ZAP-2019-21
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Fach 19, Seite 946<br />
Datenschutz: Kommunalebene<br />
Verfassungsrecht/Verwaltungsrecht<br />
IV.<br />
Betroffenenrechte<br />
1. Auskunft<br />
Die betroffene Person hat das Recht von dem Verantwortlichen eine Bestätigung darüber zu verlangen,<br />
ob er betreffende personenbezogene Daten verarbeitet. Betroffene Person ist aber nur diejenige, die<br />
deshalb zu schützen ist, weil der Umgang mit personenbezogenen Daten einen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht<br />
mit sich bringen kann (OVG Lüneburg, ZD <strong>2019</strong>, 473: Betroffenheit für Insolvenzverwalter<br />
verneint).<br />
Das Auskunftsrecht erfolgt dabei zweistufig. Zunächst ist zu prüfen, ob überhaupt ein Auskunftsanspruch<br />
besteht und in zweiter Folge dann, wie umfangreich Auskunft erteilt werden muss. Dabei geht<br />
es auch darum, welche besonderen Datenkategorien ggf. verarbeitet worden sind (vgl. II.2.).<br />
Die Auskunft kann schriftlich oder digital erfolgen; regelmäßig sind Kopien zu übersenden. Diese haben<br />
eine zusammengefasste Liste der persönlichen Daten zu enthalten. Die Fertigung der Kopien ist für den<br />
Auskunftssuchenden kostenfrei (Art. 12 Abs. 5 S. 1 DSGVO).<br />
Die Auskunft muss unverzüglich, spätestens innerhalb eines Monats nach Antragseingang erteilt<br />
werden. Eine Verlängerung ist in Ausnahmefällen jedoch bis zu zwei Monaten möglich.<br />
Hinweis:<br />
Bei der Prüfung, ob und inwieweit Auskunft zu erteilen ist, muss immer beachtet werden, ob durch die<br />
Auskunft Rechte Dritter verletzt werden könnten.<br />
Praxistipp:<br />
Der Streitwert für eine Auskunftsklage nach Art. 15 DSGVO beträgt regelmäßig 500 €, sofern nicht besondere<br />
Umstände vorliegen (OLG Köln ZD <strong>2019</strong>, 463).<br />
2. Berichtigung<br />
Nach Art. 16 DSGVO hat die betroffene Person das Recht vom Verantwortlichen unverzüglich die<br />
Berichtigung unrichtiger personenbezogener Daten zu verlangen. Unrichtig sind Daten dann, wenn sie<br />
in Widerspruch mit der Wirklichkeit stehen und damit nicht der objektiven Sachlage entsprechen.<br />
Beispiel: falsch geschriebener Name, unzutreffende Adresse, falsches Geburtsdatum.<br />
Gegenstand der Berichtigung können aber nur Tatsachen und keine Meinungsäußerungen sein.<br />
3. Löschung<br />
Art. 17 DSGVO trägt dem Recht auf Vergessenwerden Rechnung (EuGH NJW 2014, 2257). Danach<br />
müssen bei Google Suchergebnisse gelöscht werden, wenn sie insbesondere aufgrund des zeitlichen<br />
Ablaufes eine Persönlichkeitsverletzung darstellen. Denn eine ursprünglich rechtmäßige Verwertung<br />
personenbezogener Daten kann zu einem späteren Zeitpunkt Gegenstand eines Löschungsanspruchs<br />
werden, wobei die Unterlassung der Verarbeitung für die Zukunft ein Teil der Löschung i.S.d. Art. 17 Abs. 1<br />
DSGVO ist (LG Frankfurt/Main ZD <strong>2019</strong>, 410).<br />
Eine Löschung nach Art. 17 kommt aber nur in Betracht, wenn keine Gründe entgegenstehen, die<br />
aufgrund gesetzlicher Aufbewahrungspflichten dem widersprechen.<br />
Ein weiteres Kriterium nach der DSGVO ist die Erstellung eines sog. Löschkonzeptes. Dies trifft gleichermaßen<br />
private Unternehmen wie öffentliche Stellen. Denn als Ausdruck der Datensparsamkeit und der<br />
Datenminimierung sollen Daten nur so lange vorgehalten werden, wie sie tatsächlich erforderlich sind. Ist<br />
dies nicht mehr der Fall, so sind sie unverzüglich zu löschen.<br />
1148 <strong>ZAP</strong> Nr. <strong>21</strong> 7.11.<strong>2019</strong>