ZAP-2019-21
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Fach 9 R, Seite 540<br />
Rechtsprechungsübersicht – 1. Hj. <strong>2019</strong><br />
Straßenverkehrsrecht<br />
wird (AG Castrop-Rauxel DAR <strong>2019</strong>, 282 = NZV <strong>2019</strong>, 429 [BALSCHUN]); zum Nachweis des Verstoßes<br />
auch OLG Düsseldorf DAR <strong>2019</strong>, 395 m. Anm. STAUB). Der Verstoß an einer Rotlicht anzeigenden<br />
Lichtzeichenanlage während aktivierter Start-Stopp-Automatik soll nach AG Essen (DAR <strong>2019</strong>, <strong>21</strong>9<br />
m. Anm. ENGEL) nicht zu einer eintragungsfähigen Geldbuße führen.<br />
Hinweis:<br />
Eine Übersicht zur Vorschrift bei WILL NJW <strong>2019</strong>, 1633. Die Rechtsprechung nach der Reform stellt STAUB<br />
DAR <strong>2019</strong>, 412 dar.<br />
5. Feststellung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (§ 17 Abs. 3 OWiG)<br />
§ 17 Abs. 3 S. 2 OWiG gibt den Rahmen vor, in welchem Umfang die persönlichen und wirtschaftlichen<br />
Verhältnisse des Betroffenen im Bußgeldurteil festgestellt werden müssen. Dabei ist das Zusammenspiel<br />
mit den Regelbußgeldsätzen des BKat zu beachten (Übersicht bei DEUTSCHER VRR 6/<strong>2019</strong>, 4).<br />
Feststellungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen bei Festsetzung einer Regelgeldbuße von mehr<br />
als 250 € sind nur dann entbehrlich, wenn keine Anhaltspunkte für außergewöhnlich gute oder<br />
außergewöhnlich schlechte wirtschaftliche Verhältnisse des Betroffenen vorhanden sind und dieser<br />
auch keine Angaben zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen macht (OLG Oldenburg DAR <strong>2019</strong>, 403<br />
m. Anm. DEUTSCHER). Das gilt auch, wenn die Regelbuße lediglich um einen geringfügigen Betrag<br />
erhöht wird und sich die Bemessung ersichtlich noch an der Regelgeldbuße orientiert. Dann gebietet<br />
es die gerichtliche Aufklärungspflicht nicht, Feststellungen durch ggf. mit schwerwiegenden Grundrechtseingriffen<br />
einhergehenden und zur Bedeutung der Tat und der Höhe der Geldbuße unverhältnismäßigen<br />
Maßnahmen zu treffen (KG NZV <strong>2019</strong>, 360 m. Anm. KRENBERGER = VRR 6/<strong>2019</strong>, 18<br />
[DEUTSCHER]). Insbesondere sind Durchsuchungsmaßnahmen zur Auffindung entsprechender Unterlagen<br />
weder verhältnismäßig noch flächendeckend praktisch machbar (a.A. LG Hagen StRR 5/<strong>2019</strong>, 25<br />
[DEUTSCHER]).<br />
6. Einziehung des Werts von Taterträgen (§ 29a OWiG)<br />
Der durch die Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung zum 1.7.2017 umgestalteten Norm<br />
des § 29a OWiG kommt in der Praxis immer stärkere Bedeutung zu. Das betrifft vor allem die Abschöpfung<br />
von Umsätzen in Form der Dritteinziehung bei Unternehmern, die aufgrund von Verstößen<br />
bei Transporten erlangt werden (etwa Ladungs- und Abmessungsverstöße, Nichtbeachtung des<br />
Sonntagsfahrverbots; eingehend zur Neufassung DEUTSCHER VRR 8/<strong>2019</strong>, 4 m.w.N.). Die Frage, welche<br />
Aufwendungen bei der Berechnung des einzuziehenden Betrags anzurechnen sind, wird näher vom<br />
OLG Karlsruhe (VRR 8/<strong>2019</strong>, 17 [DEUTSCHER]) beleuchtet. Außer Betracht bleibt nach § 29a Abs. 3 S. 2<br />
OWiG das, was für die Begehung der Tat oder für ihre Vorbereitung aufgewendet oder eingesetzt<br />
worden ist. Für die insoweit erforderliche subjektive Komponente genügt auch der Kenntnisstand des<br />
unmittelbar Handelnden (hier: Fahrer eines Lastwagens).<br />
7. Abwesenheit des Betroffenen in der Hauptverhandlung (§§ 73, 74 OWiG)<br />
Vor einer Einspruchsverwerfung nach § 74 Abs. 2 OWiG gebietet es die Aufklärungs- und Fürsorgepflicht,<br />
dass sich das Gericht bei der Geschäftsstelle informiert, ob dort eine Entschuldigungsnachricht<br />
des Betroffenen vorliegt. Auch dann, wenn der Entbindungsantrag erst am Sitzungstag kurz vor dem<br />
anberaumten Termin bei Gericht eingeht (hier: 20 Minuten), darf der Einspruch jedenfalls dann nicht<br />
ohne vorherige Entscheidung über die Entbindung verworfen werden, wenn der Antrag mit „offenem<br />
Visier“, d.h. nicht bewusst oder in rechtsmissbräuchlicher Absicht versteckt oder verklausuliert eingereicht<br />
und bei seiner Übermittlung per Telefax an den Faxanschluss der für die betreffende Abteilung des<br />
AG und in der gerichtlichen Korrespondenz angegebenen zuständigen Geschäftsstelle übersandt worden<br />
ist. Darauf, ob der Entbindungsantrag bis zum Erlass der angefochtenen Entscheidung tatsächlich<br />
zur Kenntnis des Gerichts gelangt ist, kommt es nicht an (BayObLG zfs <strong>2019</strong>, 409). Bei Vorlage einer<br />
ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bestehen jedenfalls dann hinreichende Anhaltspunkte für<br />
die Existenz eines berechtigten Entschuldigungsgrunds, wenn sich aus ihr – etwa aufgrund eines<br />
1128 <strong>ZAP</strong> Nr. <strong>21</strong> 7.11.<strong>2019</strong>