ZAP-2019-21
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Handelsrecht/Gesellschaftsrecht Fach 15, Seite 635<br />
Logistikrecht<br />
VI. Lange Laufzeit, niedrige Preise?<br />
Aus kaufmännischer Sicht dürften in der überwiegenden Zahl der Fälle die konkreten Preisverhandlungen<br />
einen Großteil der Verhandlungen mit dem jeweiligen Kunden einnehmen. Dies ist zumeist eng<br />
verknüpft mit der Frage der Vertragslaufzeit. Während auf beiden Seiten vermutlich noch Einigkeit<br />
darüber besteht, dass sie zunächst möglichst weitgehende Planungssicherheit erhalten möchten,<br />
dürften hinsichtlich des Weges dorthin und der dabei zu berücksichtigenden Rahmenbedingungen<br />
schnell Diskussionen entstehen. Muss der Dienstleister bspw. kostspielige Investitionen tätigen, die sich<br />
für ihn erst über eine längere Vertragslaufzeit amortisieren, wird er anders kalkulieren und andere<br />
Regelungen benötigen, als wenn dieser Punkt entfällt. Muss er stattdessen damit rechnen, dass es<br />
kurzfristig zu Preisänderungen im Markt kommt, auf welche er zeitnah reagieren können muss, um<br />
diese an den Kunden weiterzugeben (bspw., weil der Dienstleister Schwankungen im Energiebereich<br />
nicht einfach so auffangen kann oder das stark saisonale Geschäft des Kunden den Einsatz von<br />
Subunternehmern notwendig macht), sollte die Laufzeit der Preise eher kurz sein.<br />
Wenn möglich, sollte man daher zwischen der reinen Vertragslaufzeit und der Festschreibung der Preise<br />
trennen. Für welchen Zeitraum man sich preistechnisch binden möchte und wann nicht, ist natürlich<br />
eine kaufmännische Grundsatzentscheidung, die jedoch Einfluss auf andere Faktoren wie die Kündigung<br />
hat. Ob man einen festen Preisanpassungsmechanismus wählt, indem man bspw. eine Preisanpassung<br />
an einen bestimmten, sachlich passenden Index des statistischen Bundesamtes koppelt, oder ob man<br />
von vorneherein regelmäßige Termine festlegt, zu welchen sich die Parteien über etwaige Preisanpassungen<br />
austauschen – selbstverständlich gekoppelt mit einem Szenario für den Fall der Nichteinigung<br />
– ist in jedem Einzelfall mit dem Mandanten gemeinsam zu entscheiden.<br />
Welche Ausstiegsszenarien man wählt bzw. wählen kann, hängt jeweils auch von der Art und Weise der<br />
Dienstleistungserbringung ab.<br />
Ist der Dienstleister für seine Leistungserbringung auf einen – mit dem Kunden vorab abgestimmten –<br />
Subunternehmer angewiesen, sollte der Wegfall dieses Subunternehmers ebenso ein (außerordentliches)<br />
Kündigungsrecht für den Dienstleister darstellen wie signifikante, vorher nicht erwartete und<br />
demnach nicht besprochene Änderungen in den Mengenvolumina.<br />
VII. Berücksichtigung der Rechtsprechung bei Wahl des Gerichtsorts und der Wahl des Verfahrens<br />
1. Aspekte der Rechtswahl<br />
Vor dem oben beschriebenen Hintergrund, dass deutsche Gerichte tendenziell eher zugunsten des Auftraggebers<br />
entscheiden, während in anderen Jurisdiktionen wie bspw. den Niederlanden eher zugunsten<br />
des Dienstleisters entschieden wird und bei ähnlich gelagerten Sachverhalten in Deutschland zumeist<br />
eine Haftungsdurchbrechung bejaht, in den Niederlanden jedoch verneint wird, kommt es immer wieder<br />
zu einem Forum-Shopping.<br />
Dies sollte – je nachdem, welche Vertragspartei gerade beraten wird und wo die jeweilige Dienstleistung<br />
erbracht werden soll – in jedem Fall mitberücksichtigt werden. Bei der Erbringung von Dienstleistungen in<br />
unterschiedlichen Ländern, deren Schwerpunkt nicht in Deutschland liegt, kann es daher (aus Sicht des den<br />
Dienstleister beratenden Rechtsanwalts) empfehlenswert sein, über eine Rechts- und Gerichtsstandswahl<br />
zugunsten eines ausländischen Staates und eines dortigen Gerichts nachzudenken. Selbstverständlich sollte<br />
solch eine alternative Rechts- und Gerichtsstandswahl nur nach Rücksprache mit einem dort tätigen und<br />
auf das Transport- und Speditionsrecht spezialisierten Rechtsanwalt vorgenommen werden. Überdies<br />
sollte – wie immer vor Abschluss des Vertrages – die eigene Versicherung informiert und um Bestätigung<br />
des Versicherungsschutzes für die auf Basis des Vertrages erbrachten Leistungen gebeten werden.<br />
2. Pro und Kontra eines Zivilverfahrens in Abgrenzung zum Schiedsverfahren<br />
Grundsätzlich unabhängig von der Frage, auf Basis welcher Rechtsordnung die Dienstleistungen<br />
erbracht werden sollen, gibt es verschiedene Möglichkeiten, Vorsorge für ein mögliches, streitiges<br />
<strong>ZAP</strong> Nr. <strong>21</strong> 7.11.<strong>2019</strong> 1137