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ZAP-2019-21

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Fach 9 R, Seite 540<br />

Rechtsprechungsübersicht – 1. Hj. <strong>2019</strong><br />

Straßenverkehrsrecht<br />

wird (AG Castrop-Rauxel DAR <strong>2019</strong>, 282 = NZV <strong>2019</strong>, 429 [BALSCHUN]); zum Nachweis des Verstoßes<br />

auch OLG Düsseldorf DAR <strong>2019</strong>, 395 m. Anm. STAUB). Der Verstoß an einer Rotlicht anzeigenden<br />

Lichtzeichenanlage während aktivierter Start-Stopp-Automatik soll nach AG Essen (DAR <strong>2019</strong>, <strong>21</strong>9<br />

m. Anm. ENGEL) nicht zu einer eintragungsfähigen Geldbuße führen.<br />

Hinweis:<br />

Eine Übersicht zur Vorschrift bei WILL NJW <strong>2019</strong>, 1633. Die Rechtsprechung nach der Reform stellt STAUB<br />

DAR <strong>2019</strong>, 412 dar.<br />

5. Feststellung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (§ 17 Abs. 3 OWiG)<br />

§ 17 Abs. 3 S. 2 OWiG gibt den Rahmen vor, in welchem Umfang die persönlichen und wirtschaftlichen<br />

Verhältnisse des Betroffenen im Bußgeldurteil festgestellt werden müssen. Dabei ist das Zusammenspiel<br />

mit den Regelbußgeldsätzen des BKat zu beachten (Übersicht bei DEUTSCHER VRR 6/<strong>2019</strong>, 4).<br />

Feststellungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen bei Festsetzung einer Regelgeldbuße von mehr<br />

als 250 € sind nur dann entbehrlich, wenn keine Anhaltspunkte für außergewöhnlich gute oder<br />

außergewöhnlich schlechte wirtschaftliche Verhältnisse des Betroffenen vorhanden sind und dieser<br />

auch keine Angaben zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen macht (OLG Oldenburg DAR <strong>2019</strong>, 403<br />

m. Anm. DEUTSCHER). Das gilt auch, wenn die Regelbuße lediglich um einen geringfügigen Betrag<br />

erhöht wird und sich die Bemessung ersichtlich noch an der Regelgeldbuße orientiert. Dann gebietet<br />

es die gerichtliche Aufklärungspflicht nicht, Feststellungen durch ggf. mit schwerwiegenden Grundrechtseingriffen<br />

einhergehenden und zur Bedeutung der Tat und der Höhe der Geldbuße unverhältnismäßigen<br />

Maßnahmen zu treffen (KG NZV <strong>2019</strong>, 360 m. Anm. KRENBERGER = VRR 6/<strong>2019</strong>, 18<br />

[DEUTSCHER]). Insbesondere sind Durchsuchungsmaßnahmen zur Auffindung entsprechender Unterlagen<br />

weder verhältnismäßig noch flächendeckend praktisch machbar (a.A. LG Hagen StRR 5/<strong>2019</strong>, 25<br />

[DEUTSCHER]).<br />

6. Einziehung des Werts von Taterträgen (§ 29a OWiG)<br />

Der durch die Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung zum 1.7.2017 umgestalteten Norm<br />

des § 29a OWiG kommt in der Praxis immer stärkere Bedeutung zu. Das betrifft vor allem die Abschöpfung<br />

von Umsätzen in Form der Dritteinziehung bei Unternehmern, die aufgrund von Verstößen<br />

bei Transporten erlangt werden (etwa Ladungs- und Abmessungsverstöße, Nichtbeachtung des<br />

Sonntagsfahrverbots; eingehend zur Neufassung DEUTSCHER VRR 8/<strong>2019</strong>, 4 m.w.N.). Die Frage, welche<br />

Aufwendungen bei der Berechnung des einzuziehenden Betrags anzurechnen sind, wird näher vom<br />

OLG Karlsruhe (VRR 8/<strong>2019</strong>, 17 [DEUTSCHER]) beleuchtet. Außer Betracht bleibt nach § 29a Abs. 3 S. 2<br />

OWiG das, was für die Begehung der Tat oder für ihre Vorbereitung aufgewendet oder eingesetzt<br />

worden ist. Für die insoweit erforderliche subjektive Komponente genügt auch der Kenntnisstand des<br />

unmittelbar Handelnden (hier: Fahrer eines Lastwagens).<br />

7. Abwesenheit des Betroffenen in der Hauptverhandlung (§§ 73, 74 OWiG)<br />

Vor einer Einspruchsverwerfung nach § 74 Abs. 2 OWiG gebietet es die Aufklärungs- und Fürsorgepflicht,<br />

dass sich das Gericht bei der Geschäftsstelle informiert, ob dort eine Entschuldigungsnachricht<br />

des Betroffenen vorliegt. Auch dann, wenn der Entbindungsantrag erst am Sitzungstag kurz vor dem<br />

anberaumten Termin bei Gericht eingeht (hier: 20 Minuten), darf der Einspruch jedenfalls dann nicht<br />

ohne vorherige Entscheidung über die Entbindung verworfen werden, wenn der Antrag mit „offenem<br />

Visier“, d.h. nicht bewusst oder in rechtsmissbräuchlicher Absicht versteckt oder verklausuliert eingereicht<br />

und bei seiner Übermittlung per Telefax an den Faxanschluss der für die betreffende Abteilung des<br />

AG und in der gerichtlichen Korrespondenz angegebenen zuständigen Geschäftsstelle übersandt worden<br />

ist. Darauf, ob der Entbindungsantrag bis zum Erlass der angefochtenen Entscheidung tatsächlich<br />

zur Kenntnis des Gerichts gelangt ist, kommt es nicht an (BayObLG zfs <strong>2019</strong>, 409). Bei Vorlage einer<br />

ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bestehen jedenfalls dann hinreichende Anhaltspunkte für<br />

die Existenz eines berechtigten Entschuldigungsgrunds, wenn sich aus ihr – etwa aufgrund eines<br />

1128 <strong>ZAP</strong> Nr. <strong>21</strong> 7.11.<strong>2019</strong>

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