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ZAP-2019-21

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Verfassungsrecht/Verwaltungsrecht Fach 19, Seite 937<br />

Datenschutz: Kommunalebene<br />

Verwaltungsrecht<br />

Datenschutz: DSGVO auf Kommunalebene<br />

Von Rechtsanwalt THOMAS DAHMEN, Gotha<br />

Inhalt<br />

I. Vorbemerkung<br />

II. Einführung<br />

1. Der Begriff des Datenschutzes<br />

2. Was sind personenbezogene Daten?<br />

3. Was hat sich mit der DSGVO geändert?<br />

III. Umsetzung der DSGVO<br />

1. Rechtmäßigkeit der Erhebung und Verarbeitung<br />

personenbezogener Daten<br />

2. Informationspflichten<br />

3. Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten<br />

4. Datenschutz-Folgenabschätzung<br />

5. Auftragsverarbeitung<br />

IV. Betroffenenrechte<br />

1. Auskunft<br />

2. Berichtigung<br />

3. Löschung<br />

4. Widerspruch<br />

5. Datenpanne<br />

V. Aktuelle Fallgestaltungen zum Datenschutzrecht<br />

1. Foto<br />

2. Videoüberwachung<br />

3. Visitenkarte<br />

VI. Beschäftigtendatenschutz<br />

1. Wenn der Mandant sich bei der Behörde<br />

erfolglos beworben hat<br />

2. Wenn der Mandant Mitarbeiter der Behörde<br />

ist<br />

3. Wenn die Behörde Mandantin ist<br />

4. Wenn der Landesdatenschutzbeauftragte<br />

der Gegner ist<br />

VII. Ausblick<br />

I. Vorbemerkung<br />

Für das Datenschutzrecht in Europa hat mit der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) am 25.5.2018<br />

ein neues Zeitalter begonnen. Sie soll die Antwort auf die globalen und digitalen Herausforderungen<br />

der Zukunft sein. Da zum Anwendungsbereich der DSGVO jedermann gehört, der personenbezogene<br />

Daten erhebt oder verarbeitet, wirken sich die Neuregelungen der DSGVO i.V.m. der Novellierung des<br />

Bundesdatenschutzgesetzes auf jegliches Verwaltungshandeln und kommunale Umsetzungsmaßnahmen<br />

direkt aus. Dabei kommt es aus anwaltlicher Sicht darauf an, Mandanten, insbesondere<br />

auch Unternehmen, bei der Umsetzung der DSGVO zu beraten und zu begleiten, aber auch bei der<br />

Interessenwahrnehmung für die Behörde sicherzustellen, dass nicht zum Nachteil des Betroffenen<br />

gehandelt und dessen Rechte verletzt werden. Soweit bei Mandaten also Ämter und Behörden beteiligt<br />

sind, so empfiehlt es sich immer, den Sachverhalt auch in datenschutzrechtlicher Hinsicht zu<br />

überprüfen und mögliche Verstöße geltend zu machen.<br />

Aktuell ist die Anzahl gerichtlicher Entscheidungen zum neuen Datenschutzrecht eher noch gering.<br />

Allerdings sind noch viele Fragen offen, die aber zunehmend zu beantworten sein werden.<br />

Insoweit steigt dann auch wieder die Gefahr, dass die Zahl von Abmahnungen zunimmt und auch<br />

Kontrollen durch die jeweiligen Landesdatenschutzbehörden perspektivisch immer mehr erfolgen.<br />

<strong>ZAP</strong> Nr. <strong>21</strong> 7.11.<strong>2019</strong> 1139

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