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ZAP-2019-21

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Handelsrecht/Gesellschaftsrecht Fach 15, Seite 635<br />

Logistikrecht<br />

VI. Lange Laufzeit, niedrige Preise?<br />

Aus kaufmännischer Sicht dürften in der überwiegenden Zahl der Fälle die konkreten Preisverhandlungen<br />

einen Großteil der Verhandlungen mit dem jeweiligen Kunden einnehmen. Dies ist zumeist eng<br />

verknüpft mit der Frage der Vertragslaufzeit. Während auf beiden Seiten vermutlich noch Einigkeit<br />

darüber besteht, dass sie zunächst möglichst weitgehende Planungssicherheit erhalten möchten,<br />

dürften hinsichtlich des Weges dorthin und der dabei zu berücksichtigenden Rahmenbedingungen<br />

schnell Diskussionen entstehen. Muss der Dienstleister bspw. kostspielige Investitionen tätigen, die sich<br />

für ihn erst über eine längere Vertragslaufzeit amortisieren, wird er anders kalkulieren und andere<br />

Regelungen benötigen, als wenn dieser Punkt entfällt. Muss er stattdessen damit rechnen, dass es<br />

kurzfristig zu Preisänderungen im Markt kommt, auf welche er zeitnah reagieren können muss, um<br />

diese an den Kunden weiterzugeben (bspw., weil der Dienstleister Schwankungen im Energiebereich<br />

nicht einfach so auffangen kann oder das stark saisonale Geschäft des Kunden den Einsatz von<br />

Subunternehmern notwendig macht), sollte die Laufzeit der Preise eher kurz sein.<br />

Wenn möglich, sollte man daher zwischen der reinen Vertragslaufzeit und der Festschreibung der Preise<br />

trennen. Für welchen Zeitraum man sich preistechnisch binden möchte und wann nicht, ist natürlich<br />

eine kaufmännische Grundsatzentscheidung, die jedoch Einfluss auf andere Faktoren wie die Kündigung<br />

hat. Ob man einen festen Preisanpassungsmechanismus wählt, indem man bspw. eine Preisanpassung<br />

an einen bestimmten, sachlich passenden Index des statistischen Bundesamtes koppelt, oder ob man<br />

von vorneherein regelmäßige Termine festlegt, zu welchen sich die Parteien über etwaige Preisanpassungen<br />

austauschen – selbstverständlich gekoppelt mit einem Szenario für den Fall der Nichteinigung<br />

– ist in jedem Einzelfall mit dem Mandanten gemeinsam zu entscheiden.<br />

Welche Ausstiegsszenarien man wählt bzw. wählen kann, hängt jeweils auch von der Art und Weise der<br />

Dienstleistungserbringung ab.<br />

Ist der Dienstleister für seine Leistungserbringung auf einen – mit dem Kunden vorab abgestimmten –<br />

Subunternehmer angewiesen, sollte der Wegfall dieses Subunternehmers ebenso ein (außerordentliches)<br />

Kündigungsrecht für den Dienstleister darstellen wie signifikante, vorher nicht erwartete und<br />

demnach nicht besprochene Änderungen in den Mengenvolumina.<br />

VII. Berücksichtigung der Rechtsprechung bei Wahl des Gerichtsorts und der Wahl des Verfahrens<br />

1. Aspekte der Rechtswahl<br />

Vor dem oben beschriebenen Hintergrund, dass deutsche Gerichte tendenziell eher zugunsten des Auftraggebers<br />

entscheiden, während in anderen Jurisdiktionen wie bspw. den Niederlanden eher zugunsten<br />

des Dienstleisters entschieden wird und bei ähnlich gelagerten Sachverhalten in Deutschland zumeist<br />

eine Haftungsdurchbrechung bejaht, in den Niederlanden jedoch verneint wird, kommt es immer wieder<br />

zu einem Forum-Shopping.<br />

Dies sollte – je nachdem, welche Vertragspartei gerade beraten wird und wo die jeweilige Dienstleistung<br />

erbracht werden soll – in jedem Fall mitberücksichtigt werden. Bei der Erbringung von Dienstleistungen in<br />

unterschiedlichen Ländern, deren Schwerpunkt nicht in Deutschland liegt, kann es daher (aus Sicht des den<br />

Dienstleister beratenden Rechtsanwalts) empfehlenswert sein, über eine Rechts- und Gerichtsstandswahl<br />

zugunsten eines ausländischen Staates und eines dortigen Gerichts nachzudenken. Selbstverständlich sollte<br />

solch eine alternative Rechts- und Gerichtsstandswahl nur nach Rücksprache mit einem dort tätigen und<br />

auf das Transport- und Speditionsrecht spezialisierten Rechtsanwalt vorgenommen werden. Überdies<br />

sollte – wie immer vor Abschluss des Vertrages – die eigene Versicherung informiert und um Bestätigung<br />

des Versicherungsschutzes für die auf Basis des Vertrages erbrachten Leistungen gebeten werden.<br />

2. Pro und Kontra eines Zivilverfahrens in Abgrenzung zum Schiedsverfahren<br />

Grundsätzlich unabhängig von der Frage, auf Basis welcher Rechtsordnung die Dienstleistungen<br />

erbracht werden sollen, gibt es verschiedene Möglichkeiten, Vorsorge für ein mögliches, streitiges<br />

<strong>ZAP</strong> Nr. <strong>21</strong> 7.11.<strong>2019</strong> 1137

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