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ZAP-2019-21

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Fach 9 R, Seite 530<br />

Rechtsprechungsübersicht – 1. Hj. <strong>2019</strong><br />

Straßenverkehrsrecht<br />

Batterie nicht abgeklemmt. In der darauffolgenden Nacht kam es zu einem Kurzschluss, der zu einem<br />

großflächigen Brand in der Werkstattgarage führte (s.a. EuGH DAR <strong>2019</strong>, 445). Wird ein Fahrzeug in<br />

einer Waschanlage auf einem Förderband bewegt, hat die Person im Fahrzeuginneren keinen Einfluss<br />

auf den Waschvorgang und könnte das Fahrzeug in gleicher Weise auch mit vorher ausgebauten<br />

Motor durch die Anlage gezogen werden, dann erfolgt der Abriss einer Antenne und daraus<br />

resultierende Schäden nicht mehr „beim Betrieb“ i.S.d. § 7 Abs. 1 StVG (LG Dortmund NJW-RR <strong>2019</strong>,<br />

66 = NZV <strong>2019</strong>, 367 [EXTER]).<br />

Der Halter eines im öffentlichen Verkehrsraum abgestellten Lkw haftet für die Gefahren, die während<br />

eines Entladevorgangs von einem auf dem Lkw montierten Ladekran ausgehen (OLG Köln NJW-RR<br />

<strong>2019</strong>, 541 = VRR 6/<strong>2019</strong>, 14 [KNAPPMANN] auf der Grundlage von BGHZ 208, 140 = NJW 2016, 1162). Be- und<br />

Entladevorgänge eines Lkw mittels einer Elektroameise und im Zuge dessen entstandene Schäden<br />

Dritter sind beim Betrieb des Lkw entstanden und können zur Halter- bzw. Fahrerhaftung nach §§ 7, 18<br />

StVG führen (OLG Köln NJW-RR <strong>2019</strong>, 595 = NZV <strong>2019</strong>, 208 [KLEINE-KÖNIG]).<br />

Die bloße Anwesenheit des Fahrers an der Unfallstelle zur Unfallzeit begründet allerdings nicht bereits<br />

dessen Haftung nach § 7 Abs. 1 StVG. Erforderlich ist vielmehr, dass die Fahrweise oder der Betrieb dieses<br />

Fahrzeugs zu dem Entstehen des Unfalls beigetragen haben. Andererseits hängt die Haftung gem. § 7<br />

StVG nicht davon ab, ob sich die im Betrieb befindlichen Kraftfahrzeuge berühren (berührungsloser<br />

Unfall; OLG Hamm NJW-RR <strong>2019</strong>, 602).<br />

Hinweis:<br />

Die fehlende Zurechnungsmöglichkeit der Betriebsgefahr und des Mitverschuldens bei Auseinanderfallen<br />

von Halter- und Eigentümerstellung behandelt HERBERS zfs <strong>2019</strong>, 311.<br />

2. Verstöße, Haftungsverteilung und Mitverschulden (§§ 9, 17 StVG, 254 BGB)<br />

a) Kollisionen von Kfz<br />

aa) Verstöße<br />

Ein Auffahrunfall als Kerngeschehen ist als Grundlage für die Annahme eines Anscheinsbeweises dann<br />

nicht hinreichend, wenn weitere Umstände des Unfalls bekannt sind, die als Besonderheiten gegen<br />

die Typizität derartiger Fallgestaltungen sprechen. Dabei ist allein die Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufs<br />

nicht ausreichend. Der Auffahrende muss vielmehr zur Überzeugung des Gerichts<br />

Umstände nachweisen, die es ernsthaft als möglich erscheinen lassen, dass der Geschehensverlauf<br />

anders abgelaufen ist als nach der der Anscheinsregel zugrunde liegenden Erfahrungstypik. Behauptet<br />

der Auffahrende einen Fahrstreifenwechsel des Vorausfahrenden als besonderen Umstand, dann ist die<br />

Möglichkeit eines solchen nicht hinreichend (LG Berlin NZV <strong>2019</strong>, 261 [HANKE]). Steht fest, dass es zu einer<br />

nicht näher bestimmbaren Zeit vor dem Unfall zu einem Fahrspurwechsel von der rechten auf die linke<br />

Fahrspur gekommen ist, und ist i.Ü. der Sachverhalt nicht weiter aufklärbar, so dass einerseits die<br />

Möglichkeit besteht, dass der vorausfahrende Lkw unter Verstoß gegen § 7 Abs. 5 StVO die Fahrspur<br />

gewechselt hat, andererseits aber auch die Möglichkeit, dass der Unfall auf eine verspätete Reaktion<br />

des auffahrenden Fahrers bzw. auf dessen Verstoß gegen das Abstandsgebot zurückzuführen ist, so<br />

scheidet ein Anscheinsbeweis zulasten des Auffahrenden aus (OLG Naumburg DAR <strong>2019</strong>, 463). Bei einer<br />

beiderseitigen Fahrbahnverengung (Zeichen 120 Anl. 1 zu § 40 StVO) greift im Falle einer Kollision<br />

zweier Fahrzeuge nicht der Anscheinsbeweis des § 7 Abs. 5 StVO, da in einer solchen Verkehrssituation<br />

von einem Spurwechsel nicht die Rede sein kann. Vielmehr ist von den auf beiden Spuren fahrenden<br />

Fahrzeugführern die erforderliche Sorgfalt und Rücksicht nach § 1 Abs. 2 StVO zu erwarten (LG Hamburg<br />

NZV <strong>2019</strong>, 209 [BACHMOR]. Wer hinter einem Fahrschulfahrzeug, das als solches gekennzeichnet ist,<br />

fährt, muss seinen Abstand so wählen, dass er auch bei einem unangepassten Fahrverhalten des<br />

Fahranfängers – hier Abbremsen ohne zwingenden Grund – noch rechtzeitig anhalten kann (LG Saarbrücken<br />

NJW <strong>2019</strong>, 173 = VRR 9/<strong>2019</strong>, 11 [SCHULZ-MERKEL]).<br />

1118 <strong>ZAP</strong> Nr. <strong>21</strong> 7.11.<strong>2019</strong>

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