit mehr als 10.000<br />
Verfahren.<br />
[Red.]<br />
1096 <strong>ZAP</strong> Nr. <strong>21</strong> 7.11.<strong>2019</strong>