05.11.2019 Aufrufe

ZAP-2019-21

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Eilnachrichten <strong>2019</strong> Fach 1, Seite 163<br />

dem Unterhaltsvorschussgesetz übergegangenen Ansprüche außergerichtlich und gerichtlich geltend<br />

zu machen, Anfechtungsgegner, wenn sie Zahlungen des Unterhaltsschuldners auf die geleisteten Unterhaltsvorschüsse<br />

entgegengenommen hat. <strong>ZAP</strong> EN-Nr. 628/<strong>2019</strong><br />

Handelsrecht/Gesellschaftsrecht<br />

Konzerngesellschaft: Externes Cash-Management-System<br />

(BGH, Urt. v. 12.9.<strong>2019</strong> – IX ZR 16/18) • Wenn in einem Konzern in gesunden wirtschaftlichen Verhältnissen<br />

ein externes Cash-Management-System in einer Weise eingerichtet und über zehn Jahre<br />

ohne Beanstandungen durchgeführt worden ist, dass eine Konzerngesellschaft über die ganze Zeit die<br />

bei den Konzerngesellschaften eingehenden Gelder gesammelt und die an die Konzerngesellschaften<br />

gerichteten Rechnungen vereinbarungsgemäß auch dann beglichen hat, wenn die internen Verrechnungskonten<br />

der Konzerngesellschaften bei der die Zahlungen vornehmenden Gesellschaft im Soll<br />

standen, weicht die Überweisung eines von einer anderen Konzerngesellschaft geschuldeten Geldbetrags<br />

durch jene Gesellschaft nur geringfügig von der vereinbarten Zahlungsweise ab.<br />

<strong>ZAP</strong> EN-Nr. 629/<strong>2019</strong><br />

Erfüllungsort: Gesellschaftssitz<br />

(OLG München, Beschl. v. 12.9.<strong>2019</strong> – 1 AR 87/19) • Erfüllungsort (§ 269 BGB) für die vom Abschlussprüfer<br />

vertraglich zu erbringenden Leistungen ist – vorbehaltlich anderweitiger vertraglicher<br />

Bestimmung – einheitlich der Sitz der zu prüfenden Gesellschaft, weil die Abschlussprüfung (§§ 316 ff.<br />

HGB) die Feststellung des Jahresabschlusses durch die Gesellschaft vorbereitet und somit sämtliche im<br />

Rahmen der Prüfung anfallende Tätigkeiten unabhängig davon, wo sie im Einzelfall auftreten oder<br />

ausgeführt werden, engsten Bezug zum Sitz der zu prüfenden Gesellschaft haben.<br />

<strong>ZAP</strong> EN-Nr. 630/<strong>2019</strong><br />

Wirtschafts-/Urheber-/Medien-/Marken-/Wettbewerbsrecht<br />

Nicht bestellte Dienstleistungen: Aufforderung zur Bezahlung<br />

(BGH, Urt. v. 6.6.<strong>2019</strong> – I ZR <strong>21</strong>6/17) • Die Aufforderung zur Bezahlung nicht bestellter Dienstleistungen<br />

ist als irreführende geschäftliche Handlung i.S.v. § 5 Abs. 1 S. 2 Fall 1 UWG anzusehen, wenn der<br />

angesprochene Verbraucher der Aufforderung die Behauptung entnimmt, er habe die Dienstleistung<br />

bestellt. Einer Unlauterkeit nach § 5 Abs. 1 S. 1 UWG steht nicht entgegen, dass der Unternehmer bei<br />

der Zahlungsaufforderung in der ihm nicht vorwerfbaren irrtümlichen Annahme einer tatsächlich vorliegenden<br />

Bestellung gehandelt hat. Die Aufforderung zur Bezahlung nicht bestellter, aber erbrachter<br />

Dienstleistungen fällt auch dann unter Nr. 29 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG, wenn der Unternehmer<br />

irrtümlich von einer Bestellung ausgeht und der Irrtum seine Ursache nicht im Verantwortungsbereich<br />

des Unternehmers hat. Hinweis: Aufgabe von BGH, Urt. v.17.8.2011 – I ZR 134/10, GRUR 2012,<br />

82 Rn 18 – Auftragsbestätigung. <strong>ZAP</strong> EN-Nr. 631/<strong>2019</strong><br />

Werbung für Lebensmittel: Krankheitsbezogene Aussagen<br />

(OLG Frankfurt, Urt. v. 12.9.<strong>2019</strong> – 6 U 114/18) • Die mit übermäßigem Alkoholgenuss verbundenen<br />

Symptome („Alkoholkater“) sind als Krankheit i.S.v. Art. 7 III LMIV einzustufen. Aussagen und Angaben,<br />

wonach ein Lebensmittel geeignet ist, diesen Symptomen vorzubeugen oder diese zu lindern, sind daher<br />

unzulässig. <strong>ZAP</strong> EN-Nr. 632/<strong>2019</strong><br />

Auswahlverfahren: Zurückversetzung<br />

(OLG Celle, Urt. v. 12.9.<strong>2019</strong> – 13 U 41/19 (Kart)) • Die zum Kartellvergaberecht entwickelten Grundsätze<br />

zur Zulässigkeit der Zurückversetzung des Vergabeverfahrens zur Korrektur eines erheblichen Ver-<br />

<strong>ZAP</strong> Nr. <strong>21</strong> 7.11.<strong>2019</strong> 1113

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!