ZAP-2019-21
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Eilnachrichten <strong>2019</strong> Fach 1, Seite 163<br />
dem Unterhaltsvorschussgesetz übergegangenen Ansprüche außergerichtlich und gerichtlich geltend<br />
zu machen, Anfechtungsgegner, wenn sie Zahlungen des Unterhaltsschuldners auf die geleisteten Unterhaltsvorschüsse<br />
entgegengenommen hat. <strong>ZAP</strong> EN-Nr. 628/<strong>2019</strong><br />
Handelsrecht/Gesellschaftsrecht<br />
Konzerngesellschaft: Externes Cash-Management-System<br />
(BGH, Urt. v. 12.9.<strong>2019</strong> – IX ZR 16/18) • Wenn in einem Konzern in gesunden wirtschaftlichen Verhältnissen<br />
ein externes Cash-Management-System in einer Weise eingerichtet und über zehn Jahre<br />
ohne Beanstandungen durchgeführt worden ist, dass eine Konzerngesellschaft über die ganze Zeit die<br />
bei den Konzerngesellschaften eingehenden Gelder gesammelt und die an die Konzerngesellschaften<br />
gerichteten Rechnungen vereinbarungsgemäß auch dann beglichen hat, wenn die internen Verrechnungskonten<br />
der Konzerngesellschaften bei der die Zahlungen vornehmenden Gesellschaft im Soll<br />
standen, weicht die Überweisung eines von einer anderen Konzerngesellschaft geschuldeten Geldbetrags<br />
durch jene Gesellschaft nur geringfügig von der vereinbarten Zahlungsweise ab.<br />
<strong>ZAP</strong> EN-Nr. 629/<strong>2019</strong><br />
Erfüllungsort: Gesellschaftssitz<br />
(OLG München, Beschl. v. 12.9.<strong>2019</strong> – 1 AR 87/19) • Erfüllungsort (§ 269 BGB) für die vom Abschlussprüfer<br />
vertraglich zu erbringenden Leistungen ist – vorbehaltlich anderweitiger vertraglicher<br />
Bestimmung – einheitlich der Sitz der zu prüfenden Gesellschaft, weil die Abschlussprüfung (§§ 316 ff.<br />
HGB) die Feststellung des Jahresabschlusses durch die Gesellschaft vorbereitet und somit sämtliche im<br />
Rahmen der Prüfung anfallende Tätigkeiten unabhängig davon, wo sie im Einzelfall auftreten oder<br />
ausgeführt werden, engsten Bezug zum Sitz der zu prüfenden Gesellschaft haben.<br />
<strong>ZAP</strong> EN-Nr. 630/<strong>2019</strong><br />
Wirtschafts-/Urheber-/Medien-/Marken-/Wettbewerbsrecht<br />
Nicht bestellte Dienstleistungen: Aufforderung zur Bezahlung<br />
(BGH, Urt. v. 6.6.<strong>2019</strong> – I ZR <strong>21</strong>6/17) • Die Aufforderung zur Bezahlung nicht bestellter Dienstleistungen<br />
ist als irreführende geschäftliche Handlung i.S.v. § 5 Abs. 1 S. 2 Fall 1 UWG anzusehen, wenn der<br />
angesprochene Verbraucher der Aufforderung die Behauptung entnimmt, er habe die Dienstleistung<br />
bestellt. Einer Unlauterkeit nach § 5 Abs. 1 S. 1 UWG steht nicht entgegen, dass der Unternehmer bei<br />
der Zahlungsaufforderung in der ihm nicht vorwerfbaren irrtümlichen Annahme einer tatsächlich vorliegenden<br />
Bestellung gehandelt hat. Die Aufforderung zur Bezahlung nicht bestellter, aber erbrachter<br />
Dienstleistungen fällt auch dann unter Nr. 29 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG, wenn der Unternehmer<br />
irrtümlich von einer Bestellung ausgeht und der Irrtum seine Ursache nicht im Verantwortungsbereich<br />
des Unternehmers hat. Hinweis: Aufgabe von BGH, Urt. v.17.8.2011 – I ZR 134/10, GRUR 2012,<br />
82 Rn 18 – Auftragsbestätigung. <strong>ZAP</strong> EN-Nr. 631/<strong>2019</strong><br />
Werbung für Lebensmittel: Krankheitsbezogene Aussagen<br />
(OLG Frankfurt, Urt. v. 12.9.<strong>2019</strong> – 6 U 114/18) • Die mit übermäßigem Alkoholgenuss verbundenen<br />
Symptome („Alkoholkater“) sind als Krankheit i.S.v. Art. 7 III LMIV einzustufen. Aussagen und Angaben,<br />
wonach ein Lebensmittel geeignet ist, diesen Symptomen vorzubeugen oder diese zu lindern, sind daher<br />
unzulässig. <strong>ZAP</strong> EN-Nr. 632/<strong>2019</strong><br />
Auswahlverfahren: Zurückversetzung<br />
(OLG Celle, Urt. v. 12.9.<strong>2019</strong> – 13 U 41/19 (Kart)) • Die zum Kartellvergaberecht entwickelten Grundsätze<br />
zur Zulässigkeit der Zurückversetzung des Vergabeverfahrens zur Korrektur eines erheblichen Ver-<br />
<strong>ZAP</strong> Nr. <strong>21</strong> 7.11.<strong>2019</strong> 1113