ZAP-2019-21
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Verfassungsrecht/Verwaltungsrecht Fach 19, Seite 937<br />
Datenschutz: Kommunalebene<br />
Verwaltungsrecht<br />
Datenschutz: DSGVO auf Kommunalebene<br />
Von Rechtsanwalt THOMAS DAHMEN, Gotha<br />
Inhalt<br />
I. Vorbemerkung<br />
II. Einführung<br />
1. Der Begriff des Datenschutzes<br />
2. Was sind personenbezogene Daten?<br />
3. Was hat sich mit der DSGVO geändert?<br />
III. Umsetzung der DSGVO<br />
1. Rechtmäßigkeit der Erhebung und Verarbeitung<br />
personenbezogener Daten<br />
2. Informationspflichten<br />
3. Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten<br />
4. Datenschutz-Folgenabschätzung<br />
5. Auftragsverarbeitung<br />
IV. Betroffenenrechte<br />
1. Auskunft<br />
2. Berichtigung<br />
3. Löschung<br />
4. Widerspruch<br />
5. Datenpanne<br />
V. Aktuelle Fallgestaltungen zum Datenschutzrecht<br />
1. Foto<br />
2. Videoüberwachung<br />
3. Visitenkarte<br />
VI. Beschäftigtendatenschutz<br />
1. Wenn der Mandant sich bei der Behörde<br />
erfolglos beworben hat<br />
2. Wenn der Mandant Mitarbeiter der Behörde<br />
ist<br />
3. Wenn die Behörde Mandantin ist<br />
4. Wenn der Landesdatenschutzbeauftragte<br />
der Gegner ist<br />
VII. Ausblick<br />
I. Vorbemerkung<br />
Für das Datenschutzrecht in Europa hat mit der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) am 25.5.2018<br />
ein neues Zeitalter begonnen. Sie soll die Antwort auf die globalen und digitalen Herausforderungen<br />
der Zukunft sein. Da zum Anwendungsbereich der DSGVO jedermann gehört, der personenbezogene<br />
Daten erhebt oder verarbeitet, wirken sich die Neuregelungen der DSGVO i.V.m. der Novellierung des<br />
Bundesdatenschutzgesetzes auf jegliches Verwaltungshandeln und kommunale Umsetzungsmaßnahmen<br />
direkt aus. Dabei kommt es aus anwaltlicher Sicht darauf an, Mandanten, insbesondere<br />
auch Unternehmen, bei der Umsetzung der DSGVO zu beraten und zu begleiten, aber auch bei der<br />
Interessenwahrnehmung für die Behörde sicherzustellen, dass nicht zum Nachteil des Betroffenen<br />
gehandelt und dessen Rechte verletzt werden. Soweit bei Mandaten also Ämter und Behörden beteiligt<br />
sind, so empfiehlt es sich immer, den Sachverhalt auch in datenschutzrechtlicher Hinsicht zu<br />
überprüfen und mögliche Verstöße geltend zu machen.<br />
Aktuell ist die Anzahl gerichtlicher Entscheidungen zum neuen Datenschutzrecht eher noch gering.<br />
Allerdings sind noch viele Fragen offen, die aber zunehmend zu beantworten sein werden.<br />
Insoweit steigt dann auch wieder die Gefahr, dass die Zahl von Abmahnungen zunimmt und auch<br />
Kontrollen durch die jeweiligen Landesdatenschutzbehörden perspektivisch immer mehr erfolgen.<br />
<strong>ZAP</strong> Nr. <strong>21</strong> 7.11.<strong>2019</strong> 1139