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ZAP-2019-21

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Anwaltsmagazin<br />

<strong>ZAP</strong><br />

wesentlichen Waffenteilen weiter ausgebaut.<br />

Ferner ist vorgesehen, eine Anzeigepflicht für<br />

unbrauchbar gemachte Schusswaffen einzuführen.<br />

Zudem sollen u.a. bestimmte große Wechselmagazine<br />

sowie Schusswaffen mit fest verbauten<br />

großen Ladevorrichtungen zu verbotenen<br />

Gegenständen erklärt werden. Allerdings soll<br />

auch den berechtigten Interessen der Eigentümer<br />

solcher Gegenstände durch weitgehende Besitzstandsregelungen<br />

Rechnung getragen werden,<br />

heißt es in der Vorlage weiter.<br />

[Quelle: Bundesregierung]<br />

Nichtzulassungsbeschwerde in<br />

Zivilsachen<br />

Die vom Bundesministerium der Justiz und für<br />

Verbraucherschutz (BMJV) geplante Festschreibung<br />

der Wertgrenze für Nichtzulassungsbeschwerden<br />

in Zivilsachen (vgl. dazu <strong>ZAP</strong>-Anwaltsmagazin<br />

13/<strong>2019</strong>, S. 656) ist jetzt auch vom<br />

Bundeskabinett beschlossen worden. Ein entsprechender<br />

Regierungsentwurf wurde im Oktober<br />

verabschiedet. Er sieht vor, dass jetzt<br />

dauerhaft in der ZPO festgeschrieben wird, dass<br />

die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der<br />

Revision zum Bundesgerichtshof (BGH) in Zivilsachen<br />

einen Beschwerdewert von mehr als<br />

20.000 € erfordert. Eine entsprechende, jedoch<br />

zeitlich befristete Regelung war seit 2002 fortlaufend<br />

verlängert worden, zuletzt bis zum Ende<br />

dieses Jahres. Als Grund für die Einführung der<br />

Wertgrenze wurde seinerzeit die Aufrechterhaltung<br />

der Funktionstüchtigkeit der BGH-Zivilsenate<br />

genannt; dieser Grund besteht nach Auffassung<br />

der Bundesregierung noch immer und<br />

war Anlass für die jetzige Entfristung.<br />

Daneben enthält der Entwurf weitere zivilprozessuale<br />

Neuerungen, die – so die Begründung<br />

der Regierung – dem „Wandel der Lebensverhältnisse“,<br />

der „wachsenden Komplexität der Rechtsbeziehungen“<br />

sowie den „veränderten Erwartungen an<br />

die Justiz“ Rechnung tragen sollen. Durch eine<br />

Änderung zivilprozessualer Vorschriften solle eine<br />

„effiziente Verfahrensführung ohne Einbußen des<br />

Rechtsschutzes“ gefördert werden. So solle u.a. die<br />

Spezialisierung der Gerichte in Zivilsachen ausgebaut<br />

und die Möglichkeiten zum Abschluss<br />

eines wirksamen gerichtlichen Vergleichs vereinfacht<br />

werden.<br />

Die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK), die die<br />

Festschreibung der Wertgrenze für Nichtzulassungsbeschwerden<br />

im Grundsatz begrüßt, hat<br />

sich gegenüber Teilen dieser weiteren zivilprozessualen<br />

Änderungen im Gesetzentwurf kritisch<br />

geäußert. So hat sie u.a. Bedenken gegen die<br />

vorgesehene unverzügliche Anbringung des Ablehnungsgesuchs<br />

nach § 44 Abs. 4 S. 2 ZPO-E. Eine<br />

geplante Klarstellung in § 139 Abs. 1 S. 3 ZPO-E zur<br />

Strukturierung und Abschichtung des Streitstoffs<br />

erachtet sie für überflüssig. Auch schlägt die BRAK<br />

vor, eine Zustellung gegen Empfangsbekenntnis<br />

auf herkömmlichem Weg schriftlich in Papier<br />

solange zuzulassen, bis alle Gerichte technisch in<br />

der Lage seien, gegen elektronisches Empfangsbekenntnis<br />

zuzustellen.<br />

[Quellen: Bundesregierung/BRAK]<br />

Zahl der Fluggastklagen stark<br />

gestiegen<br />

Die Gerichte in Deutschland haben nach Angaben<br />

des Deutschen Richterbundes (DRB) in diesem<br />

Jahr deutlich mehr Klagen von Fluggästen zu<br />

bewältigen als in den Jahren zuvor. Bereits bis<br />

Ende August hätten diejenigen Amtsgerichte,<br />

die für die 15 größten Flughäfen in Deutschland<br />

zuständig sind, mehr als 50.000 Neuzugänge an<br />

sog. Reisevertragssachen verzeichnet, wie die<br />

Richtervereinigung mit Bezug auf eine kürzlich<br />

durchgeführte Umfrage bei den Amtsgerichten<br />

mitteilte. Diese Entwicklung sei getrieben durch<br />

Entschädigungsklagen von Kunden wegen verspäteter<br />

oder ausgefallener Flüge.<br />

Wie der DRB weiter mitteilte, rechnen die zuständigen<br />

Amtsgerichte bis Ende des Jahres insgesamt<br />

mit rund 90.000 Reiseverfahren. Im Vergleich<br />

zum Vorjahr dürfte sich die Zahl damit etwa verdoppeln,<br />

so der Geschäftsführer des Vereins SVEN<br />

REBEHN. Er rechnet damit, dass die Verfahrenswelle<br />

noch weiterwächst, weil Rechtsdienstleister über<br />

Portale im Internet derzeit massiv um neue Mandate<br />

betroffener Flugkunden werben.<br />

Am stärksten belastet durch diese Klagewelle ist<br />

dem Richterbund zufolge das AG Düsseldorf mit<br />

etwa 20.000 erwarteten Fällen für das Gesamtjahr,<br />

gefolgt vom AG Frankfurt a.M. mit rund<br />

15.000 und dem AG Köln mit mehr als 10.000<br />

Verfahren.<br />

[Red.]<br />

1096 <strong>ZAP</strong> Nr. <strong>21</strong> 7.11.<strong>2019</strong>

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