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ZAP-2019-21

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Fach 19, Seite 950<br />

Datenschutz: Kommunalebene<br />

Verfassungsrecht/Verwaltungsrecht<br />

VI. Beschäftigtendatenschutz<br />

Soweit in Deutschland ein „Gesetz zur Regelung des Beschäftigtendatenschutzes“ nicht erlassen wurde,<br />

so sind mit der DSGVO aber doch einige spezifische Regelungen hinsichtlich der Besonderheiten des<br />

Arbeitsverhältnisses als Nähe- und Abhängigkeitsverhältnis geschaffen worden.<br />

So sieht beispielsweise § 26 Abs. 8 BDSG eine Erweiterung des Anwendungsbereichs für Beschäftigte<br />

vor. Er nimmt Bezug auf sämtliche Arbeitsverhältnisse, also auch auf solche von Bewerbern, Auszubildenden<br />

oder Zivildienstleistenden. Der Anwendungsbereich auf die Beschäftigten wird deshalb über<br />

sozialversicherungsrechtliche Verhältnisse erweitert.<br />

Neu ist insoweit, dass entgegen den sonstigen Regelungen die Einwilligung im Arbeitsverhältnis<br />

aufgrund der Drucksituation schriftlich erteilt werden muss. Dies gilt jedenfalls nach bisher geltender<br />

Rechtslage.<br />

Mit dem 2. DS-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz (2. DSAnpUG) soll es künftig auch möglich sein die<br />

Einwilligung auch elektronisch zu erteilen.<br />

1. Wenn der Mandant sich bei der Behörde erfolglos beworben hat<br />

Auch die Daten eines Bewerbers müssen sicher aufbewahrt werden, unabhängig davon, ob sie als Print<br />

oder online eingehen.<br />

Für die Dauer der Bewerbungsphase können die Daten verarbeitet und genutzt werden. Die Phase ist<br />

dann beendet, wenn sich das Unternehmen gegen den Bewerber entschieden hat. In diesem Moment<br />

müssen die Bewerbungsunterlagen unwiederbringlich gelöscht bzw. vernichtet werden. Denn mit der<br />

Beendigung des Auswahlverfahrens ist der Zweck der Erhebung und Verarbeitung personenbezogener<br />

Daten weggefallen.<br />

Praxistipp:<br />

Da nicht ausgeschlossen werden kann, dass im Nachgang Ansprüche nach AGG geltend gemacht werden,<br />

benötigt der Arbeitgeber doch noch die Bewerbungsunterlagen. Denn ohne wird nur schwer der Beweis<br />

gelingen, dass ein Bewerber nicht aus Gründen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion, der<br />

Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität benachteiligt worden ist.<br />

Soll auch nach dem Abschluss des Bewerbungsverfahrens die Bewerbung noch gespeichert werden, so<br />

muss der Bewerber dem ausdrücklich zustimmen.<br />

Praxistipp:<br />

Die sicherste Variante ist die Unterlagen zurückzusenden und darauf hinzuweisen, dass bei einer erneuten<br />

Bewerbung diese komplett neu eingereicht werden müssen.<br />

2. Wenn der Mandant Mitarbeiter der Behörde ist<br />

Der Mitarbeiter hat Anspruch darauf, dass während seines Dienstverhältnisses die datenschutzrechtlichen<br />

Verpflichtungen ihm gegenüber eingehalten werden.<br />

Scheidet der Mitarbeiter aus, so kann es Streit darüber geben, ob der personalisierte E-Mail-Account<br />

nach dem Ausscheiden sofort gelöscht werden muss. Die Beantwortung dieser Frage hängt auch davon<br />

ab, inwieweit die Nutzung des betrieblichen E-Mail-Accounts zu privaten Zwecken erlaubt gewesen ist.<br />

Auch hier ist es regelmäßig anzuraten, dass die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener<br />

Daten im Rahmen des E-Mail-Accounts von der Einwilligung des Mitarbeiters legitimiert wird<br />

(vgl. u.a. Handlungsempfehlungen https://www.baden-wuerttemberg.datenschutz.de/wp-content/uploads/<br />

2016/02/OH_E-Mail_Internet_Arbeitsplatz.pdf).<br />

1152 <strong>ZAP</strong> Nr. <strong>21</strong> 7.11.<strong>2019</strong>

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